Hallo
Ich habe grundsätzliche Fragen nachdem ich mich ewig durch sich widersprechende Gesetzestexte gewühlt habe.
Mein Mann ist Amerikaner, ich deutsche.
Er möchte zu mir ziehen.
Muss er Nachweise der deutschen Sprache nachweisen oder nicht?
Darf ich auf SGB 2 angewiesen sein oder nicht?
Muss mein Wohnraum groß genug sein oder nicht?
Und:
Ist es besser, wenn er von den USA aus ein Visum auf Ehegattennachzug stellt
oder wäre es besser, er reist hier als normaler Tourist ein mit 3 Monate Aufenthaltsrecht und wir machen in dieser Zeit einen Termin bei der Ausländerbehörde?
Die Situation ist etwas komplizierter, da er dieses Jahr bereits schonmal hier war, und wir für ihn schon Hauptwohnung anmeldeten und einen Termin bei der Ausländerbehörde hatten, aber er musste aus familiären Gründen leider vorzeitig zurück- überzog damit auch die 3 Monate Schengen-Begrenzung um ca 2,5 Wochen.
Wir überlegen jetzt was am meisten Sinn macht.
Danke.
Mann ist Amerikaner, ich bin deutsche- kompliziert...
Notfall?
Notfall?
ZitatMuss er Nachweise der deutschen Sprache nachweisen oder nicht? :
Ja, so wie jeder andere Ausländer auch.
ZitatDarf ich auf SGB 2 angewiesen sein oder nicht? :
Beim Zuzug zu deutschen Staatsangehörigen im Rahmen der Familienzusammenführung ist die Sicherung des Lebensunterhalts nicht erforderlich.
ZitatIst es besser, wenn er von den USA aus ein Visum auf Ehegattennachzug stellt :
oder wäre es besser, er reist hier als normaler Tourist ein mit 3 Monate Aufenthaltsrecht und wir machen in dieser Zeit einen Termin bei der Ausländerbehörde?
US-Amerikaner sind in dieser Hinsicht privilegiert, sie können den Daueraufenthalt auch innerhalb des visumsfreien Aufenthalt von 90 Tagen beantragen, sofern sie alle anderen geforderten Voraussetzungen (Sprachkenntnisse) erfüllen.
Danke fûr die antwort.
Ich hab gelesen sprachkenntnisse mûssen nicht nachgewiesen werden wenn die ehefrau deutsche ist aber es wàre anders wenn ich nicht deutsche wàre?
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ZitatIch hab gelesen sprachkenntnisse mûssen nicht nachgewiesen werden :
wenn die ehefrau deutsche ist aber es wàre anders wenn ich nicht deutsche wàre?
Nein, das stimmt so nicht.
Ausnahmen vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse.
Sie müssen in der Regel keine Deutschkenntnisse nachweisen,
wenn unter anderem eine der folgenden Aussagen zutrifft:
¢¢ Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder haben als Deutscher von Ihrem
Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht.
¢¢Der Spracherwerb ist im Ausland nicht möglich, nicht zumutbar
oder innerhalb eines Jahres trotz Bemühens nicht erfolgreich
(nur beim Nachzug zu Deutschen oder assoziationsberechtigten
türkischen Staatsangehörigen).
¢¢Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse
der deutschen Sprache nachzuweisen.
¢¢ Sie haben einen Hochschulabschluss und können in Deutschland
auch aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse voraussichtlich eine
Arbeit finden (erkennbar geringer Integrationsbedarf).
¢¢ Ihr Ehegatte, zu welchen Sie zuziehen, ist Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans,
Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, der Vereinigten Staaten
von Amerika, Andorras, Honduras, Monacos oder San Marinos.
¢¢Sie Umstände für die Unmöglichkeit des Spracherwerbs anführen,
die einen Härtefall begründen können.
¢¢ Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union
Ich bin Deutsche. Dadurch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU.
Oder was verstehe ich nicht?
ZitatIch bin Deutsche. Dadurch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU. :
Ja, wenn Sie in einen anderen EU-Staat sind. In Deutschland sind Sie DEUTSCHE.
D.h. wenn ich Französin wäre und in Deutschland leben würde, müsste mein Mann keine Deutschkenntnisse nachweisen?
Genau so ist es.
Okay.
Kann mir jmd erklären, warum HIER nichts zu Sprachkenntnissen steht?
https://service.berlin.de/dienstleistung/305289/
ZitatKann mir jmd erklären, warum HIER nichts zu Sprachkenntnissen steht? :
Weil es hier, bei der Ausländerbehörde, um die Erteilung des Aufenthaltserlaubnis geht, der Sprachnachweis muss bereits bei der Visumsbeantragung bei der deutschen Auslandsvertretung beigebracht werden.
Die wenigen Sonderfälle, so wie der Eurige, wo die Visumsbeantragung im Herkunftsland nicht notwendig ist, werden da nicht extra erwähnt.
Ich verstehe. Danke für deine Hilfe!
1 habe ich noch: sprachkenntnisse bedeutet A1, oder? So habe ich irgendwo gelesen.
Danke nochmal.
Zitatsprachkenntnisse bedeutet A1, oder? So habe ich irgendwo gelesen. :
Ja, und nach der Einreise wird er dann wahrscheinlich zum Integrationskurs und zum weiteren Spracherwerb verpflichtet.
Okay. Sag ich ihm. Er versuchts ja grad selbstständig zu lernen was ihm schwer fällt. Kurs ist eh besser. Auf a1 kommt er hoffe ich allein:-)
ZitatAuf a1 kommt er hoffe ich allein:-) :
Den Abschluss A1 braucht er bereits um die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Ohne A1 Zertifikat gibt es die nicht.
Stimmt nicht, sagt die deutsche botschaft in den usa wo er grad anrief. Er braucht sprachkenntnisse nur nachweisen wenn er hier dauerhaft leben will was man ja eh erst nach ner weile beantragen kann. Für aufenthalts u arbeitserlaubnis sind die sprachkenntnisse lt der deutschen botschaft nicht erforderlich.
ZitatFür aufenthalts u arbeitserlaubnis sind die sprachkenntnisse lt der deutschen botschaft nicht erforderlich. :
Na wenn die das so sagen ? - ich weiß nicht und ich glaube auch nicht, dass die Ausländerbehörde in Deutschland das auch so sieht und die vergeben schließlich die Aufenthaltserlaubnis - oder eben auch nicht, wenn keine Sprachkenntnisse vorhanden sind.
§ 30 Aufenthaltsgesetz
Ehegattennachzug
Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann
Frag doch mal hier http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi da sitzen Experten.
-- Editiert von ya338 am 05.10.2017 00:01
Komisch das sehen wohl das Bamf und § 41
Aufenthaltsverordnung ganz anders, deutschkenntnisse sind demnach gerade wegen der Ausnahme zu § 41 NICHT erforderlich ..
Dort wird von Staaten wie USA Israel etc gesprochen und zwar von Seiten des Zuzugswilligen nach Deutschland
Aber will jetzt nicht zu 100 % drauf bestehen, offenbar sehen das viele anders, allerdings steht das so auch auf diversen Seiten des Bundes und die sollten es wissen
-- Editiert von mgrasek100 am 12.10.2017 18:58
Zitatdeutschkenntnisse sind demnach gerade wegen der Ausnahme zu § 41 NICHT erforderlich .. :
....und wer sagt das, wo steht das ?
Im §41 der Aufenthaltsverordnung jedenfalls nicht.
ZitatDort wird von Staaten wie USA Israel etc gesprochen und zwar :
von Seiten des Zuzugswilligen nach Deutschland
Da haben Sie wohl etwas gründlich missverstanden:
Auf deutsche Sprachkenntnisse wird verzichtet, wenn Sie zu Ihren Ehepartner
nach Deutschland ziehen wollen der Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans,
Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, der Vereinigten Staaten von Amerika,
Andorras, Honduras, Monacos oder San Marinos ist, .
-- Editiert von ya338 am 12.10.2017 20:21
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