MV-sonderkg-Schönheitsrp.

5. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)
MV-sonderkg-Schönheitsrp.

Hallo ihr Lieben,
jetzt hab ich auch mal ne Frage. Es geht um eine Fam. in meinem Bekanntenkreis.

Also, folgendes. Es sind 2 Brüder, die 200 Km von einander entfernt wohnen. Der eine Bruder hat eine etwas reichere Frau geheiratet, die mehrere Häuser hat. In eines der Häuser wohnen die Eltern der Brüder. Jetzt ist es so, dass die Mutter Pflegestufe 1 hat und im Pflegeheim wohnt. Der Vater wohnt immer noch in dem Haus. (Haus 140m² ; 800 Euro Miete) Da sich der bruder überhaupt nicht um seine Eltern kümmert und der Vater in der Wohnung verkommt, haben meine Bekannten beschlossen die beiden nach uns in die Stadt zu holen.

Sie hätten schon eine Wohnung und einen Pflegeplatz für die Eltern. Jetzt ist nur das Problem, das der Bruder mit sicherheit auf die Kündigungsfristen besteht. 800 euro ist ja schließlich nicht wenig Geld.
Davon ab müssten dann auch Schönheitsreparaturen gemacht werden.

Meine Fragen sind:

1. Gibt es event. ein Sonderkündigungsrecht?
2. Im MV stehen starre Fristen bezgl. Schönh.r.p. (7 J. küche etc.) Was muss gemacht werden? (Wohnen schon 10 J dort)

Vielen dank schonmal fürs lesen.

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"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
zunächst die Sache mit dem Sonderkündigungsrecht.

Nur ausnahmsweise kann der Vermieter verpflichtet sein, den Mieter gegen Stellung eines geeigneten Ersatzmieters vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen, wenn Gründe vorliegen, die dem Mieter eine vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses unzumutbar machen.

Es müssen also zwei Voraussetzungen vorliegen: ein wichtiger Grund und ein geeigneter Nachmieter.

Um zu ermitteln, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

Grundsätzlich kommt es bei der Interessenabwägung auf den konkreten Einzelfall an, jedoch kann man sich an der Rechtsprechung orientieren:


Ein wesentliches Interesse wurde bejaht bei

schwerer Krankheit des Mieters
Aufnahme in ein Altersheim
einer wesentlichen Veränderung der Familie.

Verneint wurde ein wesentliches Interesse bei Bezug einer billigeren, besseren oder verkehrsgünstigeren Wohnung.

Der Nachmieter muss für den Vermieter - der einen neuen Vertragspartner erhält - zumutbar sein.
Das erfordert, dass der Nachmieter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Gewähr dafür bietet, dass der Vermieter nicht schlechter gestellt wird. Weiterhin muss der Nachmieter (zumindest) die bestehenden Vertragsbedingungen unverändert akzeptieren.

Nach der Rechtsprechung darf der Vermieter vom Ersatzmieter einen höheren Mietzins fordern, wenn der bisherige Mietzins unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, auch wenn mit dem vorherigen Mieter eine Staffelmiete vereinbart wurde.

Wenn der Vermieter durch Forderung unangemessener Vertragsbedingungen mit einem potentiellen Ersatzmieter den Vertragsabschluss vereitelt, obwohl ein wichtiger Grund vorlag, gilt das Mietverhältnis ab dem Zeitpunkt, zu welchem der potentielle Nachmieter einen Vertrag geschlossen hätte, als beendet.

Der Vermieter kann aus objektiven Gründen jeden Nachmieter ablehnen.

Eine Begrenzung auf drei Ablehnungen gibt es nicht.

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Heisst also, dass grundsätzlich eine Chance besteht, ob dies aber ohne Einschaltung der Gerichte zu machen ist, bleibt fraglich.


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#2
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank für die Info ;)

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"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

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