Mahnbescheid PKH abgelehnt

19. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)
Mahnbescheid PKH abgelehnt

Hallo,

ein Mahnbescheid und Prozesskostenhilfe wurde beim Mahngericht (gegen eine Privatperson) beantragt, die Gegenseite hat per Anwalt der Forderung widersprochen.

Macht es dann Sinn wenn das Mahngericht dem Antragsteller die PKH verweigert, nur weil der Anwalt der Gegenseite in zwei Sätzen schreibt die Forderung ist unberechtigt (ohne Beweise)?

Das Mahngericht schreibt, es darf keine PKH bewilligt werden, weil keine Aussicht auf Erfolg besteht, da der Antragsgegner Widerspruch eingelegt hat. Es solle mitgeteilt werden ob man die Kosten des Mahnbescheids selbst trägt.

Wenn die Kosten des Mahnbescheids selbst bezahlt werden, ist dann PKH für weitere Prozessschritte auch abgelehnt oder wird dann über PKH erneut entschieden bzw. ist es überhaupt möglich für die weitern Schritte PKH zu beantragen?

Danke für Eure Hilfe!

-- Editier von bankosi am 19.01.2017 15:35

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Welche Beweise hat man denn für die Berechtigung der Forderung vorgelegt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Welche Beweise hat man denn für die Berechtigung der Forderung vorgelegt?


Mehrere Zeugenaussagen in einem Gerichtsverfahren. Ein Zeuge davon ist sogar der Vater eines der Schuldner.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Im Mahnverfahren findet normalerweise keine PKH statt. Es gibt auch beim Mahnverfahren keine Sachprüfung. Dass das Gericht sich bei der Ablehnung also auf rein formale Grüne stützt (Widerspruch), ist logisch. Das mahnverfahren ist gescheitert. Punkt aus.

Mit einem PKH-Antrag zur Klage selbst dürfte das alles exakt 0 zu tun haben.

Signatur:

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#4
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Das mahnverfahren ist gescheitert. Punkt aus.


Warum fragt dann das Gericht, ob die Kosten des Mahnverfahrens/ Bescheids innerhalb von 3 Wochen selbst überwiesen werden?

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von bankosi):
Zitat (von mepeisen):
Das mahnverfahren ist gescheitert. Punkt aus.


Warum fragt dann das Gericht, ob die Kosten des Mahnverfahrens/ Bescheids innerhalb von 3 Wochen selbst überwiesen werden?


Weil der Mahnbescheid ohne Prüfung zugestellt wird und damit Kosten verbunden sind. Und ich meine es wird auch nicht gefragt, "ob die Kosten innerhalb von drei Wochen überwiesen werden" sondern es wird mitgeteilt, dass die Kosten innerhalb von drei Wochen anzuweisen sind.

WEnn SIe kein Geld haben, gehen Sie zum Gericht, besorgen Sie sich nen Beratungsschein und suchen Sie einen Anwalt auf, der kann die Sach- und Rechtslage prüfen und Sie können entscheiden, ob und wie Sie weiter vorgehen möchten.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Und ich meine es wird auch nicht gefragt, "ob die Kosten innerhalb von drei Wochen überwiesen werden" sondern es wird mitgeteilt, dass die Kosten innerhalb von drei Wochen anzuweisen sind.


Doch steht so drin. "Teilen Sie bitte mit ob...".

Zitat (von AltesHaus):
WEnn SIe kein Geld haben, gehen Sie zum Gericht, besorgen Sie sich nen Beratungsschein und suchen Sie einen Anwalt auf, der kann die Sach- und Rechtslage prüfen und Sie können entscheiden, ob und wie Sie weiter vorgehen möchten.


Das ist in Planung. Danke für die Hinweise.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Doch steht so drin. "Teilen Sie bitte mit ob...".

Das steht drin, weil das Gericht höflich sein will und dir das Schlupfloch offen lassen will, freiwillig deinen PKH-Antrag zurückzunehmen.

Es hätte auch einfach kostenpflichtig abweisen können, aber vielleicht hast der Rechtspfleger gedacht "Naja, der hat wohl wenig Geld, ich will dem nicht noch mehr Kosten verursachen."

Signatur:

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#8
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von bankosi):
Hallo,

ein Mahnbescheid und Prozesskostenhilfe wurde beim Mahngericht (gegen eine Privatperson) beantragt, die Gegenseite hat per Anwalt der Forderung widersprochen.

Macht es dann Sinn wenn das Mahngericht dem Antragsteller die PKH verweigert, nur weil der Anwalt der Gegenseite in zwei Sätzen schreibt die Forderung ist unberechtigt (ohne Beweise)?

Das Mahngericht schreibt, es darf keine PKH bewilligt werden, weil keine Aussicht auf Erfolg besteht, da der Antragsgegner Widerspruch eingelegt hat. Es solle mitgeteilt werden ob man die Kosten des Mahnbescheids selbst trägt.

Wenn die Kosten des Mahnbescheids selbst bezahlt werden, ist dann PKH für weitere Prozessschritte auch abgelehnt oder wird dann über PKH erneut entschieden bzw. ist es überhaupt möglich für die weitern Schritte PKH zu beantragen?

Danke für Eure Hilfe!

-- Editier von bankosi am 19.01.2017 15:35


Das Mahngericht hat Recht: Ein Mahnverfahren hat keine Aussicht auf Erfolg! Daher macht es auch keinen Sinn, wenn Du die Kosten für den Mahnbescheid selbst trägst!!

Erklärung:
Würde man Dir jetzt Prozesskostenhilfe gewähren (oder wenn Du jetzt wo die Prozesskostenhilfe abgelehnt ist, den Mahnbescheid selbst bezahlst) und den Mahnbescheid erlassen, dann würde der Antragsgegener (oder dessen Rechtsanwalt) gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Mit dem Widerspruch wäre das Mahnverfahren gescheitert und müsste, wenn Du Deinen Anspruch durchsetzen willst, an ein Streitgericht abgegeben werden.

Antworte dem Mahngericht und teile mit, dass Du in dem Fall von einer Antragstellung auf Erlass eines Mahnbescheides absiehst, weil Du die Kosten nicht selbst tragen kannst.

Die Prozesskostenhilfe ist nur für das Mahnverfahren abgelehnt. Wenn Du Deinen Anspruch durchsetzen willst, musst Du vor dem örtlich für Deinen Gegner zuständigen Amtsgericht (oder Landgericht) Klage erheben. Dafür kannst Du vorab dort Prozesskostenhifle beantragen.

Sinnvoller wäre aber zunächst, wenn Du bei Deinem für Dich zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragst und Dich zunächst anwaltlich beraten lässt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

@Xipolis

Mahnbescheid wurde erlassen und bereits zugestellt, Gegner hat Anwalt beauftragt, der hat Widerspruch eingelegt.

1. Satz aus TE

Zitat:
ein Mahnbescheid und Prozesskostenhilfe wurde beim Mahngericht (gegen eine Privatperson) beantragt, die Gegenseite hat per Anwalt der Forderung widersprochen.


Ich finde mepeisen hat das sehr schön erklärt

#7
Zitat:
Das steht drin, weil das Gericht höflich sein will und dir das Schlupfloch offen lassen will, freiwillig deinen PKH-Antrag zurückzunehmen.

Es hätte auch einfach kostenpflichtig abweisen können, aber vielleicht hast der Rechtspfleger gedacht "Naja, der hat wohl wenig Geld, ich will dem nicht noch mehr Kosten verursachen."

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Welche Beweise hat man denn für die Berechtigung der Forderung vorgelegt?


Das spielt im Mahnverfahren keine Rolle. Es reicht, wenn die Gegenseite ohne weitere Begründung widerspricht. Bei Antragstellung auf Prozesskostenhilfe wird der Gegenseite nämlich eine Abschrift zur Verfügung gestellt und diese angehört.

Zitat (von bankosi):
Warum fragt dann das Gericht, ob die Kosten des Mahnverfahrens/ Bescheids innerhalb von 3 Wochen selbst überwiesen werden?


Wenn Sie selbst zahlen, wird dass Gericht natürlich einen Mahnbescheid erlassen (was aber sinnlos ist, weil der Antragsgegner dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Widerspruch einlegen wird - genauso wie in Ihrer Antragstellung auf Prozesskostenhilfe).

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Doch steht so drin. "Teilen Sie bitte mit ob...".

Das steht drin, weil das Gericht höflich sein will und dir das Schlupfloch offen lassen will, freiwillig deinen PKH-Antrag zurückzunehmen.

Es hätte auch einfach kostenpflichtig abweisen können, aber vielleicht hast der Rechtspfleger gedacht "Naja, der hat wohl wenig Geld, ich will dem nicht noch mehr Kosten verursachen."


Absolut korrek!! Daher, Teilnehmer, erkläre dem Mahngericht, dass Du ohne Prozeßkostenhilfe keinen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellst.

Beratungshilfe -> Rechtsanwalt -> Prozesskostenhilfe -> Klagen

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#11
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
@Xipolis

Mahnbescheid wurde erlassen und bereits zugestellt, Gegner hat Anwalt beauftragt, der hat Widerspruch eingelegt.

1. Satz aus TE

Zitat:
ein Mahnbescheid und Prozesskostenhilfe wurde beim Mahngericht (gegen eine Privatperson) beantragt, die Gegenseite hat per Anwalt der Forderung widersprochen.


Ich finde mepeisen hat das sehr schön erklärt

#7
Zitat:
Das steht drin, weil das Gericht höflich sein will und dir das Schlupfloch offen lassen will, freiwillig deinen PKH-Antrag zurückzunehmen.

Es hätte auch einfach kostenpflichtig abweisen können, aber vielleicht hast der Rechtspfleger gedacht "Naja, der hat wohl wenig Geld, ich will dem nicht noch mehr Kosten verursachen."


Normalerweise beantragt man Prozesskostenhilfe und die Klageschrift (oder hier die Antragstellung auf Erlass eines Mahnbescheides) ist dann ein reiner Entwurf, wobei die Klage/Antragstellung an die Bewilligung der PKH gekoppelt sind.

Im anderen Fall wäre der Antrag auf Prozesskostenhilfe völlig sinnlos, da der Mahnbescheid bereits beantragt wurde und damit die Kosten entstanden sind. Für das Streitverfahren müsste die Prozesskostenhilfe nämlich am Prozessgericht beantragt werden.

Im Übrigen ist gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhifleantrags die sofortige Beschwerde zulässig.

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Der Mahnbescheid wurde nicht nur beantragt, er wurde erlassen, zugestellt und es wurde Widerspruch dagegen eingelegt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Der Mahnbescheid wurde nicht nur beantragt, er wurde erlassen, zugestellt und es wurde Widerspruch dagegen eingelegt.


Dazu soll sich bitte der Teilnehmer äußern, wie es sich nun verhält.

Ich habe das so verstanden, dass ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe beim Mahngericht gestellt wurde und das Mahngericht die Gegenseite dazu angehört hat und dessen Bevollmächtiger hat dem Anspruch unseres Teilnehmers widersprochen. Darauf hat das Mahngericht den Antrag auf Prozeßkostenhife wegen Erfolglosigkeit abgelehnt und fragt nun nach ob der Mahnbescheid dennoch erlassen werden soll.

Wenn es so ist, wie Du schreibst, sollte der Teilnehmer dem Gericht erklären, dass kein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt wurde, sondern dass dessen Antragstellung an die Bewilligung von Prozekostenhilfe geknüpft war (ich vermute mal, dass der Teilnehmer dass so in seiner Beantragung erklärt hat und er MB-Antrag als Entwurf beigefügt war).

Alles andere wäre schon sehr ungeschickt gewesen.

-- Editiert von Xipolis am 22.01.2017 03:54

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn man das nun in Rahmen einer Klage verfolgen will, würde ich einfach schreiben, dass angesichts des Widerspruchs das ganze bitte ans Prozessgericht abgegeben werden kann und dort der PKH-Antrag für die Klageführung berücksichtigt werden.
Das müsste doch eigentlich funktionieren oder?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

#13

Zitat:
Dazu soll sich bitte der Teilnehmer äußern, wie es sich nun verhält.


Also mehr, als bisher gemacht, kann er nicht ...

aus TE
Zitat:
ein Mahnbescheid und Prozesskostenhilfe wurde beim Mahngericht (gegen eine Privatperson) beantragt, die Gegenseite hat per Anwalt der Forderung widersprochen.


weiter verfahren würde ich, wie mepeisen es vorgeschlagen hat:

#14
Zitat:
Wenn man das nun in Rahmen einer Klage verfolgen will, würde ich einfach schreiben, dass angesichts des Widerspruchs das ganze bitte ans Prozessgericht abgegeben werden kann und dort der PKH-Antrag für die Klageführung berücksichtigt werden.


Das könnte dann der Anwalt machen, der nun hinzugezogen werden soll/te

#6
Zitat:
Das ist in Planung. Danke für die Hinweise.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
ein Mahnbescheid und Prozesskostenhilfe wurde beim Mahngericht (gegen eine Privatperson) beantragt, die Gegenseite hat per Anwalt der Forderung widersprochen.


Dies würde bedeuten, dass der Mahnbescheid erlassen und zugestellt wurde, obwohl kein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt worden ist. Daher erscheinen mit die Zweifel an der Schilderung berechtigt.

Vermutlich ist der Gegenseite nur der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Stellungnahme übersandt worden und die Gegenseite hat sich dazu geäußert.

Zitat:
die Gegenseite hat per Anwalt der Forderung widersprochen.


Auch dieser Text erscheint mir unglücklich formuliert.
Die Gegenseite hat vermutlich keinen förmlichen Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben, sondern lediglich die Berechtigung der Forderung bestritten in dem geantwortet wurde:
Zitat:
weil der Anwalt der Gegenseite in zwei Sätzen schreibt die Forderung ist unberechtigt (ohne Beweise)?.

Das ist aber was anderes als das Rechtsmittel "Widerspruch" gegen den Mahnbescheid.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#17
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Ein maschinell erstellter Mahnbescheid wird auch ohne Zahlung des Kostenvorschusses zugestellt (§ 12 Abs. 1 GKG ). Daher kann die Schilderung durchaus richtig sein.

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#18
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Ein maschinell erstellter Mahnbescheid wird auch ohne Zahlung des Kostenvorschusses zugestellt (§ 12 Abs. 1 GKG ). Daher kann die Schilderung durchaus richtig sein.


Das ist zwar richtig, dennoch ist der Antwort #16 der Vorzug zu geben.

Außerdem schreibt der Teilnehmer in seiner Fragestellung und bekräftigt den Wortlaut in Antwort #6:

Zitat:
Es solle mitgeteilt werden ob man die Kosten des Mahnbescheids selbst trägt.


Das deutet für mich klar darauf hin, dass nur ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und diese nach Stellungnahme der anderen Partei abgelehnt wurde.

Es wäre ohne jeden Sinn, wenn das Mahngericht im Prozesskostenhilfeverfahren die andere Partei zur Stellungnahme auffordert und gleichzeitig einen Mahnbescheid erlässt.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Vermutlich ist der Gegenseite nur der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Stellungnahme übersandt worden und die Gegenseite hat sich dazu geäußert.


Es wurde ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids abgegeben. Bei Widerspruch sollte gleich das streitige Verfahren eingeleitet werden. Es wurde im Antrag angegeben das PKH benötigt wird. Der PKH Antrag musste dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beigefügt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von bankosi):
Es wurde ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids abgegeben. Bei Widerspruch sollte gleich das streitige Verfahren eingeleitet werden. Es wurde im Antrag angegeben das PKH benötigt wird. Der PKH Antrag musste dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beigefügt werden.


In dem Fall hast Du einen Fehler gemacht (oder möglicherweise auch der Rechtspfleger dem das hätte klar sein müssen).

Und übrigens ist es genau anders herum: Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe wird ein entsprechend als Entwurf kenntlich gemachter Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beigefügt.

Abgesehen davon macht ein Mahnverfahren nur dann Sinn, wenn zu Erwarten ist, dass der Antragsgegner entweder zahlt oder nicht reagiert.

Dir müssten jetzt folgende Unterlagen vorliegen:

a) Kostenrechnung des Mahngerichts für den Mahnbescheid (mind. 32.- €)
b) Zustellnachricht des Mahngerichts über die Zustellung des Mahnbescheids beim Antragsgegner
c) Mitteilung des Mahngerichts über den Widerspruch des Antragsgegners nebst Abschrift
d) Beschluss über die Ablehnung Deines Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nebst Abschrift der Stellungnahme der anderen Partei
e) Aufforderung des Mahngerichts den weiteren Kostenvorschusses für die beantragte Abgabe ans Prozessgericht einzuzahlen (mind. 73.- €)

zu a) Diese Rechnung musst Du nun aus eigener Tasche zahlen und es besteht die Gefahr, dass Du nun auf diesen Kosten und Deinen Auslagen für das Mahnverfahren sitzen bleibst.
zu e) Wenn Du diesen Vorschuss und auch a) nicht zahlst, wird das Mahngericht das Verfahren nicht abgegeben.

Ob nun überhaupt noch Prozesskostenhilfe möglich ist, sollte Dir ein Rechtsanwalt erklären, da das Verfahren aber bereits anhängig ist, wird meines Erachtens keine Beratungshilfe mehr gewährt werden.

Möglicherweise, kann auch sofortige Beschwerde Sinn machen - letztlich kann dies aber nur jemand beurteilen, der Einsicht in Deine Unterlagen nimmt, die Du hier nicht zur Verfügung gestellt hast.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
In dem Fall hast Du einen Fehler gemacht (oder möglicherweise auch der Rechtspfleger dem das hätte klar sein müssen).


Ich verstehe nicht wo der Fehler liegen sollte. Im Antrag steht:

Im Falle eines Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des streitigen Verfahrens.
Für dieses Verfahren wird Prozesskostenhilfe beantragt.


Die PKH ist für das streitige Verfahren, nicht für den Mahnbescheid.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von bankosi):
Zitat (von Xipolis):
In dem Fall hast Du einen Fehler gemacht (oder möglicherweise auch der Rechtspfleger dem das hätte klar sein müssen).


Ich verstehe nicht wo der Fehler liegen sollte. Im Antrag steht:

Im Falle eines Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des streitigen Verfahrens.
Für dieses Verfahren wird Prozesskostenhilfe beantragt.


Die PKH ist für das streitige Verfahren, nicht für den Mahnbescheid.


In dem Fall musst Du die sofortige Beschwerde einlegen (vorausgesetzt Dein Antrag bzw. der beigefügte Entwurf der Klageschrift war gut).

Entweder hilft dann das Mahngericht dem ab und genehmigt die Prozesskostenhilfe oder es legt die Entscheidung dem übergeordneten Beschwerdegericht vor. Hier müsste man dann auch schauen, in der Begründung für Deine Beschwerde, dass vielleicht nicht ein Einzelrichter entscheidet, sondern die Kammer oder der Senat.

Jedenfalls musst Du darlegen, warum Dein Antrag genehmigt werden muss, also warum die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens gegeben ist und wo das Mahngericht Fehler gemacht hat.

Denke daran, dass dies nur innerhalb einer Notfrist von 14 Tagen möglich ist.

Dazu würde ich Dir unbedingt einen Rechtsanwalt empfehlen. Bitte beachte, sollte das dieses Beschwerdeverfahren negativ beschieden werden steht eventl. noch die Rechtsbeschwerde vor dem BGH offen - allerdings wird der Anwalt für das PKH-Verfahren von Dir Kostenersatz haben wollen.


Dein Fehler war überhaupt einen Mahnbescheid zu beantragen, wenn Du streitiges Verfahren nicht aus eigenen Mitteln stemmen kannst. Besser wäre zu erst zum Anwalt und Beratungshilfe beantragen, dann die Beratung einholen und dann ggf. Prozesskostenhilfe beantragen für eine direkte Zahlungsklage.

-- Editiert von Xipolis am 23.01.2017 22:57

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
(vorausgesetzt Dein Antrag bzw. der beigefügte Entwurf der Klageschrift war gut)


Was für ein Entwurf der Klageschrift? Der ist für den Antrag nicht erforderlich gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

... Beratungsschein holen beim AG ... Anwalt aufsuchen ...

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
bankosi
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 56x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
... Beratungsschein holen beim AG ... Anwalt aufsuchen ...


beratungsschein wurde beantragt. und bis dahin darf man hier nicht diskutieren oder wie? sie müssen nicht auf meine beiträge antworten.

-- Editiert von bankosi am 24.01.2017 13:00

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von bankosi):
Zitat (von Xipolis):
(vorausgesetzt Dein Antrag bzw. der beigefügte Entwurf der Klageschrift war gut)


Was für ein Entwurf der Klageschrift? Der ist für den Antrag nicht erforderlich gewesen.


Du musst Deinen Antrag auf Prozesskostenhilfe mit zwei Anlagen verbinden: a) dem amtlich vorgeschriebenen Formular und b) einer Begründung in Form eines Entwurfs einer Klageschrift.

Wenn dieser Entwurf fehlte ist natürlich klar, warum abgelehnt wurde

Zitat (von AltesHaus):
... Beratungsschein holen beim AG ... Anwalt aufsuchen ...


Da die Sache bereits rechtsanhängig ist, dürfte meiner Einschätzung nach keine Beratungshilfe mehr gewährt werden. Der Teilnehmer kann dazu aber einen Rechtsanwalt fragen und ggf. über diesen Beratungshilfe beantragen.

Allerdings tickt auch die Uhr um sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH einzulegen.

Zitat (von bankosi):
Zitat (von AltesHaus):
... Beratungsschein holen beim AG ... Anwalt aufsuchen ...


beratungsschein wurde beantragt. und bis dahin darf man hier nicht diskutieren oder wie? sie müssen nicht auf meine beiträge antworten.


Das war ein sehr guter Vorschlag denn AltesHaus da gemacht hat. Bei der Beantragung von PKH ist nämlich nicht verkehrt ggf. einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Ich denke, Du wirst auf den Kosten des Mahnverfahrens sitzen bleiben, wirst aber dann mit anwaltlicher Unterstützung im Rahmen einer Zahlungsklage sicher auch PKH genehmigt bekommen und dann Dein Ziel erreichen.

1x Hilfreiche Antwort

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