Ltd. für Homepage

7. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
gudrun1970
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 232x hilfreich)
Ltd. für Homepage

Hallo zusammen,

immer öfter sehe ich es, dass manche Leute für eine (unverfängliche) private Homepage im Impressum eine Ltd. irgendwo in England angeben welche sie wohl extra für diesen Zweck gegründet haben.

Bleibt man damit anonym bzw. kann sich - z.B. bei Impressumsfehlern - vor Abmahnanwälten schützen?

Über Google finde ich kaum Informationen über die Verwendung einer Ltd. speziell für eine Homepage bzw. über ein Onlineprojekt. Meistens finde ich nur Angebote von irgendwelchen Firmen welche versprechen, eine solche Gesellschaft für ein paar Euros zu gründen.

Hat jemand eine Ahnung, was die Vor- und Nachteile sind, extra für eine Internetseite eine Ltd. zu gründen bzw. was da die Hintergründe sind?

Würde mich echt mal interessieren.

LG
Gudrun

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Christian Schilling
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 112x hilfreich)

Bei privaten Homepages besteht keine Impressumspflicht.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
gudrun1970
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 232x hilfreich)

Was wäre, wenn die Homepage gewerblichen Charakter hätte?

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Christian Schilling
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 112x hilfreich)

Wenn die Homepage gewerblich ist, dann stellt sich doch die Frage wer die gewerblichen Dienstleistungen erbringt? Mit anderen Worten, wer wir denn Vertragspartner der Kunden?

Diese Person muss auch im Impressum stehen.



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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Matthias Lehmann
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 106x hilfreich)

Privat ist nicht gleich Privat.

Privat bedeutet nach dem Gesetzeswortlaut in etwa: "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken". Genau hier ist das Problem, weil die Kriterien zu einer rein privaten Seite sehr umstritten sind und bereits ein Bericht über den letzten Restaurantsbesuch eine Impressumspflicht auslösen könnte.

Oft reicht auch bereits eine gewisse Regelmäßigkeit, um eine Impressumspflicht zu erzeugen.

Insofern sollte also mindestens der Name und die Adresse entsprechend aufgeführt sein. Ob eine Ltd. dafür ausreichend ist, kann ich nicht beurteilen.

-- Editiert Matthias Lehmann am 17.02.2014 16:15

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsanwalt Christian Schilling
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 112x hilfreich)

Vielleicht noch ein Nachtrag:

Man muss wie bereits ausgeführt bei der gewerblichen oder journalistischen Seite den tatsächlichen Diensteanbieter angeben. Irreführende Angaben hierüber sind ihrerseits wieder abmahnfähig (vgl. § 5 Nr. 3 UWG ).

Bei einer Ltd. ist aber auch die vertretungsberechtigte Person anzugeben. Insofern wird dann wahrscheinlich doch wieder derjenige auftauchen, der nicht auftauchen will.

:-)


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