MPU-Gutachten bei gleichzeitiger Einnahme von Medikamenten

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Besondere Anforderungen bei ärztlich verschriebenen Arzneimitteln!

Es müssen konkrete Anforderungen an ein medizinisches Gutachten gestellt werden, wenn der Betroffene zur Einnahme von Medikamenten aufgrund von Erkrankungen angewiesen ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg hatte diese Feststellung nun in einer Entscheidung vom 22. Januar 2013 noch einmal bestätigt und hervorgehoben.

Grundlagen zur Anordnung der MPU

Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen obliegt der Behörde die Pflicht, durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinischen-psychologischen Gutachten (sog. Idiotentest) die Eignungszweifel aufzuklären. Aufgrund eines Gutachtens kann sich eine Nichteignung nur ergeben, soweit die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig ist. Dafür ist u.a. die Verhältnismäßigkeit und der Anlass von Bedeutung.

Beeinträchtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Medikamente muss im Einzelfall geprüft werden

Problematisch sind solche Fälle, in denen der Betroffene aufgrund von Erkrankungen z.B. ärztlich verschriebene (morphinhaltige) Präparate zur Linderung von Schmerzen oder ähnliches einnehmen muss. Das war auch hier der Fall. Der Betroffene behauptete, er wäre nicht in der Lage, ohne die Einnahme dieser Schmerzmittel ein Fahrzeug zu führen. Aus der Anlage der Fahrerlaubnisverordnung ergibt sich, die Fahreignung kann auch durch die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln ausgeschlossen sein, soweit hierdurch die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen erheblich beeinträchtigt ist. Damit ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Einnahme von Arzneimitteln die Leistungsfähigeit fahreignungsrelevant herabgesetzt wird. Dies kann sich jedoch nur aus einer Fragestellung ergeben, die geeignet ist, Eignungsbedenken auszuräumen.

Im vorliegenden Fall wurde die Beibringung des med.-psychologischen Gutachtens angeordnet, um der Frage nachzugehen, ob der Betroffene Betäubigungsmittel im Sinne des Betäubigungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Ob zu erwarten ist, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubigungsmitteln oder deren Nachwirkungen führt war ebenfalls zu klären.

Entscheidend ist die Beeinträchtigung der Fahreignung aus verkehrsmedizinischer und- psychologischer Sicht

Eine solche Fragestellung ist in derartigen Fällen nicht geeignet, um die Eignungsbedenken auszuräumen. Es muss nämlich konkret gefragt werden, ob und inwieweit die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer und- psychologischer Sicht beeinträchtigt ist oder, ob ggf. eine missbräuchliche Medikamenteneinnahme vorliegt. Folglich muss bei solchen Sachverhalten stets eine Einzellfallbeurteilung mit Einfluss auf individuelle Gegebenheiten stattfinden. Dementsprechend muss gefragt werden, ob bspw. die Einnahme von Arzneimitteln verkehrsrelevante Auswirkungen mit sich bringt, ob eine Grunderkrankung vorliegt usw.. Auch soll Berücksichtigung finden, inwieweit z.B. die Medikamenteneinnahme überwacht wird und, ob der Betroffene das Gefährdungspotential ausreichend einschätzen kann.

Schließlich bedarf es grundsätzlich einer Überprüfung im Einzelfall, da bei einem rechtswidrigen Gutachten die Fahrerlaubnisbehörde nicht entziehen darf.

VGH Baden-Württemberg 22.01.2013

Bitte beachten Sie: Der oben geschilderte Fall ist nicht verallgemeinerungsfähig. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Leserkommentare
von klaus123mitglied am 15.09.2013 09:54:56# 1
meiner meinung nach,haben psychologische gutachten keinerlei beweiskraft, da sie weder nachvollziehbar noch beweisbar sind und immer nur die persönliche meinung eines arztes sind.
da kann mann ja gleich in eine glaskugel schauen.
es sollten mal 50 richter mit falscher legende zum test gehen und wir würden feststellen,das die durchfallquote prozentual genau so hoch wäre wie bei den restlichen ottonormalbürgern.
gerade im strafrecht sind solch wahrsager gutachten immer wieder anlass für fehlurteile.
ein gutachter der ein später nachweibar falsches gutachtenabgibt sollte auch strafrechtlich zur verantwortung gezogen werden.
    
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