Mahnbescheid trotz Zahlung

8. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
John1984
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid trotz Zahlung

Hallo zusammen,

ich habe ein Problem mit einer Forderung, und würde mich freuen, wenn jemand mir da einen Rat geben könnte:

Ich hatte eine offene Forderung der Deutschen Post über 147,30 Euro.
Die rechtzeitige Zahlung hatte ich leider versäumt.
Die Deutsche Post hatte eine Frist zur Zahlung bis 11.11.15 gesetzt.
Ich habe die gesamte Forderung plus Mahnkosten am 04.12.2015 bezahlt.

Dann habe ich mit Schreiben v. 07.12.2015 ein Schreiben der beauftragen Anwaltskanzlei erhalten, ich solle die Gesamtforderung von 222,52 Euro (also inkl. 70,22 Anwaltskosten) umgehend bezahlen.

Ich habe dann der beauftragten Kanzlei taggleich einen Zahlungsbeleg gefaxt und nichts mehr von dort gehört.
Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Zahlung und Schreiben ging ich davon aus, der Vorgang wurde gelöscht.
Eine Antwort auf mein Fax (Sendebeleg liegt vor) habe ich ja nicht bekommen.

Nun erhalte ich heute aus heiterem Himmel einen Mahnbescheid.
In diesem werden die fehlenden 70,22 Euro geltend gemacht + folgende Forderung:

- Gerichtskosten §§3, 34 Nr. 1100 KV GKG) 32,00 Euro
- Rechtsanwaltskosten 15,75 Euro
Gebühr (Nr. 3305 VV RVG) 15,75 Euro (die nach Nr. 2300 ff. VV RFG vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wurde in Höhe von 29,25 antragsgemäß angerechnet)
- Auslagen 9,00 Euro
- Zinsen 0,24 Euro

Nun meine Frage

1. Ist das zulässig? Man hätte mich ja auf mein Schreiben hin kontaktieren, und erstmal um Zahlung der Anwaltsgebühren bitten können.

2. Werden hier die Kosten nicht eigentlich doppelt geltend gemacht ?
Außerdem wären die Gerichtskosten vermeidbar gewesen, wenn man auf meine Kontaktaufnahme reagiert hätte.

Ich würde mich über eine Einschätzung sehr freuen.

Danke !

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Niemand ist verpflichtet, sich nochmals außergerichtlich zu melden.
Man kann argumentieren, dass man bezahlt hat noch bevor die Anwälte eingeschaltet wurden, dass die Anwälte zudem bestenfalls ein Schreiben einfacher Art (16,20€) verschickt haben. Entsprechend dem Mahnbescheid widersprechen und es drauf ankommen lassen. Ob man damit landet, kann ich dir nicht sagen.

War die Frist vom 11.11. vertraglich vereinbart oder stand das ohne weitere Wertung einfach auf der Rechnung? Es gab keine Mahnung? Bist du Verbraucher oder Unternehmer?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
John1984
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die Rückmeldung !!!

Ich bin Verbraucher.
Die Deutsche Post hat zwei Mahnungen verschickt. In der zweiten Mahnung wurde die Frist zum 11.11.15 gesetzt.

Ich habe dem Mahnbescheid jetzt komplett widersprochen. Es steht aber im Mahnbescheid, dass das streitige Verfahren bei Widerspruch beantragt wurde. Dementsprechend werde ich dann Stellung nehmen müssen, wenn mich das zuständige AG anschreibt.

Irgendwie finde ich das auch moralisch fragwürdig. Der Schuldner hat vollständig gezahlt, nimmt dann selber Kontakt auf und dann versucht man bei diesem noch, irgendwie zusätzliche Kosten geltend zu machen.
Ich habe die Hauptforderung von 147,30 Euro bezahlt, und soll nun lt. Mahnbescheid weitere 127,01 Euro zahlen. Das ist schon ne Hausnummer.

-- Editiert von John1984 am 08.01.2016 17:29

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2400 Beiträge, 713x hilfreich)

Falls die Gegenseite klagen sollte würde ich die Forderung anstandslos zahlen. Es hat alles seine Richtigkeit mit der Forderung. Welche Argumente willst du für die Zahlungsverweigerung vorbringen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
John1984
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Schreiben des Anwalts traf nach der Zahlung ein. Sofern die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei dennoch auf die Kosten bestanden hätte, hätte diese auf die (Teil)zahlung bzw. das Schreiben reagieren können.

Hier dann 5 Wochen später zusätzliche Gerichtskosten für den Mahnbescheid geltend machen zu wollen, ist Abzocke.
Ich musste ja davon ausgehen, der Vorgang ist erledigt.

Ich wäre ja bereit, die im ersten Schreiben geltend gemachten Kosten zu bezahlen.
Aber den Rest in keinem Fall. Da würd ich es im Klageverfahren mit Rechtschutz klären.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Dann käme in Betracht, die weiteren 70€ zu bezahlen und ansonsten dem Mahnbescheid zu widersprechen. Falls dann geklagt wird, die folgende Begründung nachliefern. Nach dem Motto "Ich war zahlungsbereit, fragte ob alles bezahlt sei und stattdessen völlig absurderweise Kostentreiberei durch Mahnbescheid".

Man kann noch überlegen, ob man die Zahlung des Anwalts auf eine Gebühr für ein Schreiben einfacher Art zusammenstreicht, da muss er dann erst mal erfolgreich dagegen argumentieren.

Ob das funktioniert, da wäre ich mir halt nicht zu 100% sicher. Anwaltskosten sind zumindest nicht so umstritten wie Inkassokosten, das muss dir bewusst sein.

Die Entscheidung liegt bei dir.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
John1984
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

@mepeisen

Erstmal nochmal vielen Dank !

Würdest du dennoch dem Mahnbescheid vollständig widersprechen, damit kein Titel ergehen kann ?

Wenn ich die 70 Euro nicht vollständig zahle, und die Zahlung der später geltend gemachten Gebühren verweigere, soll ich dann ein entsprechendes Schreiben aufsetzen oder warten was passiert ?

Oben hast du geschrieben, das wären 16,20 Euro, die ich dann zahlen könnte. Muss ich da die richtige Stelle aus der Rechtsanwaltsgebührenordnung raus suchen und mit Paragraphen begründen. ?

Danke, deine Ausführungen haben mir schon sehr weitergeholfen !!

-- Editiert von John1984 am 09.01.2016 02:29

-- Editiert von John1984 am 09.01.2016 02:30

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Wenn man dem Mahnbescheid nicht widerspricht, kann mit Titel dann gepfändet werden. Daher auf jedem Fall widersprechen, wenn man parallel dazu das Angemessene zahlt (oder sich ganz verweigert).
Dem Mahnbescheid nicht widersprechen kommt nur in Frage, wenn man zwar zahlen möchte und es anerkennt, aber nicht zahlen kann.

Beim Mahnbescheid musst du keine Begründung für einen Widerspruch angeben. Ansonsten sind aber Gerichte durchaus in der Lage etwas mit "Gebühr für Schreiben einfacher Art" anzufangen und Anwälte ebenso. Siehe ansonsten beispielsweise http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/informationen-zum-gesetz-gegen-unserioese-geschaeftspraktiken erste Spalte der Tabelle.

Ansonsten ist die Argumentation, dass im Masseninkasso großer Konzerne nie eine Einzelfallprüfung beauftragt und durchgeführt wird, ebenso wenig wie eine Rechtsberatung. Große Konzerne haben fest angestellte Juristen und millionenfach eingegangene Verträge nach standardisiertem Vertragswerk. Da ist auch nie eine Rechtsberatung notwendig. Lässt man die dem Kaufmann sowieso selbst zufallenden Aufgaben weg, verbleibt nur die Rechtshandlung mit einem voll automatisierten Schreiben einfacher Art.
Man muss unterscheiden zwischen großen Konzernen und dem Handwerker von nebenan. Denn einer kleinen Einzelperson, die nicht sehr erfahren ist bei solchen Dingen und im Individual-Inkasso darf durchaus immer die volle Gebühr gefordert werden.

es kommt halt drauf an (auch beim Anwalt) was verständigerweise beauftragt wurde, was letztlich zum Schreiben geführt hat.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
John1984
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke @philosoph

Habe dem MB widersprochen und folgendes Schreiben an den Anwalt augesetzt

ich nehme Bezug auf o.g. Aktenzeichen und den durch das Amtsgericht xxxx zugestellten Mahnbescheid, welchem mit heutigem Datum vollumfänglich widersprochen wurde.

Ich habe Sie mit meinem Schreiben v. 08.12.2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die geltend gemachte Forderung bereits vor Versand Ihres Schreibens am 04.12.2015 direkt an die Deutsche Post Zahlungsdienste überwiesen wurde.

Sie haben hierauf nicht reagiert. Somit war davon auszugehen, dass sich die Zahlung mit Ihrem Schreiben überschnitten hatte und der Vorgang geschlossen wurde.

Nun erhalte ich 4 Wochen später besagten Mahnbescheid zugestellt, indem Sie versuchen, weitere nicht unerhebliche Gebühren geltend zu machen. Dies ist nichts anderes als absurde Kostentreiberei.
Nach der Eingang der Zahlung bei Ihrer Mandantin wäre es daher selbstverständlich gewesen, auf die noch offene Restforderung hinzuweisen, sofern Sie darauf bestanden hätten.

Da die vollständige Forderung Ihrer Mandantin vor Eingang Ihres Schreibens nachweisbar beglichen wurde, habe ich die durch Sie in Ihrem Schreiben v. 07.12.2015 geltend gemachten Kosten auf eine 0,3 Gebühr für ein Schreiben einfacher Art Nr. 2301 VV RVG reduziert und 19,20 Euro auf Ihr Konto überwiesen.

Den im Mahnbescheid unnötigerweise geltend gemachten Verfahrenskosten i.H. von 57,00 Euro widerspreche ich aus den genannten Gründen insgesamt.

---

Hätte den Anwalt gar nicht anschreiben müssen, aber so hab ich es einfacher, wenn das AG auf mich zukommt.
Hoffe, ich habe die Infos hier richtig verstanden und das Schreiben einigermaßen gut hinbekommen.


LG

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Ich würde keinen Brief an den Anwalt senden. Du musst nichts begründen und dich nicht rechtfertigen. Wenn es zum Verfahren kommen sollte, kann man diese Argumentation führen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
John1984
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Mhhm OK. Ich dachte nur, um die Zahlung der 19,20 Euro zu begründen.
Aber eig. hast du recht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Geht auch im Verwendungszweck. "Schreiben einf. Art" :-)

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.642 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen