Louis Vuitton unterliegt Künstlerin vor Gericht - Vorrang von Kunst - und Meinungsfreiheit

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Das Bezirksgericht Den Haag hat entschieden, dass die ungenehmigte Abbildung einer "Louis Vuitton" Tasche in einem Kunstwerk rechtmäßig sein kann.

Urteil vom 04. Mai 2011 (389526 / KG ZA 11 – 294)

In diesem Prozess unterlag das französische Luxusunternehmen der dänischen Künstlerin Nadia Plesner, die eine als „Multicolore Canvas"-Design unter der EG-Geschmacksmusterverordnung geschützte Tragetasche des Unternehmens in ihrem politischen Gemälde „Darfurnica" abgebildet hatte.

Das Gemälde der dänischen Künstlerin sei eine Anlehnung an das Gemälde „Guernica" von Pablo Picasso und Plesner wolle mit ihrem Werk darauf aufmerksam machen, dass die mediale Aufmerksamkeit zu stark auf westlichen Luxus und bekannte Personen und zu wenig auf Armut und Hunger in Krisengebieten gerichtet sei.

Louis Vuitton hatte sich bei dem Prozess auf das Eigentumsrecht nach Art. 1 des Zusatzprotokolls der EMRK gestützt. Nach einer Abwägung habe das Gericht jedoch der nach Art. 10 EMRK geschützten Kunst- und Meinungsfreiheit dem Vorrang gegeben, da diese als fundamentales Recht demokratischer Gesellschaften in diesem Kontext vorzugswürdig sei.

Die Argumentation des Gerichts habe es auf die „Appleby"-Entscheidung des EGMR gestützt.

Eine solche Darstellung sei ohne weiteres zulässig, wenn der Ruf des Unternehmens nicht bewusst zu kommerziellen Zwecken ausgenutzt und das Unternehmen nicht in einem falschen Kontext dargestellt würde.

Gerade solche Unternehmen, wie Louis Vuitton, die weltweit bekannt seien, müssten mit einer kritischen Verwendung ihrer Produkte rechnen.

Dem Betrachter des Gemäldes „Darfurnica" sei bewusst, dass Louis Vuitton in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Dafur stehe.
Ein Produkt dieses Luxusgüterproduzenten sei lediglich ein Zeichen für westlichen Reichtum und Überfluss.
Ebenso wenig könne die Benutzung als „Eye-Catcher" der Kunst- und Meinungsfreiheit entgegenstehen.

Durch dieses Urteil hatte das Bezirksgericht Den Haag die vorherige einstweilige Verfügung ( 27. Januar 2011, KG RK 10-214 ), die durch Louis Vuitton erstritten wurde, aufgehoben.

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