Lohnsteuerjahresausgleich / Soli - Nachforderung zulässig?

16. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb484339-41
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Lohnsteuerjahresausgleich / Soli - Nachforderung zulässig?

Hallo an alle,
meine Frage ist, unter welchen Bedingungen Nachforderungen des Solizuschlags beim Lohnsteuerjahresausgleich zulässig sind. Ich bin Mitarbeitervertreter u eine Kollegin fragte deshalb an.

Fakten:
> Die Kollegin zahlte 2017 monatlich einen (offenbar reduzierten) Solizuschlag von € 2,03
> wegen einer Einmalzahlung von € 448,-im November zahlt sie dann im November € 7,69
> im Dezember zahlt sie wieder € 2,03
> gleichzeitig werden im Dezember unter dem Punkt "Solidariätszuschlag Jahresausgleich" € 14,98 einbehalten.
> Ihr steuerpflichtiges Bruttogehalt beträgt € 1544,-, im November € 1992,- wegen Einmalzahlung, Steuerklasse 1
>>> Offenbar wurde beim Jahresausgleich die Einmalzahlung gezwölftelt auf alle Monate draufgeschlagen und der Soli dann neu gerechnet, wobei sich ein Fehlbetrag von €14,98 ergab. Dieser wurde nachgefordert bzw. gleich einbehalten.

Meine Frage: Ist dieses Vorgehen zulässig und üblich? (Ich habe gelesen, Fehlbeträge beim Soli dürften nur nachgefordert werden, wenn es zu Fehlberechnungen gekommen ist. Dies scheint hier aber nicht vorzuliegen.)

Für Antworten von fachkundiger Seite wäre ich sehr dankbar, da unsere Personensachbearbeiterin darauf verweist, dass die (outgesourcte) Lohnabrechnung sicherlich nach allen gestzlichen Standards abläuft.



-- Editiert von fb484339-41 am 16.02.2018 11:23

-- Editiert von fb484339-41 am 16.02.2018 11:24

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

ja, das ist zulässig. Wenn der Arbeitgeber einen Lohnsteuerjahresausgleich macht/machen muss, dann gilt das auch für Kirchensteuer und Soli.
Der Soli ist - wie die Einkommensteuer auch - eine jährliche Steuer, das bedeutet: Abgerechnet wird einmal im Jahr.

Nun der entscheidende Punkt: Es gibt eine Freigrenze, wer unter bestimmten Grenzen bleibt ist vom Soli befreit (konkret sind das etwas mehr als 1500 Euro Brutto im Monat). Weiterhin gibt es eine Gleitzone (bis 1700 Euro), in der ein reduzierter Satz gilt.
Liegt man nun in einigen Monaten in der Gleitzone oder gar unter dem Freibetrag, dann wird natürlich weniger bzw. gar kein Soli abgezogen. Allerdings wird erst am Ende des Jahres Bilanz gezogen, und dann erhöht sich durch einzelne Monate mit überdurchschnittlichem Einkommen (voller Soli) natürlich auch der Soli in den schwächeren Monaten.

Ich bin mir zwar nicht sicher, ob ein zu geringer Soli schon eine Erklärungspflicht auslösen würde, aber wenn der Arbeitgeber korrigiert hat dann ist da imho nichts dran zu machen.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb484339-41
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort, wodurch es alles nachvollziehbar wird.
Mich irritierte nur folgende Aussage von einer Anwaltsseite:

"Der Ausgleich von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist jeweils ein eigenständiges Ausgleichsverfahren. Erstattungsbeträge sind an den Arbeitnehmer weiterzuleiten. Fehlbeträge sind bei zutreffendem Abzug während des Kalenderjahres nicht nachzufordern, auch nicht durch Verrechnung."

Denn für den jeweiligen Monat waren die Abzüge ja zutreffend, auch für den November, wo ein entsprechend höherer Betrag abgezogen wurde. Aber vermutlich gilt die Freigrenze dann eben nur aufs ganze Jahr gerechnet - nehme ich an.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Ich bin mir zwar nicht sicher, ob ein zu geringer Soli schon eine Erklärungspflicht auslösen würde


Nein, dadurch wird keine Erklärungspflicht ausgelöst.

Zitat:
aber wenn der Arbeitgeber korrigiert hat dann ist da imho nichts dran zu machen.


Doch, der AG darf im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs bei der Lohnsteuer nur Erstattungen vornehmen § 42b Abs. 2 Satz 5 EStG

Zitat:
Ich habe gelesen, Fehlbeträge beim Soli dürften nur nachgefordert werden, wenn es zu Fehlberechnungen gekommen ist. Dies scheint hier aber nicht vorzuliegen.


Doch, nach meiner Auffassung liegt hier eine Fehlberechnung im November vor und zwar ziemlich genau in der Höhe des nachgeforderten Betrages. Ich komme für November auf einen Soli in Höhe von 22,43€.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo hh,

Zitat:
Doch, der AG darf im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs bei der Lohnsteuer nur Erstattungen vornehmen § 42b Abs. 2 Satz 5 EStG
Danke, war mir neu (wahrscheinlich, weil es im Normalfall nur Erstattungen geben kann, zu einer Nachzahlung käme es nur in Sonderfällen wie diesem).

Zitat:
Doch, nach meiner Auffassung liegt hier eine Fehlberechnung im November vor und zwar ziemlich genau in der Höhe des nachgeforderten Betrages. Ich komme für November auf einen Soli in Höhe von 22,43€.
Hatte ich nicht nachgerechnet (weil - letzter Absatz in #1 ;) ).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb484339-41
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo hh und Stefan,
die Lohnsteuer im November beträgt €194,16, daher scheint mir der Betrag für November von €22,43 nicht nachvollziehbar. Ich komme bei Annahme von den vollen 5,5% nur auf €10,67. Fraglich ist dennoch, ob sie sich mit Brutto € 1912,- im November noch in der Gleitzone befinden kann, so dass sie weniger als 5,5% Soli zahlen muss.

Christian

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Die Berechnung des Soli in der Gleitzone im Zusammenhang mit einer Einmalzahlung ist komplizierter.

Er beträgt 20% der auf die Einmalzahlung entfallenden Lohnsteuer.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb484339-41
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo hh,
ach so, dann sieht´s natürlich ganz anders aus ... Dann käme ich auch auf einen ähnlichen Betrag.

In der Lohnabrechnung ist die Lohnsteuer auf die Einmalzahlung ausgewiesen mit € 103,-
>>und der Soli speziell für die Einmalzahlung/November ist gar nicht ausgewiesen

stattdessen wurde Soli im November in Höhe von €7,69 abgezogen und nicht wie in den regulären Monaten mit €2,03

> 20% von 103,- Lohnsteuer auf EGA im November = €20,60

€20,60 - €7,69 + €2,03 = € 14,94 >> das kommt schon sehr nah an die €14,98 Nachforderung

(Jetzt würde mich natürlich noch die Differenz von 4 Cent interessieren ...)

Aber die entscheidende, zur Nachforderung legitimierende Fehlberechnung wäre dann also die Nicht-Anwendung der 20%-Regel auf Einmalzahlungen. Richtig verstanden?

Vielen Dank für den Nachtrag, hh !!

Gruß Christian

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Aber die entscheidende, zur Nachforderung legitimierende Fehlberechnung wäre dann also die Nicht-Anwendung der 20%-Regel auf Einmalzahlungen. Richtig verstanden?


Ja, genau

Die 4ct können durch Rundungsfehler entstehen.

Zitat:
da unsere Personensachbearbeiterin darauf verweist, dass die (outgesourcte) Lohnabrechnung sicherlich nach allen gestzlichen Standards abläuft.


Dann kannst Du ja jetzt den festen Glauben der Personalsachbearbeiterin erschüttern. Vielleicht meldet sie diesen Fehler ja weiter.

Um das auch deutlich zu machen:
Eigentlich hätte es eine Korrekturabrechnung für November geben müssen und nicht eine Korrektur im Rahmen des Lohnsterjahresausgleichs.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb484339-41
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, ich habe die Personalsachbearbeiterin jetzt auch gebeten, sich überhaupt den Rechenweg von dem Rechenzentrum mal angeben zu lassen, da sie mir irgendwas von "Einmalzahlung zwölfteln, auf Einzelmonate draufaddieren+neu rechnen" erklärt hatte - was ja offensichtlich in diesem Fall nicht stimmt. Denn mir gegenüber gibt das Rechenzentrum (SD Worx) keine Auskunft.

Das Hauptproblem ist auch eher, dass die Personalsachbearbeiterin so abweisend auf Rückfragen reagiert, als wäre das reine Zeitverschwendung. Ich denke, es muss doch für die MA eine gewisse Nachvollziehbarkeit der Gehaltszettel hergestellt werden, wenn sich Fragen ergeben, ohne dass das gleich über die Arbeitnehmervertretung laufen muss. Und der Hinweis mit der Korrekturabrechnung ist ja auch interessant. Sowas merkt Otto-Normal-Verbraucher ja gar nicht ...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
"Einmalzahlung zwölfteln, auf Einzelmonate draufaddieren+neu rechnen" 


Doch das stimmt. Das ist der offizielle Rechenweg.

Allerdings muss ich mir die Sache noch einmal genau anschauen. Denn im offiziellen Programmablaufplan zur Berechnung der Lohnsteuer, der vom Bundesfinanzministerium herausgegeben wird, wird der Soli bei Einmalzahlungen immer mit 5,5% berechnet unabhängig davon, ob man sich in der Gleitzone oder nicht. Da würde also der Soli auch dann berechnet, wenn man sich unterhalb der Gleitzone befindet.

Da wird jetzt eine Intervention über die Arbeitnehmervertretung auch nicht helfen.

Ich möchte doch jetzt gerne noch die Meinung anderer User hören. Nach meiner Auffassung stimmt der Programmablaufplan nicht mit § 39b Abs. 3 EStG überein.

@taxpert
Was ist Deine Meinung?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb484339-41
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, das würde auch zu den Novemberdaten passen:

5,5% von €103,- (ausgewiesene Lohnsteuer auf die Einmalzahlung) = €5,665
plus
normalen reduzierten Monats - Soli von € 2,03 ergibt zusammen €7,695

>> € 7,69 war im Monat November als Betrag für den Soli ausgewiesen

Fragt sich dann, was dann noch im Jahresausgleich zu korrigieren war? Oder wird die 20%-Regel dann quasi erst rückwirkend angesetzt?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Fragt sich dann, was dann noch im Jahresausgleich zu korrigieren war? Oder wird die 20%-Regel dann quasi erst rückwirkend angesetzt?


Naja, ein rechnerisch korrektes Ergebnis würde nur bei Anwendung der 20%-Regel auf die Einmalzahlung heraus kommen.

Auf der anderen Seite könnte ich jetzt keine ausdrückliche gesetzliche Regelung finden, nach der der § 39b Abs. 3 EStG sinngemäß auch auf den Soli anzuwenden ist. Dass das so ist hatte ich irgendwie stillschweigend vorausgesetzt.

Auch ist nirgendwo festgelegt, dass der § 42b Abs. 2 EStG sinngemäß für den Soli gilt. Entgegen der Aussage des Anwaltes kann im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs daher durchaus eine Nachzahlung für den Soli erhoben werden.

-- Editiert von hh am 19.02.2018 17:17

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb484339-41
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Berechnung des Soli in der Gleitzone im Zusammenhang mit einer Einmalzahlung ist komplizierter.

Er beträgt 20% der auf die Einmalzahlung entfallenden Lohnsteuer.


Diese 20% Regel kommt mir irgendwie sonderbar vor, da dann ja Leute in der Gleitzone (Wenigverdiener) einen viel höheren Soli zahlen würden als normal (5,5%). Beziehen sich die 20% evtl. auf eine andere Größe?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

§ 4 SolZG

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze.


Wenn man genau in diesem Bereich liegt, wie das hier der Fall ist, dann führt das dazu dass der Soli bei Einmalzahlungen 20% beträgt. Bezogen auf die Gesamtsteuer bleibt der Soli jedoch unter 5,5%.

Auch wenn es vielleicht nicht auf dem ersten Blick einleuchtet werden mit dieser Regelung Geringverdiener bevorzugt und nicht etwa benachteiligt.

Im konkreten Fall fällt eine Lohnsteuer von 91,16€ an. Damit liegt man um 10,16€ oberhalb der Freigrenze und zahlt daher 2,03€ Soli (20% von 10,16€) und nicht 5,5% von 91,16€, was 5,01€ wären.

-- Editiert von hh am 20.02.2018 18:54

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
fb484339-41
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank nochmals für die ausführlichen Erläuterungen und Geduld!
Allmählich versteh ich den Rechenweg! Nun liegt auch eine Erläuterung vom Lohnbüro vor, dass nun doch nochmal hinzugezogen wurde wegen meiner lästigen Fragen ...

Von der Jahreslohnsteuersumme 1197€ wurde der Freibetrag: 972 € abgezogen.
20 % von den übrigen 225 €sind 45 €. Einbehaltenen Jahressumme war nur €30,02 , deshalb Nachforderung €14,98.
Soweit jetzt also alles logisch.

Der Abzug von 5,5% auf die Lohnsteuer der EGA im November war also die Fehlberechnung, weshalb eine Nachforderung erlaubt ist. Richtig??

Letzte Frage wäre jetzt nur noch, ob diese Fehlberechnung nicht - wie oben schonmal angedeutet - in einem korrigierten Gehaltszettel eigens hätte dargestellt werden müssen. Oder ist das schon so ok?

0x Hilfreiche Antwort

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