MS Deutschland - Der Traum vom Traumschiff wird zum Alptraum

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Investoren sollten ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen

Für die Investoren, welche in die Mittelstandsanleihen der MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH investiert haben, entwickelt sich diese scheinbar sichere Investition immer mehr zum Alptraum.

Es wurden Versprechungen gemacht, welche nicht ansatzweise eingehalten wurden.

Nachdem bereits erhebliche Zweifel bestanden hatten an dem prospektierten Wert des so genannten „Traumschiffs“, der angeblich nahezu das gesamte Anleihevolumen von € 60 Mio. abdecken sollte, hat sich nunmehr noch herausgestellt, dass es den beteiligten Akteuren noch nicht einmal gelungen ist, die im Prospekt versprochene Schiffshypothek zu Gunsten der Anleihegläubiger wirksam zu bestellen.

Lt. einer Veröffentlichung der Wirtschaftswoche vom 15.12.2014 hat der Insolvenzverwalter bekundet, dass es hier bei der Bestellung offensichtlich Rechtsmängel gab, da der vorgesehene Sicherheitentreuhänder, der treuhänderisch für die Anleihegläubiger die Schiffshypothek halten sollte, nicht Inhaber der Anleiheforderungen geworden ist. Da dies bei einer Schiffshypothek dazu führt, dass keine entsprechenden Rechte entstehen, hat der Sicherheitentreuhänder nichts wirtschaftlich Verwertbares in den Händen. Die Anleihegläubiger sind nicht durch das Schiff abgesichert. Sie können nicht auf den Verwertungserlös zugreifen.

Dieses Desaster führ allerdings aus unserer Sicht zu interessanten Ansprüchen der Anleihegläubiger gegen die Prospektverantwortlichen, zu den nach unserer Auffassung auch die börsennotierte Aurelius AG gehört. Der rechtliche Konstruktionsmangel der unwirksamen Schiffshypothek war aus unserer Sicht von vorne herein absehbar, so dass ein Anspruch aus gesetzlicher Prospekthaftung besteht. Da der Prospekt Ende 2012 herausgegeben wurde, sind Ansprüche der Anleger, die die Anleihe sodann erworben haben, noch nicht verjährt.

Zugleich kommen Ansprüche gegen den verantwortlichen Sicherheitentreuhänder, eine Münchener Rechtsanwaltskanzlei, in Betracht.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir den Inhabern der so genannten „Traumschiff-Anleihe“ (WKN A1RE7V), ihre Ansprüche gegen die Verantwortlichen auf Schadensersatz von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei prüfen zu lassen, bevor Verjährung eintritt.

Der Insolvenzverwalter wird hier nicht tätig werden. Er ist für diese individuellen, auf Vertrauensschutz beruhenden Ansprüche des einzelnen Anlegers nicht zuständig.