Lottogewinn in der Scheidung

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Hat der andere Ehegatte nach der Trennung Anspruch auf einen Teil des Gewinns?

Die Ehegatten lebten 29 Jahre zusammen und sind seit dem Jahr 2000 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist seit 2009 rechtshängig. Nach der Trennung aber vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erzielte der Ehemann einen Lottogewinn. Die Ehefrau verlangt Zugewinnausgleich, in den der Lottogewinn des Mannes mit einbezogen wird. Das Familiengericht bezieht den Lottogewinn in voller Höhe in die Zugewinnberechnung ein. Die Beschwerde des Ehemannes dagegen ist nur teilweise erfolgreich (es geht zum Oberlandesgericht). Nach weiterem Rechtsmittel kommt der Rechtsstreit vor den Bundesgerichtshof. Dieser kassiert die Entscheidung des OLG. Auch der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass der Lottogewinn des Ehemannes vollumfänglich in den Zugewinnausgleich einzufließen hat und das Endvermögen des Ehemannes mehrt.

Lottogewinn mehrt Endvermögen des Ehemannes - Ehefrau hat daher höheren Zugewinnausgleichsanspruch

Eine Zurechnung des Lottogewinns hat in das Endvermögen des Ehemannes zu erfolgen. Dies hat zur Konsequenz, dass dadurch sein Zugwinn vermehrt wird und seine Ehefrau einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch gegen ihn hat.

Elisabeth Aleiter
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Eine Zurechnung des Lottogewinnes in das Anfangsvermögen scheidet aus, weil § 1374 II BGB eine gesetzlich eng normierte Ausnahmevorschrift darstellt. D.h. nur die Fallgruppen, die dort benannt sind, kommen auch tatsächlich zur Anwendung. Analogien entfallen. Es kommen nur Fallgruppen wie Erbschaft, vorweggenommene Erbfolge, Schenkung oder Ausstattung in Frage. Diese Fälle sind bei dem Lottogewinn nicht gegeben.

Eine grobe Unbilligkeit liegt i.S. von § 1381 BGB ebenfalls nicht vor. Eine lange Trennungsdauer alleine vermag auch diesen Ausnahmetatbestand nicht zu erfüllen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2013- XII ZB 277/12=BeckRS 2013, 19688 Fundstelle: NJWSpezial Heft 1, Seite 6;

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