Mangelhafte Lieferung/Schranktür

5. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)
Mangelhafte Lieferung/Schranktür

Guten Tag,

mal etwas in eigener Sache:
Ich habe am 30.07.17 einen Schrank online bestellt (Händler X)
Dieser hat den Schrank beim Hersteller Y bestellt und Lieferung für KW39 (ca 7-9 Wochen Lieferzeit) angekündigt.

Schön: Die Lieferung konnte bereits nach Absprache früher erfolgen und so lieferte Spedition Z am 15.09.17, insgesamt 15 Pakete.

Nun war der Raum für den Schrank noch nicht fertig und der Schrank wurde komplett unangetastet in einem anderen Raum gelagert (seitens Spedition), alle Pakete waren ohne äußere Beschädigung!

Aufbau des Schranks war dann nun am 01.10.17, wo unter Anwesenheit von 4 Zeugen (und mir) das Paket mit der verspiegelten Mitteltür geöffnet wurde, leider mit 3 massiven Rissen über die komplette Breite.

Direkt beim Möbelhändler X reklamiert (04.10.) und Fotos geschickt.

Nun die erste Reaktion:

Zitat:
wir bedauern, dass Sie uns einen Schaden an der mittleren Türe vom Schwebetürenschrank melden müssen . Die Lieferung erfolgte bereits am 15.09.2017, jedoch Ihre Beanstandungsmeldung erst am 04.10.2017 . Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind innerhalb von 14 Tagen, besser sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen, wenn diese bei Anlieferung bereits vorhanden waren. (AGB) Hier erfolgte Ihre Meldung zu spät. Es ist nun nicht mehr nachvollziehbar durch wen und was der Schaden entstanden ist. Zudem ist auch unsere Meldefrist gegenüber dem Hersteller für offensichtliche Mängel zwischenzeitlich abgelaufen.


und ein wenig was Richtung Versuch Kulanz beim Hersteller


Ich sehe es doch richtig, dass gem $438 BGB meine Gewährleistung 2 Jahre läuft und im übrigen der Händler 6 Monate lang die Beweislast hat, dass der Schrank bei Übergabe mangelfrei war?
Wie sollte ich nun am besten vorgehen?

Vielen Dank für eure Hilfe

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
Wie sollte ich nun am besten vorgehen?
Dem Händler nachweislich eine Frist zur Nachlieferung setzen. Er ist in der Beweispflicht, dass der Spiegel ganz war bei der Auslieferung, nicht du. Du hast ja sogar Zeugen die beim Auspacken anwesend waren. Der Händler ist da in einer denkbar schlechten Position. Was der Händler in seinen AGB da als Fristen setzt spielt überhaupt keine Rolle.

Signatur:

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind innerhalb von 14 Tagen, besser sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen, wenn diese bei Anlieferung bereits vorhanden waren. (AGB)


Wenn Du den Schrank als Kaufmann gekauft hast, würde das ziehen, gegenüber Verbrauchern ist der Passus unzulässig.

Recht ausführlich z.B. dort beschrieben -> http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-maengelanzeige-verbraucher.html

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
Ich sehe es doch richtig, dass gem $438 BGB meine Gewährleistung (123recht.net Tipp: Gewährleistung geltend machen ) 2 Jahre läuft und im übrigen der Händler 6 Monate lang die Beweislast hat, dass der Schrank bei Übergabe mangelfrei war?

Gewährleistung gibt es seit über 15 Jahren nicht mehr. Das ist die gesetzliche Sachmängelhaftung was Du meinst.

Und ja, der Händler hat die ersten 6 Monate Beweislast, das die Ware bei Übergabe mangelfrei war, also der Mangel auch nicht latent vorlag.
Und mitBeweis ist auch wirklich Beweis gemeint und nicht nur irgendwelche Behauptungen.



Zitat (von Lazyboy):
Offensichtliche Mängel,

Hat man denen auch den Teil mit dem verpackten lagern geschildert?

Dann würde ich neben der Fristsetzung per Einschreiben noch fragen wieso denn so vom gesunden Menschenverstand her das ein offensichtlicher Mangel sein soll, wenn der in der Verpackung verborgen war?
:devil:



Zitat (von Lazyboy):
Zudem ist auch unsere Meldefrist gegenüber dem Hersteller für offensichtliche Mängel zwischenzeitlich abgelaufen.

Na und? Schlechte Vertragliche Verhandlungen / Vereinbarungen zwischen Händler und Lieferant sind nicht das Problem des Kunden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Vielen Dank für eure Hilfe, mal sehen, wie die reagieren.
Habe zunächst mal per Mail geschrieben mit Frist 03.11.- immerhin muss die Tür ggf noch produziert werden. Deren System schickt schönerweise immer direkt eine Empfangsbestätigung. Sollte ich nicht fix was von denen hören, werde ich wohl auf Einschreiben umsteigen.

War mir eigentlich auch sicher, dass die Rechtslage eindeutig ist.

-- Editiert von Lazyboy am 06.10.2017 07:13

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#5
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Update:

Zitat:
Die Meldefrist für offensichtliche Mängel beträgt gesetzlich nun einmal 14 Tage , wie es auch in unseren AGB angegeben wird. Aus diesem Grund hatte ich Sie vorab schon einmal informieren wollen, dass eine kostenfreie Lieferung noch nicht sofort zugesagt werden kann, da wir erst die Rückmeldung vom Hersteller abwarten müssen.


Einer ne Ahnung wo die das wohl her haben? Mir ist kein solcher Passus im BGB bekannt

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10645 Beiträge, 4200x hilfreich)

Mir schwant wie der Händler, über einige Umwege, darauf kommen könnte.
Es besteht die Pflicht zur unverzüglichen Mängelanzeige, wenn man da dann die allgemein angesehene Fristsetzung von 14 Tagen reininterpretiert......

Aber alles mehr als abenteuerlich.

So wie der Händler das dort aber schreibt, ist das Käse.
Unter Kaufleuten kann man sowas vereinbaren, das findet man (nicht so formuliert) dann im HGB.
Das lässt sich aber nicht auf Verbraucher anwenden.

-- Editiert von spatenklopper am 06.10.2017 17:23

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
Einer ne Ahnung wo die das wohl her haben?

Aus der großen Grabbelkiste der unausrottbaren Rechtsirrtümer. Da kommt z.B. auch das "Eltern haften für ihre Kinder" her.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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