Mandatsniederlegung durch RA, Gebührenanspruch für Weiterleitung Schriftsatz Berufung, evtl. nach §

17. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
talkinghead
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)
Mandatsniederlegung durch RA, Gebührenanspruch für Weiterleitung Schriftsatz Berufung, evtl. nach §

Mal angenommen Rechtsanwalt A legt nach für Mandant M erfolgreich geführten Amtsgerichtsverfahren das Mandat nieder.
Gegenseite RA B legt fristgemäß beim Landgericht Berufung ein und schreibt: "es wird geprüft, ob die Berufung durchgeführt wird. Es wird gebeten, dass sich die Gegenseite nicht bestellt".
Rechtsanwalt A leitet das Schriftstück (fristgemäße Einlegung Berufung) dem (nun Ex-)Mandanten zu.
Die Rechtspflegerin beim Landgericht sieht den Fall so, dass § 87 Abs. 2 ZPO zum Zuge kommt, d.h. solange Mandant M keinen neuen Anwalt beauftragt, dass eine (eventuelle?) Berufungsbegründung dem Ex-Anwalt von M zukommt, der diese Schriftstück an M weiterzuleiten hat.
Dass M kein Vertrauen zu Ex-Anwalt A mehr hat, ist die eine Seite.
Angenommen der Gegenanwalt B zieht die Berufung durch, hat Ex-Anwalt A für die Entgegennahme und Weiterleitung der Schriftstücke irgendwelche Gebührenansprüche an M? (Es ist klar, dass M im Falle der begründeten Berufung einen anderen Anwalt beauftragen wird, jedoch ist es irgendwie nicht einzusehen, hier zwei Anwälte (ein Ex-Anwalt,der im Innenverhältnis nichts mehr tun will und einen dann für die II. Instanz tätigen Anwalt) zu bezahlen.

Wie sieht die Forumsgemeinde diesen Fall?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Der Anwalt ist per Gesetz weiterhin zuständig und darf dementsprechend solange Gebühren abrechnen, bis ein neuer Anwalt beauftragt ist.. Er muss nichts umsonst machen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Der Anwalt ist per Gesetz weiterhin zuständig und darf dementsprechend solange Gebühren abrechnen, bis ein neuer Anwalt beauftragt ist.. Er muss nichts umsonst machen.


Also ich denke nicht, dass für die Entgegennahme und Weiterleitung der Berufungsschrift an den Ex-Mandanten eine Gebühr entsteht. ... zumal der Anwalt das Mandat ja niedergelegt hat ... auf welchem Gesetz fußt dieses Aussage?

1x Hilfreiche Antwort

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