Angenommen Käufer K kauft von einem Architekten A eine Dachgeschosswohnung, als Mängelfrei.
Die Dachgeschosswohnung ist so entstanden.
1966 wurde ein Wohnhaus EG, OG mit 2 Wohnungen gebaut.
2010 hat der Besitzter A der OG Wohnung, das Dach komplett abgebaut, und neu auf das Gebäude aufgesetzt, nur mit einer Wohnung im Dach. Für die beiden Giebelseiten wurde Holzständerbauweise verwendet.
Dieser Kauf ist soweit fortgeschritten, dass der Kaufvertrag unterschrieben ist, und man nur noch auf die nicht ausübung eines Vorkaufsrechts wartet.
Zwischenzeitlich ist jedoch der Besitzter der EG Wohnung verstorben. Hier hat K sein Kaufinterresse bei den Erben angemeldet. Bei der Besichtigung der EG Wohnung ist dem K eine Nasse und Verschimmelte Wand aufgefallen. Die Erben sagen, dies sei so, seit das neue Dach oben sei.
Ein Blick unter den Gibel zeigt, dass es eine Lücke zwischen Putz und Dachbalken gibt, und hier Schimmel ist.
Ein gespräch mit den Bewohnern der 2012 verkauften OG Wohnung brachte zu tage, dass die selbe Wand auch hier nass ist.
Wie sollte sich K verhalten, und welche Möglichkeiten hat K?
K würde gerne sich gütlich mit A einigen, und versuchen, dies als Versehen anzusprechen, was noch beseitigt werden muss. Gefährdet jedoch, "von einem Versehen" zu sprechen, wenn man später vor Gericht beweißen müßte, das A von dem Schaden wusste.
Die Erben des EGs sagen, dass diese A darüber informiert haben, und deswegen nicht überrascht sind, dass A alles verkauft.
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Mängelfrei gekauft, nun Wasserschaden
Verbaut?
Verbaut?
woraus ergibt sich denn "als mängelfrei gekauft"?
Erfolgte dies als explizite Eigenschaftszusicherung im Kaufvertrag? Wurde nicht wie sonst beim Gebraucht-Immobilienkauf üblich die Mängelhaftung ausgeschlossen?
Ansonsten gilt nämlich gekauft wie gesehen und dass hiesse, Ansprüche bestünden nur bei vorsätzlicher Täuschung, was dann eben auch vom Käufer zu beweisen wäre (das dürfte den wenigsten Betroffenen auch tatsächlich gelingen).
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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"
Eben aus,
Es wird keine Haftung für Mängel übernommen, und aus "A versichert keine Mängel zu kennen"
Wobei K nun ein Schreiben von auw 2012 den Erben an A vorliegt, in dem um behebung des Wasserschadens gebeten wird.
Die andere Frage die sich K stellt ist, wie es mit der Gewährleistung auf die obere Wohnung aussieht. Da die obere Wohnung von der Bauträger Gmbh des A an K veräußert wird, sollte doch ab 2010 die 5 Jährige Gewährleistung laufen, oder geht die nicht auf K über bzw kann das ausgeschlossen werden?
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quote:<hr size=1 noshade>Es wird keine Haftung für Mängel übernommen, und aus "A versichert keine Mängel zu kennen" <hr size=1 noshade>
Das und die Arglist usf. spielt doch gar keine Rolle.
"Bei Gefahrübergang", nicht bei Abschluss des Vertrages steht in § 434 BGB . Der Besitzwechsel, Übergang von Nutzen und Lasten wird ja bevor Klarheit über das Vorkaufsrecht besteht, noch nicht erfolgt sein.
Der Verkäufer muss also so oder so für den Mangel einstehen, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. Der Gewährleistungsausschluss im Vertrag ist irrelevant.
Auf die viel riskantere Bau-Werkvertragsgewährleistung sollte man sich da nicht verlassen, wenn es sie hier überhaupt gibt.
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""
Die Dachwohnung wurde 2010 errichtet.
Das deutet doch daraufhin, dass es sich hier nicht um einen Neukauf aufgrund eines Bau-/Werkvertrags handelt.
Bei einem Gebraucht-Immobilienverkauf habe ich noch keinen Vertrag gesehen, bei dem nicht die Sachmängelhaftung nach § 434 BGB
ausgeschlossen worden wäre.
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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"
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