Maklerprovision bei der Vermittlung von Wohnraum

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"Provision 1 Monatsmiete", so oder ähnlich liest man allwöchentlich in den Immobilienanzeigen. Nicht immer ist diese Provision auch zu zahlen. Für die Wohnungsvermittlung geltend die besonders strengen Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes. So darf die maximale Provisionshöhe zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer nicht überschreiten. Eine höhere Provisionsforderung ist nichtig. Wird die Provision in einem Exposé oder Inserat genannt, ist diese "in einem Bruchteil oder vielfachen der Monatsmiete" anzugeben. Also etwa "Provision 1 Monatsmiete" oder Provision 2,38 Monatsmieten".

Um den Mieter vor überraschenden Provisionsforderungen zu schützen, muss bei Inseraten der Nachnahme des Maklers genannt und ein Hinweis auf die Maklereigenschaft gegeben werden. Im Inserat ist die Nettokaltmiete anzugeben und auf die Nebenkosten hinzuweisen, wobei ein Zusatz wie "zuzüglich Nebenkosten" genügt. Der Makler darf die Wohnung auch nur anbieten, wenn er einen Auftrag des Eigentümers dazu hat. Andernfalls macht sich der Makler einer Ordnungswidrigkeit schuldig.

Zu Unrecht geforderte Provision kann innerhalb einer Verjährungsfrist von 3 Jahren zurückverlangt werden. Das Wohnungsvermittlungsgesetz kennt verschiedene Provisionsverbote. Während der Dauer des Belegungsrechts darf bei öffentlich gefördertem Wohnraum keine Provision gefordert werden. Eine Provision darf auch nicht verlangt werden, wenn der Makler Eigentümer, Vermieter oder Verwalter der Wohnung ist. Gleiches gilt, wenn er an der Eigentümer-,Verwaltungs- oder Vermietergesellschaft wirtschaftlich beteiligt ist. Dies gilt umgekehrt auch, wenn der Eigentümer, Verwalter oder Vermieter am Maklerunternehmen wirtschaftlich beteiligt ist. Als wirtschaftliche Beteiligung ist dabei schon zu werten, wenn der Eigentümer in irgendeiner Weise vom wirtschaftlichen Gewinn profitiert.