Maklertermin platzen lassen-Fahrtkostenerstattung?

6. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Fussel007
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Maklertermin platzen lassen-Fahrtkostenerstattung?

Ist es möglich, dass ein Immobilienmakler mir seine entstandenen Fahrtkosten in Rechnung setzt, wenn ich einen telefonisch bestätigten Termin ohne weitere Absage platzen lasse? Berechnet werden 72 Kilometer a 1,00 € plus Mehrwertsteuer.

Wer kann da etwas zu sagen ?

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Grundsätzlich erscheint eine Geltendmachung der Fahrtkosten möglich. Allerdings wohl nicht in der Höhe; diese erscheint mir unangemessen.

Besteht ein schriftlicher Vertrag mit dem Makler?

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Geltend gemacht werden 72km. Ist das die einfache distanz Makler -> Objekt, oder ist die einfache distanz 36km?

Im ADAC Heft werden jaehrlich die tatsaechlichen KFZ Kosten veroeffentlicht. Hier liegen manche Autos deutlich ueber einem Euro.
Hinzu kommt noch die Fahrzeit, welche auch Kosten in nicht unerheblicher Hoehe verursachen.


-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Fussel007
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Es handelt sich um die Fahrt vom Büro des Maklers zum angebotenen Objekt und zurück ins Büro. Der Kontakt kam über Internet - Anfrage zustande, der Termin wurde telefonisch vereinbart, einen Tag vor dem vereinbarten Termin rief der Makler an und ließ sich den vereinbarten Termin nochmals bestätigen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.01.2010 09:40:40
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 361x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (249 BGB - Schandesnersatz)

Hier wurde ein Schaden in Form von nutzloser Aufwendungen für die Fahrt sowie nutzlos vertane Arbeitszeit verursacht. Warum sollte dieser Verlust vom Makler getragen werden und nicht vom Schädiger, zumal der Termim nochmals ausdrücklich bestätigt wurde?




-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12308.01.2010 16:25:04
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Ahhhh, Alibaba is back...


quote:
Wenn der Interessent schon nicht erscheint, wird der Makler wohl kaum behaupten noch beweisen können, dass ein Vertragsabschluss zustande gekommen wäre, wenn der Interessent erschienen wäre.

Was für den Anspruch auf Ersatz der nutzlosen Aufwendungen in diesem Fall gar nicht relevant ist.
Der Termin wurde abgesprochen und auf Nachfrage nochmals bestätigt.

Dann wurde der Termin ohne weitere Information nicht eingehalten, der Interessent hat damit schuldhaft eine vertragliche Nebenpflicht verletzt.



quote:
Hierfür gibt es gar keine Rechtsgrundlage.

§ 249 BGB - Schandesnersatz
§ 242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben



Natürlich entbindet dies den Makler nicht davon, auf Verlangen den Schaden nachzuweisen.




-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12308.01.2010 16:25:04
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Vielen Dank, großer Meister! – Wir sind unwürdig, großer Meister! - So schnell wird kaum einer gelöscht, großer Meister!

Trotzdem noch ein paar Hinweise

(1)
Im Normalfall – und der liegt nach der Schilderung des TE wohl vor – besteht nur zwischen dem Wohnungsinhaber und dem Interessenten ein vertragliches Verhältnis (z.B. um einen Mieter zu suchen), nicht aber zwischen Interessent und Makler. Der Makler, der vom Wohnungsinhaber beauftragt ist, kann nicht mit beiden Seiten ein Vertragsverhältnis eingehen (Verbot der Doppelvertretung). Dass der Interessent hinterher doch die Provision tragen muss liegt daran, dass der Interessent mit dem Wohnungsinhaber dies vereinbart.
Aus diesem Grund kann auch keine vertragliche Nebenpflicht verletzt sein. Wenn es keine vertragliche Anspruchsgrundlage des Maklers gegenüber dem Interessenten gibt, blieben dann wohl nur §§ 823 oder 826 BGB . Dass der Interessent ein absolutes Rechtsgut des Maklers verletzt hat (Gewinnerwartung ist kein solches) oder gegen ein Schutzgesetz verstoßen oder den Makler sogar vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, kann ich hier nicht erkennen.
Was überhaupt erwartet denn der Makler vom Interessenten? Der Interessent hat doch jederzeit das Recht, sein Desinteresse am Abschluss des vom Makler vermittelten Vertrages zu bekunden. Eine Regel, wonach man das zu bestimmten Zeiten nicht darf – z.B. wenn man einen Besichtigungstermin vereinbart hat – gibt es nicht.

(2)
Schadenersatz ist keine mehrwehrsteuerpflichtige Leistung!
Dies wäre nur dann möglich, wenn es sich gar nicht um Schadenersatz handeln würde, sondern der Makler eine vertraglich geschuldete Leistung vom Fragesteller einfordern würde. Er hat aber – siehe oben – keinen Vertrag mit dem Interessenten.

(3)
Unterstellt, der Makler hätte doch einen Vertrag mit dem Interessenten, so entspricht es dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages, dass der Makler nur im Erfolgsfall – bei Vertragsschluss – eine Provision erhält, aus der er seine Ausgaben bestreiten kann. Will der Makler sich auch noch seine Aufwendungen erstatten lassen, so weicht dies so sehr vom Maklervertrag ab, dass dies ausdrücklich vereinbart werden muss, da eine entsprechende stillschweigende Vereinbarung nicht unterstellt werden kann. Hier gibt es keine ausdrückliche Vereinbarung. Unterlässt der Makler eine solche ausdrückliche Vereinbarung, kann er Aufwendungserstattung auch nicht im (Um-)Wege des Schadenersatzes verlangen.


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12308.01.2010 16:25:04
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 4x hilfreich)

Na also, es geht doch, wenn du dir Mühe gibst, ab und an doch.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.492 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen