Masnahmen Führerscheinstelle nach Einstellung BTM Verfahren wegen Handel

17. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Asafrautschi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Masnahmen Führerscheinstelle nach Einstellung BTM Verfahren wegen Handel

Guten Tag, mich beschäftigt folgende Frage:

Hat Person A mit Führerscheinrechtlichen Konsequenzen zu rechnen?



Sachverhalt: Gegen Person A lief ein Verfahren wegen Verkauf einer größeren Menge Cannabis. Der angebliche Tatzeitpunkt liegt bereits 2 Jahre zurück und begründet sich lediglich auf Chatprotokollen (lt. Akteneinsicht) die bei der Durchsuchung der Wohnung von Person B gefunden wurden.
Der Person A wurde vorgeworfen für Person B den Kontakt zu einer Person C hergestellt zu haben bzw. über sie Cannabis für Person B gekauft zu haben.
Person C konte nicht ermittelt werden, Person A und B verweigerten die Aussagen und das Verfahren wurde nach Paragraph 170 Abs. 2 eingestellt.
Es wurden keine Konsumangaben gemacht.

Bereits ein Jahr zuvor wurde ein weiteres Verfahren gegen Person A eingestellt (auch Tatvorwurf des Verkaufs von Cannabis). Auch dort wurden keine Angaben gemacht, der polizeilichen Vorladung wurde nicht nachegangen und auch keine Akteneinsicht beantragt.


Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119388 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat:
Hat Person A mit Führerscheinrechtlichen Konsequenzen zu rechnen?

Das kann durchaus passieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

...ist aber -gemäß der Schilderung- unwahrscheinlich...

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#3
 Von 
Asafrautschi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Jetzt habe ich zwei gegensätzliche Antworten, wäre schön noch weitere zu hören bzw. Erfahrungen von Personen aus ähnlichen Fällen.

Danke aber bis hier hin.

Eine weitere Frage beschäftigt mich:

Da Person A in der nahen Zukunft eine Weile im Ausland verbringen wird und ungern nach der Rückkehr von einen Führerscheinentzug wegen nicht Teilnahme eines ÄG's oder Ähnlichem erfahren möchte, stellt sich Person A die Frage ob es eine Möglichkeit gibt über die Führerscheinstelle zu erfahren ob Maßnahmen anstehen bzw. vorsorglich, bevor überhaupt ein Test gefordert wird, einen zu machen (Der 100% negativ ausfallen würde).
Ziel wäre es nicht durch eventuell versäumte Fristen aufgrund des Auslandsaufenthaltes die Fahrerlaubnis zu verlieren.


Viele Grüße

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119388 Beiträge, 39716x hilfreich)

Ob Du den Lappen jetzt durch versäumte Fristen verlierst oder durch einen 100% negativ ausfallenden Test, weg ist weg ...

Und mir wären versäumte Fristen lieber als den 100% Beweis meiner Unfähigkeit Fahrzeugen zu führen abzuliefern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Asafrautschi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ein 100% negativer Drogentest (=kein Konsum) sollte meiner Auffasung nach bedeuten das die Fahrerlaubnis von Person A nicht in Gefahr ist.

Vielleicht nochmal genau nachdenken vorm Posten, desweiteren geht es um einen fiktiven Fall und nicht um mich.

Viele Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119388 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat:
Vielleicht nochmal genau nachdenken vorm Posten,

Guter Vorschlag.
Dann könnte man beispielsweise darauf kommen das andere annehmen das ein aus Sicht des Betroffenen negativer Test den Konsum nachweist ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Asafrautschi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Bitte um konstruktive Antworten.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
etzt habe ich zwei gegensätzliche Antworten


Wiso gegensätzlich? An "möglich"... aber "unwahrscheinlich" ist nichts gegensätzliches, allenfalls etwas einschränkendes.

Die Strafverfahren wurden nach § 170 II eingestellt, für Konsum gibt es angebl. keine Hinweise. Was sollte die FEB da machen?
Klar - sie könnte ... z.B. ein Screening anordnen. Dagegen kann man nichts machen. Wenn man weiß, dass es negativ ausfällt gibt man halt eines ab und gut ist. Wenn man weiß, dass es positiv ausfällt, gibt man keines ab. Dann liegt der Ball wieder bei der FEB. Die kann sich dann überlegen, ob sie die FE aufgrund der Nicht-Abgabe entzieht. Wird sie in dem Fall aber zieml. sicher nicht machen, da sie das Ding vor Gericht relativ sicher um die Ohren gehauen bekommt, wenn man gegen die Entziehungsanordnung klagt.

Aus Jux und Dollerei kann die FE nun nicht entzogen werden. Ein wenig Substanz muß die Sache schon haben.

Natürlich ist es immer günstiger ein negatives Screening abgeben zu können, da das der FEB vollends den Boden entzieht, in einem Fall wie dem geschilderten.

Wie gesagt und um keine Mißverstsändnisse aufkommen zu lassen: Ich orientiere mich eng am vorgegebenen Sachverhalt.

Bei einer Einstellung nach § 31a BtmG und/oder Konsumangaben sieht die Nummer ggf. komplett anders aus.

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