Loggia - Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

12. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
Clinchy
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 11x hilfreich)
Loggia - Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Hallo, Forum,

ich habe mal wieder eine Frage zur Definition einer Loggia. Gehört diese zum Gemeinschafteigentum oder ist es Sondereigentum pro WEG-Partei?

Ist es überhaupt eine Loggia, wenn die drei Seiten nur 1,10m hoch gemauert sind und die darüber liegenden drei Seiten offen?

Dies hat Gründe in Bezug auf die Instandsetzungs-Problematik, ob diese von der Gemeinschaft getragen werden muß oder jeder selbst dafür verantwortlich ist, daß es nicht Feuchtigkeitsschäden durch eindringendes Wasser durch die jeweils höher liegenden Loggien kommt. Bei mir bildet sich nämlich Schimmel durch sickerndes Regenwasser durch die Säulen des darüber liegenden Balkons/Loggia.

Vielen Dank für eine Auskunft.

Viele Grüße, Clinchy

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

grds. sind Loggien sondereigentumsfähig, allerdings gehören konstruktiven Elemente dieser Gebäudeteile, wie etwa Außenwände und Bodenplatte, zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum; BGH- Urteil vom 21.02.1985 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII%20ZR%2072/84" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 21.02.1985 - VII ZR 72/84: Verjährung von Mängelansprüchen des "Nachzüglers"">VII ZR 72/84</a>. Ferner müssen die Loggien in der Teilungserklärung als Sondereigentum ausgewiesen sein, anderenfalls sind sie Gemeinschaftseigentum.

MfG Gruwo

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Loggien können ein echtes Problem bei Sanierungen werden. Wir haben deswegen gerade Prozesse laufen, da der Verwalter einen Gutachter eingeschaltet hat, um ermitteln zu lassen, ob die Schadensursache durch den Sondereigentumsanteil oder das Gemeinschaftseigentumanteil zustande gekommen ist. Eine Eigentümerin will den Gutachter nicht bezahlen, da sie meint, das vor Einschaltung erst die WEG ja hätte sagen müssen. In der unteren Wohnung ist eine Wohnung mit Wasserschaden gewesen, die verkauft werden sollte und die Eigentümerin hat natürlich auf Beseitigung des Schadens gedrängt. Gefahr im Verzug? Schwierig, schwierig. Revision gegen das Amtsgerichts-Urteil läuft noch.

12x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Clinchy
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke für die kompetenten Antworten. Das hilft mir wirklich weiter. Ich glaube, unsere kleine Gemeinschaft wird sich unter Bezugnahme auf die hier erteilten Auskünfte mit dem Problem leichter auseinander oder zusammensetzen können.

Herzlichen Dank nochmal.

Viele Grüße,

Clinchy

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