Markenartikel modifizieren und weiterverkaufen

11. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
bigpage
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)
Markenartikel modifizieren und weiterverkaufen

Hallo,

ich habe eine Rechtsfrage zu folgendem Problem:

Hobbymäßig habe ich von einer bekannten deutschen Firma Originalteile verchromen lassen. Diese Einzelanfertigungen, rein für meinen privaten Gebrauch, habe ich in Fanforen präsentiert und daraufhin enormen Zuspruch sowie Anfragen über einen Verkauf meiner Teile erhalten. Jetzt würde ich gerne verschiedene Artikel der Firma beschichten lassen und weiterverkaufen.
Nun habe ich erfahren, dass die Herstellerfirma mir dies anwaltlich verbieten möchte. Zwar beschichtet die Firma selbst einige ihrer Artikel nach dem gleichen Verfahren, jedoch nicht die von mir angebotenen. Auch wird das Originalprodukt in keinster Weise in seiner gedachten Funktion beeinträchtigt, lediglich die Farbe wird verändert.
Wie verhält es sich hier rechtlich? Habe ich die Möglichkeit solche Artikel zu verkaufen? Gerne auch mit dem Hinweis, dass es sich um eigene Beschichtungen handelt.

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Bigpage

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Du kannst vergolden was du willst: als Dienstleistung. Also bringt mir ein Daimerstern ich vergolde ihn.

Du darfst aber keinen vergoldeten Daimlerstern verkaufen.

quote:
Auch wird das Originalprodukt in keinster Weise in seiner gedachten Funktion beeinträchtigt, lediglich die Farbe wird verändert.


Eine schlechte Lackierung versaut deren Ruf.

K.

-----------------
"Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit dummen unproduktiven Sprüchen erkauft "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

§24 II MarkenG :

"Absatz 1 [der sogen. Erschöpfungsgrundsatz; Anm. CvD] findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist."

Veränderung genügt also, es muß gar keine Verschlechterung vorliegen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bigpage
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke für Eure Antworten!

D.h. ich könnte in einem Onlineshop das Rohteil verkaufen und anschließend, oder sogar im gleichen Bestellvorgang die Dienstleistung zum Lackieren anbieten?
Und ist es rechtlich in Ordnung wenn der Kunde das Rohteil nicht erhält?

5x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
bigpage
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)

Hi Mirk,

das hat mich jetzt gerade etwas verwirrt. Bleiben wir doch einmal beim Beispiel mit dem Mercedesstern. In diesem Fall ist ja der Artikel das markenrechtlich geschützte Zeichen.
Fall 1: Du gibst mir Deinen Mercedesstern und ich lackiere ihn für Dich in einer anderen Farbe.
Fall 2: Du kaufst bei mir einen Original Mercedesstern, Du bezahlst den Stern. Rechtlich gesehen ist er ja nun Dein Eigentum und im Anschluss bittest Du mich den Stern zu lackieren.
Fall 3: Du kaufst bei mir einen Original Stern zu einem günstigen Preis, sagen wir 1 Cent, mit der Bedingung, dass er durch mich lackiert werden muss. Hierfür fallen dann zusätzliche Kosten an.

Nehmen wir an der Stern ist als Gebrauchsmuster geschützt, dürfte ich dann keine der beiden Möglichkeiten anbieten oder in wie weit würde das Gebrauchsmuster mich beeinträchtigen?

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

ad 2.

Hier hat Mirk ja schon gesagt, daß dies als "Weitervertrieb eines veränderten Markenartikels" gilt, solange du für den Mercedesstern mit "Mercedesstern" geworben hast (was ja in dem Fall nicht zu vermeiden ist; besser versteht man es z.B. mit einem Lacoste-Hemd, bei dem das Krokodil entfernt wurde und das Wort "Lacoste" beim Verkauf nicht auftaucht).

ad 3.

Das ist ein bloßes offensichtliches Umgehungsgeschäft, mit so einem Kinderkram ist man nicht "schlauer" als die Gerichte oder die Rechteinhaber. Das also mal gleich wieder vergessen.

2x Hilfreiche Antwort


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