Liegen sonstige Einkünfte gem. §§2,22 EStG vor?

7. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.05.2017 15:17:43
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Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Liegen sonstige Einkünfte gem. §§2,22 EStG vor?

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der Einordnung folgenden fiktiven Sachverhalts, der in einer Community von Produkttester zur Zeit disktutiert wird.

A ( Käufer ) erwirbt auf offiziellen Online-Händler-Portalen Gegenstände ( Wert zwischen 5-200€ ). Auf diesen Portalen bietet der B ( Händler ) diese Produkte an. A und B stehen in Kontakt und kommen darauf, dass der B dem A ein Produkt "kostenfrei" anbietet und A bei Gefallen eine Rezension auf dem Online-Portal hinterlässt. Es besteht aber keine Pflicht.

Nun kauft A regulär das Produkt zum vollen Kaufpreis und B zahlt über Paypal diesen ( ggf. 90-99% ) zurück. Im Endeffekt steht A so wie vorher da, hat aber das Produkt quasi umsonst bekommen.

Liegt durch die Erstattung via Paypal ein Einkommen nach §22 EStG vor? ( bspw. §22 III EstG)

Verhält es sich so ebenfalls so, wenn er dies mehrfach ( jeweils mit anderen Anbietern ) über 3-4 Monate getan hat? Dabei ist von einer "Gewinnerzielungsabsicht" oder "Weiterverkauf" nicht auszugehen.

P.S. Ich würde eher von einer Schenkung ausgehen. Diese müsste nach ErbStG als Schenkung eines Dritten mit 20.000€ Freibetrag vollkommen steuerfrei sein.




Bin für alle Anregungen und Erfahrungen dankbar :-)


Liebe Grüße und schönen Rest Sonntag :-)

-- Editier von Katlam am 07.05.2017 14:00

-- Editier von Katlam am 07.05.2017 22:28

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13 Antworten
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#1
 Von 
Garfield73
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Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Wenn Du das nur ganz gelegentlich machst, dann sind das Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG , sofern die Einnahmen 256 Euro übersteigen.

Wenn Du das regelmäßig machst, dann liegen m. E. gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG vor. Ich sehe hier schon eine Gewinnerzielungsabsicht. Du schreibst die Rezensionen ja um dafür etwas zu bekommen (hier: Geld).

Eine Schenkung scheidet völlig aus. Du bekommst das Geld ja nicht, weil Dich die Händler so gern mögen, sondern als Gegenleistung für Deine Rezensionen.

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#2
 Von 
guest-12308.05.2017 15:17:43
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber A bekommt ja kein Entgelt ( es besteht keine Pflicht zum verfassen einer Rezension ) dafür, sondern den Kaufpreis erstattet.Er macht also keinen Gewinn:Einnahmen - Ausgaben = 0. Beziehen sich die 256€ auf Umsatz oder Gewinn? Wenn dies jetzt 20 25 Mal gemacht wird, aber immer mit anderen als B - im Zeitraum Januar bis Mai, würde man das als gewerblich ansehen?



-- Editiert von Katlam am 08.05.2017 10:50

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#3
 Von 
guest-12308.05.2017 15:17:43
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Bzw. dann fragen wir mal andersherum. Liegt bei einer Erstattung eines Kaufpreises eine sonstige Einkunft vor? Ich würde sagen nein.

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#4
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Zitat (von Katlam):
Er macht also keinen Gewinn:Einnahmen - Ausgaben = 0


Einnahmen = Wert des Gegenstandes
Oder gibst Du den dann zurück?

Zitat (von Katlam):
Liegt bei einer Erstattung eines Kaufpreises eine sonstige Einkunft vor? Ich würde sagen nein.


Die Finanzbehörden sagen: Doch!

Zitat (von Katlam):
Beziehen sich die 256€ auf Umsatz oder Gewinn


Auf die Einnahmen. Also bei Dir der Wert der Gegenstände, da Du ja, wie Du selber sagst, keine Ausgaben hast.

Und Du kannst das Drehen und Wenden, wie Du willst. Du bekommst ein Entgelt, nämlich die Gegenstände, als Gegenleistung für Deine Rezensionen. Und die sind steuerpflichtig.

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#5
 Von 
guest-12308.05.2017 15:17:43
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die Antwort. Kannst Du mir sagen, woran Du belegst, dass das FA das als Einkunft sieht?

Wie sähe dann eine Angabe in einer Steuererklärung aus? Unter Anlage SO und dort gibt man dann die gesamte "Einnahme" = alle 24 Produkte ? Wie soll man den Wert belegen? Mittels Zahlungseingang aus Paypal? Oder würden die Rechnungen der Online-Portale genügen über die man geordert hat?

Müssten weitere Belege vorliegen oder genügt das dem FA dann, man gibt ja schließlich Einkommen an, das man versteuern will und nicht eine Steuerminderung. Sprich das FA freut sich ja eher das es versteuert wird.

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#6
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Wenn Du Zahlungseingänge hast würde ich die nehmen. Das entspricht ja auch dem, was den Herstellern Deine Dienste Wert sind.
Bei 24 Produkten würde ich das übrigens nicht mehr unter sonstigen Einkünften sehen, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das wäre dann die Anlage G.
Solange Du alles ordnungsgemäß angibst braucht es da keine weiteren Belege.
Man sollte nur keine Einnahmen vergessen. Es könnte ja mal sein, dass bei den Herstellern eine Steuerprüfung statt findet. Und ein Betriebsprüfer auf die Idee kommt eine Kontrollmitteilung an Dein Finanzamt zu schicken.

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#7
 Von 
guest-12308.05.2017 15:17:43
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke. Na, ob das alles dermaßen ausufernd ist, weiß ich ehrlich nicht. Finde nirgendwo derartiges und die FAs scheinen da auch überhaupt nicht sich mit zu beschäftigen. Solange man sowieso nicht über den Grundfreibetrag hinauskommt wirds vermutlich noch unwichtiger.

Die Hersteller sitzen alle in Asien. Denke da ist auch nichts zu erwarten. Da sind vermutlich viel zu viele Scharniere drin. Alleine schon mit Paypal im Ausland. Das FA hat ja da auch keinen Zugriff drauf :-/

Wenn man bspw. keine Ahnung 5000€ Lohnbekommt und man dann ka bspw. 800€ Wert an Produkten bekommen hat ( also Zahlung via Paypal ) dann liegt das ganze ja noch meilenweit vom Grundfreibetrag der EST.

Da steht glaub ich eher das "richtige" Verhalten in Form von Angeben im Vordergrund.

PS: Wieso genau sollte das eigentlich gewerblich sein? Es dient ja auschließlich dem Privatinteresse des A, da er quasi Spaß / Hobby daran hat diese Produkte zu bekommen.

-- Editiert von Katlam am 08.05.2017 13:26

-- Editiert von Katlam am 08.05.2017 13:32

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#8
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Zitat (von Katlam):
Das FA hat ja da auch keinen Zugriff drauf :-/

Wenn Du meinst.

Solange Du die Einnahmen irgendwie angibst bist Du auf der halbwegs sicheren Seite. Falls dem FA Angaben fehlen wird es Dich schon fragen. Und in Deinem Beispiel würde ja tatsächlich nix rauskommen.

Du hattest ja gefragt, wie es rechtlich aussieht. Ob dann in der Realität was passiert ist dann eine andere Geschichte. Da sind solche Einnahmen wie bei Dir tatsächlich Kleinkram, die eher weniger interessieren.

Aber es braucht ja bloß ein unliebsamer Mitmensch (z. B. ein/e Ex-Freund/in) dem FA was stecken, so dass dieses (gezwungenermaßen) ermittelt.

-- Editiert von Garfield73 am 08.05.2017 13:39

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#9
 Von 
guest-12308.05.2017 15:17:43
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das stimmt schon. Also Essenz deiner Aussage: Auf jeden Fall angeben, die Paypal Geldeingänge dazu legen. Somit zeigt A dann seine Ehrlichkeit. Da es hier um Gesamteinkünfte unter dem Freibetrag geht, wird das FA es wohl abnicken. Und so sind offiziell Abgaben aus Produkttests erfolgt, die faktisch aber zu keiner Steuerbelastung geführt haben.

So das dann auch bei einem "anschwärzen" wie du meinst, nichts bei rum kommen wird.

-- Editiert von Katlam am 08.05.2017 13:47

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#10
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Genauso würde ich das sehen.

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#11
 Von 
guest-12308.05.2017 15:17:43
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Und das gewerbliche Zeug?

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#12
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Wie gesagt, ich sehe das als gewerbliche Einkünfte an, da die Tätigkeit für eine gewisse Dauer ausgeübt wurde und eine Gewinnerzielungsabsicht bestand.
Das Du das als Hobby ansiehst ist irrelevant. Und auch bei anderen Tätigkeiten soll es manchmal vorkommen, dass die Leute Spaß daran haben ;-)
Macht bei Dir aber auch keinen Unterschied, ob sonstige oder gewerbliche Einkünfte. Bei den Summen bist Du meilenweit von einer Gewerbesteuerpflicht entfernt.

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#13
 Von 
guest-12308.05.2017 15:17:43
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber es geht ja mehr um die fehlende Gewerbeanmeldung oder?

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