Makler-Widerrufsbelehrung gegenüber Vermieter? Rechtlich offen

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Durch das Bestellerprinzip verliert die Widerrufsbelehrung gegenüber Mietinteressenten an Bedeutung. Ob dagegen dem Vermieter ein Widerrufsrecht zusteht, ist rechtlich nicht eindeutig.

Spätestens anlässlich der Gesetzesänderungen zum 13. Juni 2014 belehrten die meisten Makler Ihre Interessenten über das Bestehen eines Widerrufsrechts. Anlässlich des nun eingeführten Bestellerprinzips für Mietwohnung ändert sich hier nun der Ansatzpunkt. Durch das Bestellerprinzip wird in der Regel der provisionspflichtige Maklervertrag mit dem Vermieter abgeschlossen, vgl. Ratgeber: Einführung Bestellerprinzip.

Bisher: Vertragsschluss über Internet

Bisher war es so, dass der Vertrag über so genannte Fernkommunikationsmittel zustande kam, nämlich Telefon oder E-Mail Kontakt. Der Makler stellte ein Angebot auf seiner Homepage oder einer Immobilienplattform ein. Der Interessent meldete sich und bekam ein Exposé mit Objektinfos zugeschickt. Nach ständiger Rechtsprechung – die letztlich dem Schutz des Maklers diente – kam so ein Vertrag zustande.

Johannes Kromer
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Unterschiede bei Vermieter

Ob dies bei einer Einschaltung durch den Vermieter ebenfalls so sein wird, ist meines Erachtens fraglich. Im Gegensatz zur bisherigen Situation dürfte in der Regel im Moment der Kontaktaufnahme durch Fernkommunikationsmittel noch gar kein Vertrag zustande kommen, da

  • der Makler sich in der Regel die Wohnung vorher ansehen wird, bevor er die Vermittlung zusagt und
  • man sich noch nicht über die wesentlichen Vertragsbedingungen wie Provisionshöhe geeinigt hat.

Weiter besteht ein Widerrufsrecht nur für Verbraucher. Viele Vermieter sind jedoch nicht mehr als Verbraucher anzustehen, wenn diese durch die Vermietertätigkeit über die reine Vermögensverwaltung hinausgehende Erwerbszwecke verfolgen. Hier kommt es vor allem darauf an, wie viele Mietwohnung der Vermieter besitzt und/oder ob er im Wesentlichen hieraus seinen Lebensunterhalt verdient.

Vorsicht gebietet dennoch Widerrufsbelehrung

Auch wenn dann in zahlreichen Fällen erhebliche Zweifel an einem Widerrufsrecht für Vermieter bestehen, ist zumindest übergangsweise – bis entsprechende Rechtsprechung vorliegt – zu empfehlen, den Vermieter über ein Widerrufsrecht zu belehren.

Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung wäre der Maklervertrag noch bis zu einem Jahr nach Vertragsschluss widerrufbar. Selbst nach Ablauf eines Jahres könnten der Vermieter ggf. noch Ansprüche geltend machen (Praxisüberblick Widerrufsrecht). Da der Makler seine Tätigkeit in der Regel noch vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt, sollte er sich auch eine Zustimmung des Vermieters nach § 356 Abs. 4 BGB einholen, wonach das Widerrufsrecht erlöscht, da der Vermieter dem ausdrücklich zustimmt.

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Ich setze mich bundesweit für Ihre Interessen ein.

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