Lohnfortzahlung bei Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit

9. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
03sonnenschein
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Lohnfortzahlung bei Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit

Hallo zusammen,

Mein Mann hat seit dem 17.10.2005 eine neue Arbeit. Leider hatte er am 18.11.2005 einen Autounfall und wurde krank geschrieben bis zum 19.12.2005, da er Probleme mit der Schulter hatte und als Kellner damit nicht arbeiten konnte. Nun hat er am 7.12.2005 schriftlich seine Kündigung bekommen zum 14.12.2005. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Ist hier in der Gastronomie nicht üblich.

Da er bis 19.12.2005 krank geschrieben ist, aber nun in der Probezeit seine Kündigung bekommen hat, möchte ich gerne wissen bei wem er den Krankenschein einreichen muss und von wem er das Geld bekommt vom 15.12.2005 bis zum 19.12.2005. Vorraussichtlich wird mein Mann danach noch 2 Wochen krank geschrieben, weil er seine Schulter kaum bewegen kann.

Die Kündigung lautete:

Sehr geehrter Herr .......,

hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristgerecht innerhalb von 7 Tagen in der Probezeit zum 14.12.2005.

Hochachtungsvoll

....


Vielen Dank für Eure Hilfe


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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@03sonnenschein
biss zur kündigung ( also 13.12.) bekommt er lohnfortzahlung, also die au zum arbeitgeber.
meines erachtens bekommt er danach krankengeld. es gibt da eine regelung, dass der an kg bekommt wenn er bereits 4 wochen bei dem ag beschäftigt war. dann müßte die krankmeldung zur gkv.
wenn das nicht der fall ist, bekommt er entweder alg1 oder 2 und die krankmeldung geht zur arbeitsagentur.
ein anruf bei der gkv schafft klarheit.

sunbee

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#2
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

ich würde sagen, da er in der Probezeit ist, besteht noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zunächst einmal würde ich auch noch die Länge der Kündigungsfrist rüfen. Diese beträgt nämlich in der Probezeit 2 Wochen und nicht 7 Tage (§ 622 Abs. 3 BGB ). Eine Kündigung wäre dann frühestens zum 21.12.2005 möglich gewesen.

Er muss sich jetzt sowieso umgehend beim Arbeitsamt arbeitslos melden. Da er nur 1 Tag beschäftigt war, bekommt er vom ersten Tag der Krankheit Krankengeld. Was für die zeit der Arbeitslosigkeit gilt, kann er allerdings auch beim Arbeitsamt oder bei der Krankenkasse erfragen.

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#4
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

@Jogibear und hh

Moment mal! Er ist seit 17.<font color=red>10.</font> beschäftigt und hatte am 18.<font color=blue>11.</font> den Arbeitsunfall. Also besteht da sehr wohl die Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
->
http://bundesrecht.juris.de/entgfg/BJNR106500994BJNE000301308.html

'(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.'

Die Kündigungsfrist lohnt es sich mal zu prüfen. Wenn er im Gaststättenwesen tätig ist, gibt es da allerdings einige allgemeinverbindliche Tarifverträge (in einigen Bundesländern, nicht in allen), die tatsächlich solch eine kurze Kündigungsfrist vorsehen könnten.

MfG

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#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@03sonnenschein

es muß natürlich heißen: bis ...ne kündigung ist zwar übel, beißt aber nicht....;)


@jogibear

nö, in der probezeit gilt auch: 4 wochen beschäftigung, dann hat man anspruch auf entgeldfortzahlung, 6 wochen, ab dem 42.tag dann kg.

@venotis

er hatte einen autounfall..keinen arbeitsunfall..

<img src=http://www.cosgan.de/images/midi/froehlich/h010.gif></img>

sunbee

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#6
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

@sunbee Danke für die Korrektur.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@venotis

:) brummbrumm

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

@sunbee ;)

Notiz an mich selbst: Genaues Lesen erspart Peinlichkeiten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@venotis
peinlich war das nicht! nur ein wollkommener anlass(er) dich zu grüßen ;)

sunbee

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#10
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

@sunbee Ich grüße dann mal ganz freundlich zurück. :)

Scheinbar werden hier off-topic-Beiträge nicht gleich gelöscht. (aber wir wollen nichts provozieren, gell ;)

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#11
 Von 
03sonnenschein
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

vielen Dank für die netten Beiträge.

Ich dachte auch die müssten 6 Wochen zahlen.
Aber die Sachberaterin auf dem AA meinte wir sollen den Krankenschein ab 13.12.2005 aufs Amt schicken. Falls die KK nicht zahlt, übernimmt es das Amt.

LG Sonnenschein

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
Ich dachte auch die müssten 6 Wochen zahlen.


Falls du den Arbeitgeber meinst: Theoretisch ja. Aber man wird leider nicht nachweisen können, dass die Kündigung <font color=blue>wegen</font> der Arbeitsunfähigkeit erfolgte.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@03 sonnenschein

leider hat @venotis recht, das nachzuweisen wird schwierig. mir ist es im letzten jahr nur deshalb geglückt, weil mein ag vor gericht sich um kopf und kragen lamentiert hat....
ein trost bleibt. das kg wird berechnet nach höhe des gehalts, nicht nach alg1 oder 2. so steht man als gekündigter während krankheit finanziell nicht ganz so übel da wie in mit alg1 oder 2

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

http://bundesrecht.juris.de/entgfg/BJNR106500994BJNE000800307.html

-- Editiert von venotis am 14.12.2005 03:20:47

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