Mängel am Neuwagen

22. März 2002 Thema abonnieren
 Von 
funok
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Mängel am Neuwagen

Ich habe im Dezember 2001 mein neues Auto ab Werk abgeholt und dort bereits den ersten Mangel vorgefunden. Die Anzeige von Automatik in Tip-Schaltung schaltete nicht um. Zuhause stellte ich fest, dass die Standheizung extrem laut klopfte, was in der Werkstatt behoben wurde. In der Nachfolgenden Zeit war ich bereits mehrmals in der Werkstatt wegen immer wieder neue Mängel, wie : Handbremse lässt sich nicht vollsändig lösen, Anzeige Bordcomputer defekt, Bremslichtschalter falsch justiert (Bremslicht leuchtet zu spät auf obwohl ich schon bremse), Fremdkörper im Scheinwerfer, Ölverlust am Getriebe und jetzt noch klemmt gelegentlich der Fensterheber vorne. Kann ich auf Wandlung bestehen oder muss ich alle (auch zukünftige) Reparaturen über mich ergehen lassen? Das Auto hat gerade 8000 Km auf dem Tacho.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

In der Automobilbranche waren bei Neufahrzeugen Gewährleistungsfristen zwischen einem und drei Jahren üblich. In dieser Zeit kann der Käufer verlangen, dass der Kaufpreis gemindert oder die Ware zurückgenommen wird, wenn sie fehlerhaft ist. Mit Nachbesserungen muss er sich nur dann abfinden, wenn dies ausdrücklich im Kaufvertrag so vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung wird jedoch im Regelfall getroffen. Der Käufer kann aber gemäß § 476 a BGB die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm zum Zweck der Nachbesserung entstehen, worunter vor allem die Fahrten von und zu der Werkstatt fallen.

Grundsätzlich gilt: Je schwerwiegender oder gefährlicher der Mangel, desto weniger Nachbesserungen sind vor einer Wandlung (das heißt Rückgabe) nötig. So sind undichte Stellen für deutsche Richter fast immer erhebliche Mängel. Die rote Karte nach der ersten Reparatur gibt es regelmäßig bei Bremsdefekten.

Das sollte bei einer Wandlung beachtet werden
Hat ein Neu- oder Gebrauchtwagen erhebliche Mängel oder fehlen ihm vom Verkäufer ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften, zum Beispiel Unfallfreiheit, kann das Auto, gegen Erstattung des Kaufpreises, zurückgegeben werden.
Hat der Käufer einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben, kann er diesen zurückverlangen. Deshalb: Mängel immer sofort geltend machen und umgehend auf Beseitigung bestehen. Und: sich nicht immer wieder auf neue Ausbesserungsversuche einlassen. Denn das mindert aufgrund der von Ihnen gefahrenen Kilometer die Erstattung.

Dem Kunden entstehen bei einer Wandlung so gut wie keine Kosten. Denn alle Nachbesserungen vor der Rückgabe des Fahrzeuges fallen unter die Garantie und dürfen von der Werkstatt dem Käufer nicht berechnet werden.
Lediglich für die bis zum Tag der Wandlung gefahrenen Kilometer muss der Kunde eine Entschädigung für den Gebrauchsvorteil bezahlen. Bei Neuwagen sind das 0,5 bis 0,67 Prozent des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 Kilometer. Bei Gebrauchten etwa 10 bis 20 Pfennig pro Kilometer.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
senf
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe mir im November 2000 ein neues Auto gekauft. Es tauchten in der Zeit immer wieder Mängel auf. Ein Mangel das die Fensterscheiben nicht schliessen konnte trotz 3 maligen Werkstattaufentalt nicht in Ordunung gebracht werden. (Auskunft ist ein Problem bei dem Auto) Was kann ich machen?? Ist eine Wandlung möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
www.zielke.ru
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

ich habe 09/2003 einen Neuwagen (Smart Cabrio) gekauft. Seitdem bin ich ziemlich häufig in der Smart Werkstatt gewesen wg. Mängeln wie:
-Probleme mit ABS
-Undichtes Verdeck
-Kondenswasser in der Bremsleuchte
-3xdefektes Brems- und Rücklicht
-Defekte Schlüssel (mehrmals umprogrammiert, schon zwei mal abgeschleppt deswegen)
-Defekt der Zentralelektrik
und und und...

Bisher ist alles immer behoben worden, da Garantie 2 Jahre. Ich befürchte aber, dass auch nach Ablauf der 2 Jahre erneut wieder Mängel und Probleme auftauchen und ins Geld gehen.

Habe ich Anspruch auf Umtausch des Fahrzeugs oder Entschädigung???

Da der Smart kein billiges Auto ist, ist der Ärger doppelt so groß!

Für eine kompetente Antwort wäre ich dankbar.

MFG Alexander Zielke



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"A.Z."

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