Maklervertrag: Wirtschaftliche Identität bei Erwerb durch Dritten

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In der Rechtsprechung ist ausgetragen, dass der Makler - auch - dann unmittelbar von seinem Vertragspartner Maklerlohn verlangen kann, wenn der mit dem Maklervertrag projektierte „Hauptvertrag“ nicht vom Maklerkunden selbst, sondern von einem Dritten geschlossen wurde, dieser letztendlich geschlossene „Hauptvertrag“ aber wirtschaftlich identisch mit dem projektierten ist und der Maklerkunde wirtschaftlich genau den Erfolg erzielt hat, der von Anfang an angestrebt war ( BGH NJW 1995, 3311; NJW 1988, 967; WM 1984, 342 ); nach dem Wortlaut des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Maklerkunde nicht selbst Partner des „Hauptvertrages“ werden.

Ausgetragen ist in der Rechtsprechung auch, dass die wirtschaftliche Identität eines projektierten mit einem später tatsächlich geschlossenen Vertrag insbesondere dann bejaht werden kann, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen ( BGH ZIP 1995, 1755; WM 1991, 78 ). Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruches in solchen Fällen ist, dass oder ob der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehung zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei im Ergebnis von einem Dritten abgeschlossen worden ( BGH ZIP 1995, 1755 ).