Guten Tag!
Sachverhalt:
Im Monat April 2000 hat eine GbR eine Firma beauftragt einen Pkw umzubauen. Dazu wurde ein Kostenvoranschlag angefertigt
und zudem ein entsprechender Vertrag geschlossen.
Im Monat Oktober 2000 wurde der Pkw geliefert.
Die Rechnung fiel aber deutlich höher aus und wurde daher von der GbR nicht bezahlt.
Im Januar 2001 wurde die GbR diesbezüglich angemahnt.
Die GbR legte gegen die Mahnung Beschwer ein.
Im Januar 2002 wurde der GbR ein gerichtlicher Mahnbescheid
zugestellt, gegen diesen Sie Widerspruch einlegte.
Seitdem ruhte das Verfahren.
Im März 2003 hat die GbR ein außergerichtliches Vergleichsangebot erhalten.
1. Frage:
Welche Auswirkungen hat die falsche Bezeichnung der Forderung im Mahnbescheid?
2. Frage:
Wie lange wird die Verjährung gehemmt, wenn gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt worden ist und eine gütliche Verhanldung nicht stattgefunden hat?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Mahnbescheid: Verjährung
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Dem Mahnbescheid wurde widersprochen. Welche Auswirkungen soll eine falsche Bezeichnung haben? Das Gericht hat bislang den Anspruch nicht geprüft. Und so lange dieser nicht festgestellt ist, kann im Mahnbescheid stehen was will ... denn die Feststellung läuft doch erst noch
Die Verjährung wird gem. 204 BGB für die Dauer des Widerspruchsverfahren gehemmt. Also so lange bis der Anspruch durch Urteil festgestellt wurde.
Das kann nur die halbe Wahrheit sein ! Nach Zustellung das Mahnbescheides kann die Verjährung unmöglich FÜR IMMER gehemmt sein.
Sicherlich gibt es eine Frist, nach der die Verjährung weiter läuft, wenn der Gläubiger zur Rechtsverfolgung nichts weiter tut.
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Vielen Dank für die Antworten.
Frohe Ostern!!!
Philosoph75
Die Verjährung wird nicht gehammt, sondern unterbrochen. D.h. daß sie von vorn zu laufen beginnt.
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"Joh. 19, 22"
@Rostu: Da ist wohl die Schuldrechtsreform noch nicht angekommen?
Die Verjährung ist natürlich gehemmt (gewesen), vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 3 BGB
. Durch das Nichtbetreiben des Verfahrens endete die Hemmung irgendwann zwischen Januar 2002 und heute. Ist die Leistung für den Gewerbebetrieb der GbR erbracht worden, läuft die Verjährung noch bis Ende 2004 + Zeitraum der Hemmung. Ist das nicht der Fall (Leistung nicht für Gewerbebetrieb), dann ist die Forderung wohl verjährt. Dann würde die zweijährige Verjährungsfrist gelten + Zeitraum der Hemmung, der aber nach der Schilderung nicht allzu groß gewesen sein kann (Verjährung dann irgendwann im Jahr 2003).
Hallo!
Nach Art. 229 EGBGB
i.V.m. § 6 Abs. 4 gilt hinsichtlich der Verjährung einer Forderung:
"Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet."
Dies bedeutet, dass für die Forderung von 2000 ab dem 01.01.2002 die 3-jährige Verjährungsfrist gilt (früher vier Jahre).
Gruß
Philosoph75
-- Editiert von Philosoph75 am 14.04.2004 16:07:47
@Philosoph75: ... und das ergibt dann genau das, was ich vorher gepostet habe, oder? Denn die vierjährige frühere Verjährungsfrist läuft ja schon ab dem 1.1.2001. Also das passt alles wunderbar. Wie man es auch dreht und wendet, am Ende steht immer das gleiche Ergebnis. Ein seltenes juristisches Phänomen
@ Amateur
Demnach wäre die Forderung grundsätzlich Ende 2003 verjährt gewesen.
Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
ist Verjährung durch die Rechtsverfolgung (Mahnbescheid).
Nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB
gilt:
"Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle."
1. Frage:
Der Widerspruch (letzte Verfahrenshandlung) wurde Ende Januar eingelegt.
Wie lange war die Verjährung gehemmt.
2. Frage:
Wird die Verjährung durch das außergerichtliche Vergleichsangebot des Antragsstellers erneut gehemmt (ggf. Anwort) gemäß §§ 203
, 204 BGB
?
Vielen Dank!
Zu Frage 1: Hemmung bis zur letzten Verfahrenshandlung; das müssten Sie dann selber am besten ausrechnen können.
Zu Frage 2: Kommt auf den Inhalt des Antwortschreibens an. Ganz ins Grobe (rechtlich ist das alles noch etwas schwieriger, weil man da zwischen Vereinbarungen über die Verjährung mit der möglichen Folge der zwischenzeitlichen Verjährungshemmung und der Unzulässigkeit der Verjährungseinrede wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unterscheiden muss): Wenn Sie beispielsweise ernsthafte Vergleichsverhandlungen geführt haben, die die Gegenseite zu der Annahme berechtigt haben, sie würden sich auf den Eintritt der Verjährung nicht berufen, könnten Sie heute nicht die Verjährung ins Feld führen. Dazu muss aber einiges zusammenkommen. Ein einfaches ablehnendes Schreiben genügt da nicht. Aber Achtung: Nach einem Anerkenntnis des Anspruchs Ihrerseits würde die Verjährung erneut (von vorne) laufen.
Im einzelnen hängt hier aber eben vieles von Ihrem Schriftwechsel ab. Da sollten Sie sich nicht auf einen Rat aus dem Forum verlassen, weil der natürlich nur die Informationen aufnehmen kann, die Sie gegeben haben. Ob das alle relevanten sind, ist da niemals klar.
Ich habe ein Mahnbescheid geschickt bekommen mit Forderungen aus den Jahren 30.10.00 bis 20.03.01! Der Mahnbescheid ist vom 02.01.03 wurde mir aber mit dem Vermerk: Anschriftänderung aufgrund Neuzustellungsantrag vom 06.06.05 der mir am 09.06.05 zugestellt wurde. Nun meine Frage: Ist es überhaupt rechtens das nach so langer Zeit noch eine Forderung geltend gemacht werden darf? Wie verhällt es sich in diesem Fall mit der Verjährung?
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