Mahngebühren: Anwalt berechnet eigene Gebühren nach RVG

4. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Jason
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Mahngebühren: Anwalt berechnet eigene Gebühren nach RVG

Hallo,

kann ein Anwalt bei einem Mahnbescheid gegen seinen eigenen Mandanten neben der Hauptforderung (ca.300EUR) und den eigentlichen Auslagen (7,50EUR) auch als enstandene Kosten die eigenen Bearbeitungsgebühren für die Mahnung in Form von "Rechtsberatungsgebühren bzw. Anwaltsgebühren" nach RVG berechnen?

Ist ein solches "Selbstmandat" bzw. Rechtsverfolgung in eigener Sache als Verzugsschuld anerkannt?

oder unberechtigt? bzw. gegen einen solchen Mahnbescheid Widerspruch gegen eine Teilforderung einzulegen?

dankbar auch für eventuelleRechtsquellen, bzw. Entscheidungen und sonstige links!


-- Editiert von Jason am 04.11.2004 12:18:30

-- Editiert von Jason am 04.11.2004 12:19:51

-- Editiert von Jason am 04.11.2004 12:20:34

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Jason,

die Geltendmachung der Kosten in eigener Sache ist völlig korrekt. Der Anwalt ist bei Beitreibung seiner eigenen Forderung genauso wie ein Mandant zu behandeln, sprich es ihm ebenso der Schaden zu ersetzen, den er zur Beitreibung der Forderung erlitten hat.

Die Vorgehensweise/Arbeitsweise/erforderlichen Schritte ist/sind die selbe/n, als würde der RA die Gelder für einen Mandanten geltend machen. Von daher lohnt sich IMO ein Einspruch nicht und verursacht nur weitere Kosten.

Mir ist nur ein Urteil des BGH bekannt, in dem die Geltendmachung von Gebühren für ein eigenes Mandat ggf. ausgeschlossen sein können (hierbei handelt es sich um Abmahnungen im "Kollegenkreis" in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht). Also nix für Dich.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,
steht übrigens ausdrücklich im Gesetz.

§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO "In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. "

Gruß
Rpfl.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jason
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Rechtspfleger:

Gilt § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht nur bei einem Zivilprozeß, im Falle daß sich ein Anwalt selbst vertritt? §91 II 3 gilt doch nicht bei außergerichtlichen Angelegenheiten?

--------------

Runa:

es sind doch aber nur die tatsächlich enstandenen Kosten zu ersetzen.
Und Anwaltsgebühren bzw. Rechtsberatungsgebühren sind für den Anwalt ja nicht entstanden.

Genauso dürfen Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung keine Gebühren für die Bearbeitung des Mahnbescheid einfordern.

und genauso wenig Privatpersonen ja auch Ihren eigenen Zeitwaufwand nicht als Schaden berechnen...

also wieso darf das dann ein Anwalt bei einem Mahnbescheid?
Er handelt ja schließlich nicht als Anwalt im Auftrag von jemandem, sondern als Privatperson im eigenem Interesse und außergerichtlich... also nicht nach ZPO 91 II 3...

-- Editiert von Jason am 06.11.2004 11:01:12

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Jason,

zunächst erst einmal ist ein Mahnverfahren auch ein Zivilverfahren. Es ist nicht außergerichtlich.

<I>es sind doch aber nur die tatsächlich enstandenen Kosten zu ersetzen.
Und Anwaltsgebühren bzw. Rechtsberatungsgebühren sind für den Anwalt ja nicht entstanden.</I>

Die Kosten sind auch dem Anwalt tatsächlich entstanden. Weil Du die Rechnung nicht bezahlt hast, muß der Anwalt zusätzliche Arbeit leisten, um an sein Geld zu kommen.

Du gehst zum Anwalt, dieser macht für Dich eine außergerichtliche Mahnung und dann einen Mahnbescheid, dieser Aufwand wird ihm von Dir bezahlt. So, nun macht der Anwalt genau die selbe Tätigkeit, nur nicht für Dich, sondern für seine Forderung.

Die Arbeit ist doch nicht weniger, oder anders, oder einfacher. Es ist diesselbe. Verstehst Du das? Es ist der selbe Aufwand, die selben Kosten usw. Und die kann er geltend machen, da beißt die Maus nunmal keinen Faden ab.

<I>Genauso dürfen Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung keine Gebühren für die Bearbeitung des Mahnbescheid einfordern.</I>

Kann das daran liegen, daß in dem Unternehmen kein niedergelassener unabhängiger Anwalt auf eigene Rechnung arbeitet?

<I>und genauso wenig Privatpersonen ja auch Ihren eigenen Zeitwaufwand nicht als Schaden berechnen...</I>

Du kannst, wenn Du Dich in einem Zivilverfahren selbst vertritts, natürlich Kosten geltend machen, gemäß dem Zeugenentschädigungsgesetz. Hierin ist u.a. Verdienstausfall berücksichtigt. Oder was meinst Du mit Zeitaufwand? Wenn Du dem Gegner die von Dir aufgewandte Zeit für die Erstellung des Mahnbescheides in Rechnung stellen möchtest, müßtest Du zur Rechtsberatung befähigt sein und entsprechend Rechnungen schreiben, versteuern etc. Auch verstanden?

<I>Er handelt ja schließlich nicht als Anwalt im Auftrag von jemandem, sondern als Privatperson im eigenem Interesse und außergerichtlich... also nicht nach ZPO 91 II 3...</I>

Doch, er handelt als Anwalt und eben nicht als Privatperson, und zwar genauso als würde er für Dich eine Forderung eintreiben, nur daß es sich hierbei um seine eigenen Gebühren, die er vorher schon verdient und in Rechnung gestellt hat, handelt. Er hätte auch einen Kollegen mit der Beitreibung beauftragen können. Wäre Dir das dann einleuchtender erschienen?

Das wäre, als wenn ein Automechaniker nach einem Unfall, für den er nicht haftet, sein Auto in eine andere Werkstatt bringen muß, nur damit er gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten geltend machen kann. Irgendwie klar geworden?

Fazit: In der Zeit, in der der Anwalt damit beschäftigt ist, Dich dazu zu bringen, seine Gebührenrechnung zu bezahlen, hätte er auch ein anderes Mandat abwickeln und hieran entsprechende Gebühren verdienen können. Da er das aber nicht konnte, weil er sich "um Dich kümmern" mußte, ist ihm ein Schaden entstanden, den Du zu ersetzen hast.

Konnte ich mich jetzt irgendwie verständlich machen?


LG




3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nicmak.sigwarth
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

hallo zusammen!
habe selbste ein Problem mit meinem Anwalt!
Hatte vor einem Jahr einen Rechtsstrei gegen die ARGE, die ich vor Gericht gewonnen habe!
Als ich nun mein Geld zurückbekahm, merkte ich das dort 250€ fehlten.
Als ich dann meinen Anwalt darauf ansprach, musste er in den Akten nachschauen, und es ergab sich dabei, das die ARGE ihm nur die Abrechnung nach RVG erstattet hatte.
Seine Antwort dann darauf, das er viel telefoniert habe, und deshalb das Geld für eine erhöhte Aufwandentschädigung einbehalten hatte. Neulich hatte ich auch einen Gerichtstermin, wegen eines Ärztefehlers, und danach das gleiche wieder.
Abzug Hebegebühr für die empfangsnahme des Geldes, und 1500€ Aufwandentschädigung!
Als ich darauf wieder erwiederte sagte er, das erhöhte Kosten hatte, die die Rechtschutzversicherung bei einer Schiedsstelle nich bezahlt hatte. Ich telefonierte mit meiner Rechtschutz, und von denen erfuhr ich,dass er laut RVG bezahlt wurde und es ist dort bei dieser Berechnung egal, ober für diese getane Arbeit 10 Stunden gebraucht hat oder nur eine.
Nun meine Frage!
Darf der Anwalt mir Aufwandentschädigungen abziehen die von Schuldner bzw. Rechtschutz nicht bezahlt werden?

Mfg M. Sigwarth

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ nicmak.sigwarth

Bitte nicht an Uralt-Threats dranhängen. Dies gilt um so mehr, als deine Anfrage rein gar nichts mit dem Ausgangsthema des Threats aus dem Jahr 2004 zu tun hat.

Zur Sache selbst:

In sozialgerichtlichen Verfahren entstehen in der Regel sog. Betragsrahmengebühren. Hier sind Nr. 3103, Nr. 3104 und Nr. 3106 VV RVG maßgeblich. Es ist eine Gebührenspanne vorgesehen. Um deine Frage näher beantworten zu können, müsste man schon genau wissen, was der RA genau in Rechnung stellt und was die Arge ggf. ersetzt hat. Gab es einen Kostenfestsetzungsbeschluss?

Im Hinblick auf das schiedsgerichtliche Verfahren, könnte es davon abhängen, ob du mit dem RA eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen hast. Wie sieht im Übrigen die Rechnung des RA aus?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Eine Posten "Aufwandsentschädigung" gibt es nicht. Wenn sich der Sachverhalt so darstellt wie geschildert, ist dies ein recht merkwürdiges Gebahren.

Wenn Sie keine gesonderte Honorarvereinbarung geschlossen haben, kann der Anwalt nur nach RVG abrechnen.

Welche Gebührenziffer und Steigerungssatz hat den diese "Aufwandsentschädigung"? Wie hoch war der Streitwert?

Sie sollten diese Aufwandsentschädigung keinesfalls zahlen oder anerkennen.

Sie können die Rechnung auch von der Anwaltskammer kostenfrei überprüfen lassen. Bevor diesen Schritt gehen, sollten Sie den Anwalt hiervon informieren. Eventuell löst sich dann bereits an dieser Stelle die "Aufwandsentschädigung" in Luft auf?

Im Übrigen halte ich auch das berechnen der Hebegebühr für ungewöhnlich (letztlich aber für rechtens). In diesem Fall sollte man darauf bestehen, dass das die Zahlung des Gegners nicht über das Konto des Anwaltes, sondern direkt auf das des Mandanten erfolgt.

Man kann sogar m.E. darüber spekulieren ob der fehlende Hinweis auf diese Möglichkeit eine Schlechtleistumg des Anwaltsvertrages ist.

So erfolgen heute mit diesen Hintergrund Hauskaufpreiszahlungen nicht mehr über das Konto des Notars und man spart so die Hebegebühr (früher erfolgte die Zahlung über ein Notaranderkonto).



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