Lohnfortzahlung bei Überstunden

29. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
MauriceM
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 2x hilfreich)
Lohnfortzahlung bei Überstunden

Guten Tag,

mal wieder eine Frage zur Lohnfortzahlung:

Arbeitnehmer X ist angestellt auf Teilzeit 120 Stunden. Es gibt ein Stundenkonto - es können also auch mal Überstunden gemacht bzw. aufgebaut und diese können auch wieder abgebummelt werden. Dazu sei gesagt, dass die Stunden an wechselnden Tagen und in verschiedenen Schichten erbracht werden.

Der Dienstplan wird komplett einen Monat im voraus geschrieben. Geplant war Arbeitnehmer X im Monat Y für 140 Stunden, also mehr Stunden aufgrund Krankenstandes im Betrieb.

Nun wird Arbeitnehmer X selber, nachdem er schon 110 Stunden erbracht hat, krank.

Bekommt Arbeitnehmer X nun eine Lohnfortzahlung für die kompletten geplanten Stunden (140), also noch 30 Stunden, oder nur für die, die er laut Arbeitsvertrag (120) hat, also noch 10 Stunden?

Im Umkehrschluss würde ja eine Lohnfortzahlung bedeuten, dass Überstunden durch Krankheit angesammelt werden können, da es ja, wie eingangs erwähnt, ein Überstundenkonto gibt und Überstunden nicht ausgezahlt werden.

Das kann ich mir irgendwie nicht vorstellen...

MFG

Maurice M.




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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 oder nach § 3a verpflichtet, bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2.
(3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.
(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

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