Makler kennt mängel

2. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
el.tee
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Makler kennt mängel

Nachdem ich von einer Kaufabsicht einer Immobilie zurückgetreten bin. Wurde das Haus wieder ins Internet gestellt. Ich habe den Käufer und den Makler beim Rücktritt über die nicht unerheblichen Mängel informiert. Was passiert jetzt, wenn der Makler diese Mängel bei neuen Kaufinteressen verschweigt? Gibt es die Möglichkeit so etwas irgendwo anzuzeigen? Der Makler kann ja nun nicht mehr sagen, das es keine Mängel gibt.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12305.08.2010 09:42:05
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 29x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
el.tee
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja ja, schon klar :-)
Ich meine auf sinnvolle Art, damit die nächsten Interessenten etwas
davon haben.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

> "Ich meine auf sinnvolle Art, damit die nächsten Interessenten etwas
davon haben. "
Schreib den Mangel aussen auf die Fassade des Hauses ...

Im Ernst: Wie soll das funktionieren?
Neue Webseite, wo jeder Mängel von Häusern reinschreiben kann, die von Maklern angeboten werden ...

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hamburg1887
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Was ein Makler offenzu legen hat und was nicht, ergibt sich aus dem konkreten Umständen der Immobilie und den Vertragsverhältnissen der Beteiligten.

Hier gibt es (wie auch in anderen Bereichen des Maklerrechts) kaum gute gesetzliche Grundlagen ausser die wenigen §§ des BGB und ebenfalls keine gute und einheitliche Rechtsprechung.

Was ein Makler definitiv nicht muß, ist das Erraten von entscheidungserheblichen Punkten seitens des Käufers. Soll heissen, wer wissen will, ob die Heizugn regelmäßig gewartet wird oder nicht ... muß nachfragen. Was ein Makler nämlich nicht darf, ist unwahre Angabe machen. Dies kann zu einem Verwirken des Provisionsanspruches führen.

Ansonsten ist die Rechtsprechung bzgl. Offenlegung der bei der Preisfindung erheblichen Punkte recht uneinheitlich. Es gibt keine komplett klare Linie durch alle Gerichte.

Ein Beispiel ... ein Wasserschaden am Dach ... offenlegen bei Besichtigung ja oder nein?

1.) Ist der Schaden gut sichtbar? Dann tendentiell eher nein ...
2.) Ist er nicht sichtbar ... dann stellt sich die Frage, sind nur optische Mängel gewesen oder war/ist auch der Dachstuhl etc nachhaltig betroffen?
3.) Nicht mehr sichtbar und nur optischer Mangel gewesen ... tendentiell eher nein ..
4.) Nicht sichtbar und tiefergehende Schäden ... Frage: fachgerecht behoben? ja oder nein?
5.) Durch Fachfirma komplett behoben ... tendentiell eher nein
6.) Nicht (mehr) sichtbar, tiefergehende Schäden, nicht behoben .... Frage: hat dies Eingang in die Preisfindung gefunden, also ein Haus in gleicher Qualität und Güte, welches an dem Standort eher 250.000,- kosten würden, wird zu 190.000,- angeboten ... tendentiell 50:50 (hier gibt es Gerichte, die dem Kunden dann auch zumuten nachzufragen, warum das Haus so günstig ist, hier dürfte der Makler dann nicht die Unwahrheit sagen!!)
7.) Schäden nicht im Preis berücksichtigt ... hier würde die Mehrzahl der Gerichte dem Makler wohl eine Offenlegungspflicht, also ein Tätigwerden ohne Nachfrage, abfordern wollen.

Diese Darstellung nur in aller Kürze und mit dem Hinweis, das an jedem Punkt, wo wir eine Entscheidung zu treffen hatten, weiter Punkte hinzutreten können, welche in den Umständen des Einzelfalls liegen. z.B hat ein Sachverständiger für den Käufer an der Besichtigugn teilgenommen etc.

So wird eine 90jährige Oma als Käufer sicher eher den Schutz eines Gerichtes erfahren als ein 35jähriger Bauingenieur, und dies bei ansonsten gleichem Sachverhalt (und dies sicher zurecht).

Und vergeßt bitte alle beim Schimpfen auf die Makler nicht, die bekommen "nur" 5 %, der Eigentümer (Verkäufer) bekommt 100% und weiss auch von dem "Mangel/Schaden" ...

So long ... und Grüsse aus Hamburg

PS: Mit gutgemeinten "Hinweisen" auf Ihrer Meinung nach bestehende Mängel sollten Sie vorsichtig sein.
Dies kann auch in die Hose gehen, so daß Sie sich einem Anspruch auf Unterlassung oder aber Schadensersatzansprüchen wegen Kreditgefährdung oder ähnlich ausgesetzt sehen.
Letzteres würde u.a. zwar eine unwahre Tatsachenbehauptung erfordern, aber das kann mit pauschalen Behauptungen ("großer Wasserschaden in der Hütte" oder "Keller komplett nass" etc) recht schnell gehen, wenn dann nacher nur 20 % der Kellerwände feucht sind ...





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-- Editiert am 04.08.2010 18:06

-- Editiert am 04.08.2010 18:07

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