Makler- und Bauträgerverordnung

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Reformbedarf im Bauträgerrecht

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verbietet es dem Bauträger, Vorauszahlungen ohne Vorliegen der besonderen Sicherungspflichten entgegenzunehmen. Die maximal sieben Raten müssen sich zudem aus den in der MaBV angegebenen Prozentsätzen je nach Baufortschritt zusammensetzen. Durch Leistung einer Bürgschaft, die die Vorleistungen absichert, kann der Bauträger hiervon zum Teil freigestellt werden.

“Lastenfreistellung ist die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Belastungen“

Zu den besonderen Sicherungspflichten gehören neben dem Vorliegen der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen die Eintragung einer Auflassungsvormerkung an vereinbarter Rangstelle in Abteilung II des Grundbuchs und die Sicherung der Lastenfreistellung. Die Lastenfreistellung ist die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Belastungen, insbesondere Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen.

Andreas Neumann
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Mit Entstehung der Vormerkung durch Einigung und Eintragung im Grundbuch kann der Erwerber vormerkungswidrige Verfügungen zwar nicht verhindern. Solche Verfügungen sind ohne seine Mitwirkung ihm gegenüber aber unwirksam. Sofern die Vormerkung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen ist, gilt dies auch für Verfügungen durch den Insolvenzverwalter.

Die Vormerkung erlischt mit Untergang des Anspruchs

Die Vormerkung ist akzessorisch und erlischt bereits mit Untergang des gesicherten Anspruchs. Das Grundbuch wird in diesem Fall unrichtig. Tritt der zunächst durch Vormerkung gesicherte Erwerber nach Zahlung des Erwerbspreises oder eines Teils hiervon vom Bauträgervertrag zurück oder verlangt Schadensersatz statt der Leistung, kann der Insolvenzverwalter von ihm die Abgabe der Löschungsbewilligung verlangen, ohne die geleisteten Zahlungen aus der Masse zurückerstatten zu müssen. Der Erwerber wird einfacher Insolvenzgläubiger und erhält allenfalls eine Quote.

Das zur Sicherung der Lastenfreistellung eingeholte Freigabeversprechen eines etwaigen Globalgläubigers sichert den Erwerber ebenfalls nur unzureichend. Denn der Globalgläubiger kann im Fall der Nichtvollendung des Bauvorhabens regelmäßig wählen, ob er das Objekt gegen Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme freigibt, mit dem der Erwerber schlimmstenfalls nichts anfangen kann (Bauruine), oder ob er die geleisteten Zahlungen zurückzahlt. Letzteres müsste er jedoch nach der herrschenden Auslegung der MaBV nur anteilig, eben bis zum aktuell auf dem Markt durchsetzbaren Wert – nicht Vertragswert – des Vertragsobjekts.

Auch diese Problematik knüpfen die aktuellen Überlegungen zur Reform des Bauträgerrechts an, insbesondere die Empfehlung des 5. Deutschen Baugerichtstags einer zwingenden Rückzahlungsbürgschaft über den gesamten Erwerbspreis unter Eröffnung der Alternative für den Bauträger, den gesamten Erwerbspreis erst Zug um Zug mit Besitzübergabe des bezugsfertigen Objekts und nicht bereits vorher in Raten entgegenzunehmen.

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