Luftbilder geklaut und im internet veröffentlicht
Mehr zum Thema: Urheberrecht, Luftbild, Foto, Urheber, Internet, Schadensersatz, WebseiteLandgericht: Luftbilder dürfen nicht ohne Zustimmung auf Webseite genutzt werden
Wer Fotos ohne Genehmigung des Urhebers auf seiner Webseite veröffentlicht, macht sich schadensersatzpflichtig. Dies auch dann, wenn die Bilder den eigenen Betrieb von oben aus der Luft zeigen.
Auf den Luftbildern war eine Spedition zu sehen, die der Inhaber der Spedition auf seiner Webseite im Bereich "So finden Sie uns" verwendete. Der Rechteinhaber mahnte die Spedition deswegen ab. Zu Recht: Das Landgericht Hamburg hielt 1.349 Euro als Schadensersatz plus Abmahnkosten für angemessen.
Der Abgemahnte hatte argumentiert, dass die Luftbilder rechtswidrig aufgenommen worden waren und somit keine Urheberrechte entstanden sind. Das Gericht konnte dem nicht folgen: Die Luftbilder waren zulässig entstanden, da sie nicht genehmigt werden müssen und das Bildmnotiv auch keine Rechte Dritter verletzt. Selbst rechtswidrig gemachte Fotos hätten nicht ohne Zustimmung einfach so auf der Webseite genutzt werden dürfen. (Az. 310 O 460/11)
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