Mahnbescheid / Vergleich

17. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
shitney
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid / Vergleich

Hallo!

Ich habe einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen mit einer Forderung von knapp 220 Euro.
Habe dann mit der zuständigen Anwaltskanzlei telefoniert und konnte einen Vergleich (125 Euro) aushandeln, den ich auch zahlen würde. Jetzt ist die Frage, ob ich bei dem Mahnbescheid trotzdem Widerspruch einlegen muss?
Die Kanzlei sagt, ich solle den Mahnbescheid einfach links liegen lassen und die Vergleichssumme zahlen. Aber ich traue denen nicht so ganz und hoffe hier auf schnelle Hilfe.

Viele Grüße,
****ney

-- Editier von shitney am 17.10.2016 19:53

-- Editier von shitney am 17.10.2016 19:53

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Stevensplash
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 6x hilfreich)

Wow, das hast du super gemacht. Zahle einfach die 125€ innerhalb der Frist und alles ist erledigt. Du brauchst keinen Einspruch einlegen.
kenne mich da aus

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#2
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
Wow, das hast du super gemacht. Zahle einfach die 125€ innerhalb der Frist und alles ist erledigt. Du brauchst keinen Einspruch einlegen.
kenne mich da aus


Anscheinend nicht. Ansonsten würdest du wohl kaum so einen Müll verzapfen.

Wenn der TE nicht widerspricht hat die Kanzlei einen Vollstreckungsbescheid über die vollen 220 EUR in der Hand und kann diese 30 Jahre lang pfänden.
ICH würde dem MB komplett widersprechen und anschließend den Vergleichsbetrag zahlen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120300 Beiträge, 39869x hilfreich)

Wie ist eigentlich der genaue Inhalt des Vergleiches und wie gedenkt man den zu beweisen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
shitney
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also in dem Brief mit dem Vergleich steht folgendes:

"Zahlung ist mit schuldbefreiender Wirkung auschließlich an uns auf die o.g. Bankverbindung vorzunehmen, wertgestellt bis 20.10.2016"

und

""Zwischenzeitlich wurde die Vollstreckung von Mahn-und Vollstreckungsbescheid von Amtswegen veranlasst. Bitte legen Sie im eigenen Interesse keinen Widerspruch/ Einspruch ein, damit die getroffene Vereinbarung weiterhin Bestand hat."

Einerseits habe ich jetzt Angst, dass wenn ich keinen Widerspruch einlege, ich den vollen Betrag irgendwann zahlen muss. Andererseits hört es sich so an, als würden die den Vergleich platzen lassen, wenn ich Widerspruch einlege.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
kenne mich da aus

Sorry, aber das tust du nicht. Und was du rätst ist gemeingefährlich.

Es mag sein, dass es gut geht. Aber es ist auch gut möglich, dass die Kanzlei einen richtig verarscht und dann ist dein Tipp einfach nur saublöd.

Telefongespräche bzw. insbesondere die Absprachen lassen sich nie beweisen. Wenn die Kanzlei das Geld erhält, könnte sie dann sagen "Hey, wir haben nie einem Vergleich zugestimmt. So etwas haben wir nie besprochen." Und was dann? Dann schaut ****ney verdammt bescheuert aus oder?

Entweder wie The_Mentalist vorgehen und hoffen, dass die Kanzlei seriös ist oder alles zahlen.

Frage: Was ist das überhaupt für eine Forderung? Was steht an gebühren auf dem MB?
Normalerweise machen Kanzleien das nicht, einfach mal so Vergleiche einzugehen noch bevor es tituliert wurde. Entweder die Forderung ist sowieso unhaltbar oder sie verarscht dich.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#6
 Von 
shitney
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber ich habe doch einen Brief mit dem Vergleichsangebot, den könnte ich doch als Beweis vorlegen oder nicht?

Ich möchte die Geschichte ungern näher ausführen.GMX und so. Hatte leider einen Teil von der Forderung schonmal beglichen und damit ja die Schuld anerkannt. Dummerweise hab ich dann vergessen, den ursprünglichen Vertrag mit GMX zu kündigen und dachtedas Thema wäre erledigt. Aufgrund eines Umzugs hab ich dann keine Mahnungen erhalten, deswegen hat die Kanzlei auch dem Vergleich zugestimmt. Mir ist vollkommen klar, dass da irgendwas ncht so ganz rechtens ist. Aber ich würde den Betrag einfach gern bezahlen und das Thema ein für alle mal abschließen.

(Der Vertrag mit GMX ist natürlich mittlerweile gekündigt.)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
sonyman
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 27x hilfreich)

Auf jeden fall wiedersprechen ,auch kein Geld bezahlen an Gmx !!
Die werden nie Klagen !

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Stevensplash
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 6x hilfreich)

Was ist denn bitte daran falsch? Er hat den Vergleich schriftlich bekommen. Wenn er ihn bezahlt ist die Sache erledigt. Und er kann sich auf das Vergleichsangebot berufen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
sonyman
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 27x hilfreich)

An den vergleich werden die sich sowieso nicht halten,da der angeblich nicht pünkltlich bei denen ankommt .
Alles was mit GMX Abo zusammenhängt ist in meinen Augen betrug.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

In den urteilsdatenbanken ist kein einziger Hinweis das gmx geklagt hat

-- Editiert von alucard2005 am 17.10.2016 23:00

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120300 Beiträge, 39869x hilfreich)

Ich würde so zahlen das es am 20.10 eingeht.

Dann auffordern, das man eine Erledigterklärung bekommt und eine Bestätigung/Nachweis das das gerichtliche Mahnverfahren beendet ist.
Ansonsten am letzten Tag dem Mahnbescheid widersprechen (per Fax vorab).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
Was ist denn bitte daran falsch? Er hat den Vergleich schriftlich bekommen. Wenn er ihn bezahlt ist die Sache erledigt. Und er kann sich auf das Vergleichsangebot berufen.

Weil es trotzdem noch den Vollstreckungsbescheid gibt. Der wird nicht durch einen Vergleich ausgehebelt.
Also bitte vorher informieren, bevor man postet oder erst gar nicht posten ;)
Zitat:

An den vergleich werden die sich sowieso nicht halten,da der angeblich nicht pünkltlich bei denen ankommt .
Alles was mit GMX Abo zusammenhängt ist in meinen Augen betrug.

Und nochmal quatsch: Wenn das Geld pünktlich ankommt und die Vereinbarung geschlossen ist, können die sich nicht plötzlich auf was anderes berufen.

-- Editiert von The_Mentalist am 18.10.2016 06:26

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Aber ich habe doch einen Brief mit dem Vergleichsangebot, den könnte ich doch als Beweis vorlegen oder nicht?

Das schreibst du zum ersten Mal. Mein Rat: Bezahle den Vergleich und lege gegen den Mahnbescheid komplett Widerspruch ein. Dann kann da auch nie was vollstreckt werden.

Zitat:
Auf jeden fall wiedersprechen ,auch kein Geld bezahlen an Gmx !!
Die werden nie Klagen !

Und auch das ist, ich wiederhole, geradezu gemeingefährlich.

GMX klagt irgendwann dann doch. Und zwar genau dann, wenn der Schuldner die Schuld anerkennt. Und das hat TE gleich zwei mal getan. Durch die Zahlung vorher und durch den neuerlichen Vergleich. Sich nun hinzustellen und plötzlich zu behaupten, dass man den Vertrag nie abgeschlossen hat, ist rechtlich unmöglich und sollte geklagt werden, kommen einige hundert Euro Gerichtskosten und Anwaltskosten auf die 220€ noch on top.
Wenn man sich gegen die Abofalle bei Web.de/GMX wehrt, muss man das von Anfang an tun und klar erkennbar. Von Anfang an auf keine Diskussion einlassen. Genau dann klagen die auch nicht.

Der Vergleich dürfte darin begründet sein, dass es eine verbotene Anwalts-/Inkasso-Kostendopplung gab. Die hat man rausgerechnet, vielleicht noch unzulässig hohe Mahnkosten rausgerechnet und voila, plötzlich sieht es so aus, als habe man etwas tolles ausgehandelt. In Wahrheit hat die Kanzlei einem nur erlassen, was ohnehin vor Gericht nie durchgekommen wäre.

Auf Urteilsdatenbanken würde ich nicht vertrauen, denn die enthalten nicht alle Urteile, die es in Deutschland jemals gab.

Zitat:
Was ist denn bitte daran falsch? Er hat den Vergleich schriftlich bekommen.

Davon stand im Ausgangsbeitrag kein Wort. Es stand dort, dass der Vergleich telefonisch abgeschlossen wurde.
Wenn du helfen willst, dann schreibe nicht "kenne mich aus", sondern schreibe "Wenn du das schriftlich hast, dann gilt der Vergleich und dann würde ich XX und XX machen."

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
shitney
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die 125 Euro habe ich gestern noch bezahlt und in den Verwendungszweck auch "Vergleich vom xxx" geschrieben. Ihr meint jetzt, dass ich dem Mahnbescheid trotzdem widersprechen soll, obwohl die im Brief explizit geschrieben haben, dass ich es nicht machen soll?

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#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ihr meint jetzt, dass ich dem Mahnbescheid trotzdem widersprechen soll, obwohl die im Brief explizit geschrieben haben, dass ich es nicht machen soll?

Ja, tu es. Sonst hat man nur Ärger, wenn die dann doch den Vollstreckungsbescheid beantragen.
Es gibt einen schriftlich bestätigten Vergleich, den hast du erfüllt. Ergo: Vollständig widersprechen. Sollten sie meckern, können sie dir nichts. Die Alternative ist, dass die titulieren. Aber wieso sollten sie das angesichts deiner Überweisung dürfen?

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