Luftlinienentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsort entscheidet über Höhe der Entschädigung

Mehr zum Thema: Reiserecht, Flugverspätung, Flugannullierung, Flugausfall, Entschädigung, Fluggastrechte
3 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
7

Bis zu 600 EUR Entschädigung bei Nichtbeförderung, Verspätung oder Flugannullierung

Nach der EU-Fluggastverordnung (EU-Verordnung 261/2004) haben Sie als Passagier bei Nichtbeförderung, großer Verspätung oder Annullierung des Fluges einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung gegen die ausführende Fluggesellschaft. Die Ausgleichszahlung kann ab einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden geltend gemacht werden. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist abhängig von der Flugstrecke zwischen Abflug- und Ankunftsort.

Bisher war umstritten, ob für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung die tatsächliche Flugstrecke zwischen Abflug- und Ankunftsort oder die Luftlinienentfernung maßgeblich ist. Insbesondere bei Flügen mit Umsteigeverbindung wird regelmäßig eine längere Strecke zurückgelegt als bei Direktflügen. Dies kann sich erheblich auf die Höhe der zu leistenden Entschädigung auswirken. Bei einer Flugstrecke unter 1.500 km muss die ausführende Fluggesellschaft 250 Euro zahlen, bei einer Strecke von 1.500 bis 3.500 km 400 EUR und bei über 3.500 km sogar 600 Euro je Passagier.

Mit Urteil vom 7. September 2017 hat der Europäische Gerichtshof (C-559/16) eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage geschaffen. Die Luxemburger Richter entschieden, dass für die Höhe der Erstattung ausschließlich die Luftlinienentfernung und nicht tatsächliche Flugstrecke zwischen Abflug- und Ankunftsort maßgeblich ist. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Fluggastverordnung im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht danach unterscheidet, ob die betroffenen Fluggäste den Zielflughafen mittels eines Direktfluges oder eines Fluges mit Anschlussflug erreichen. Demnach müssen die Fluggäste in beiden Fällen bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichsbetrages gleich zu behandeln sein (vgl. Pressemittleilung Nr. 92/17 des EuGH vom 7.9.2017).

In dem konkreten Fall ging es um einen Flug von Rom via Brüssel nach Hamburg. Die tatsächlich geflogene Strecke betrug 1656 km (1173 km von Rom nach Brüssel und 483 km von Brüssel nach Hamburg). Die Luftlinie zwischen Rom und Hamburg beträgt dagegen nur 1326 km. Es ist demnach vom Luftfahrtunternehmen nur eine Entschädigung von 250 EUR statt 400,00 EUR pro Passagier zu zahlen.

Das könnte Sie auch interessieren
Reiserecht Kein Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung für Babys
Reiserecht Ausgleichanspruch auch bei Vorverlegung eines Fluges