Erbbauzins muss 2x im Jahr bezahlt werden. Das funktioniert über einen Dauerauftrag. Durch den Tod des bisherigen Anwalts hat sich der Name des Zahlungseingänger geändert. Neuer Anwalt. Da ich vergessen habe den Dauerauftrag zu ändern waren jetzt 2 Zahlung auf einmal nötig. Die letzte Zahlung wurde nicht geleistet.
Jetzt bekomme ich vom neuen Anwalt/ Steuerberater eine zusätliche Rechnung von 82€. Das Geld soll ich bezahlen weil seine Mandatin ihn darüber informiert hat das ihr Geld noch nicht eingegangen ist. Mittlerweile ist der Erbbauzins komplett entrichtet. Ich wundere mich jetzt nur über die Höhe der Kosten die mich sein Erinnerungsschreiben kostet. Auf die Frage an seine Sekretärin warum sie so hoch ist sagt sie folgendes...
"Die Gebühr ist rechtlich Vorgeschreiben"
Ist das richtig. Muss ich das Geld für seine Leistung bezahlen? Vielen Dank.
Mahngebühren - Gesetzlich Vorgeschrieben????
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Wenn die Forderung trotz ordentlicher Mahnung nicht fristgerecht bezahlt wird muss der Schuldner (du) für die Betreibungskosten (RA Gebühr) gerade stehen.
Ich nehme an, dass im Vertrag die Zahlungstermine verbindlich geregelt sind.
Dann bedarf es keiner Inverzugsetzung (Mahnung) da der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (§ 286 Absatz 2 BGB
).
Kosten eines RA, die für Tätigkeiten nach Verzugsbeginnn nach in der Tat offizieller Gebührenordnung anfallen, können als Verzugsschaden dem Schuldner belastet werden.
Wie es aussieht, liegen die Voraussetzungen vor.
Ansatzpunkte, dass man die Rechnung unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht zurückweisen könnte, finde ich in der Sachverhaltsdarstellung nicht.
Berry
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Unverständlich. Wieviele Anwälte sind da für wen tätig und warum musste der Dauerauftrag geändert werden?
Da ist nichts unverständlich. Es steht alles im Eröffnungsbeitrag. Der bisherige Anwalt ist verstorben. Ein anderer Anwalt hat offenbar das Mandat übernommen und es wurde auch über die Veränderung informiert.
Zitat:Ansatzpunkte, dass man die Rechnung unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht zurückweisen könnte, finde ich in der Sachverhaltsdarstellung nicht.
Die Frage, die sich hauptsächlich stellt ist, wer der Vertragspartner ist. Sprich: Wer ist hier Gläubiger. Ich kenne diese Modelle eigentlich nur von "großen Organisationen", vor allem Kirchen machen das gerne mal, dass sie ihr Land und Gut so "veräußern". Dann würden als Gegenargumente ggf. die typischen Masseninkasso-Argumente zählen.
Wenn jedoch Grundstückseigentümer eine Privatperson ist (und danach klingt der Beitrag hier), dann hat sie sicherlich eine vollständige Rechtsberatung abgerufen. Dann lässt sich gegen eine volle 1,3 Gebühr auch sicherlich nichts einwenden.
-- Editiert von mepeisen am 13.10.2017 17:34
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