Lieferverzug: 1 Jahr

9. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
ArcherTrip
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)
Lieferverzug: 1 Jahr

Ich habe folgendes Problem mit einem Möbelhaus:

Im September 2015 habe ich eine Couchgarnitur bestellt, die speziell angefertigt werden musste. Einige Tage nach Vertragsabschluss bekam ich ein Schreiben, welches mir den Liefertermin in der "38.KW 2015 (vom 14.09. bis 18.09.)" ankündigte. Es fand jedoch keine Lieferung statt. Nach mehrmaligem telefonischen Anfragen im gesamten Oktober und November (bei denen ich immer wieder vertröstet wurde) gab ich es schliesslich auf weiter nachzufragen. Einige meiner Kommilitonen sagten mir, dass hier bereits ein deutlicher Vertragsbruch vorläge und ich nicht mehr zu Abnahme der Ware verpflichtet wäre; das Möbelhaus hat sich jedoch auch nicht mehr gemeldet.

Ich erhielt im Februar 2016 dann ein Schreiben, welches mit "Reklamation" betitelt war. Mir wurde mitgeteilt, dass ich die "reklamierte Ware" nun abholen könnte. Bis heute kann mir niemand erklären was es damit auf sich hat. Ich teilte dem Haus die Umstände mit (es war mittlerweile fast ein halbes Jahr vergangen) und dass ich keineswegs eine nicht erklärbare "retournierte Ware" abnehmen würde. Wiederum fünf Monate später bekomme ich nun einen aggressiven Brief ich solle die Ware abholen, ansonsten würden 25 Prozent Lagerkostenaufschlag entstehen und das ganze per Mahnbescheid eingetrieben. Als ich anrief um das ganze zu klären wurde ich unter anderem verbal attackiert ("halten Sie die Schnauze" = wörtliches Zitat).

Was soll ich nun von all dem halten? Gekauft habe ich die Couch im August, geliefert werden sollte sie im September, wurde sie aber nie, einen Bescheid zur Abholung bekam ich nicht (was nun seinerseits das Möbelhaus behauptet: im September hätte man mir einen Brief für die Abholung geschickt); im Februar bekomme ich einen Brief wegen einer "Reklamation" und heute eine dreiste Drohung, sowohl telefonisch wie auch schriftlich - ein volles Jahr nach meiner Vertragsunterzeichnung.

Ich weiss inzwischen ich hätte schriftlich eine Nachfrist setzen müssen, um mich rechtlich abzusichern, ich hatte jedoch nie mit einem Rechtsstreit gerechnet. Und selbstverständlich leugnet das Haus jegliche Kenntnis eines Telefonates.

Ein Sofa ist doch auch ein Verbrauchsgut und fällt somit unter die Verbrauchsgüterkaufrichtlinien.Fällt der Fall nicht somit unter europarechtskonformer Anwendung des § 323 Abs. 1 BGB so aus, dass eine tatsächliche Frist zur Nachlieferung nicht gesetzt werden muss und meine telefonische Nachfrage im Oktober als Setzung meines Nacherfüllungsbegehrens anzusehen ist? Aber wie sieht es dann aus wenn das Möbelhaus meine Anrufe leugnet (was es ja auch tut)?

Wie sieht meine rechtliche Lage aus? Die Garnitur kostet 1000 Euro, stand wer-weiss-wo (nicht einmal sie selbst wissen was diese "Reklamation" zu bedeuten hat), ist mittlerweile ein Jahr alt und nun will das Möbelhaus den Kaufpreis per Mahnbescheid "eintreiben".

Vielen Dank für Ihre Mühe schon im Vorraus!
Nachfragen beantworte ich gerne.

Mit Besten Grüssen

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Da bisher keine Partei den Rücktritt erklärt hat, ist der Kaufvertrag weiterhin gültig. Fraglich, ob der Händler sich überhaupt in Verzug befindet - wahrscheinlich war der Liefertermin unverbindlich, und die Inhalte des Telefonats wirst du nie nachweisen können.

Du musst also die Garnitur zum vereinbarten Preis abnehmen. So zumindest mein Fazit nach Überfliegen deines Textes....

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#2
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Vertrag dürfte weiterbestehen. Was regeln die AGB zu Termin, Lagerung, Lieferung? Wieso abholen, wurde vergeblich versucht zu liefern?

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#3
 Von 
ArcherTrip
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Bis jetzt wurde noch nicht versucht die Garnitur zu liefern, es wird immer nur davon gesprochen, dass ich sie im Lager abholen soll. Im Vertrag selbst steht kein Fixtermin, dieser wurde mir einige Tage später per Brief mitgeteilt. Über Lagerung steht nichts in den AGB. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass sie die Garnitur fünf Monate kostenlos lagern und sich dann erst wieder melden. Es ist irgendwas gewaltig bei denen schief gelaufen und nun wollen Sie den vollen Kaufpreis für die Garnitur haben und können mir nicht einmal sagen, wo sich das Möbelstück in den letzten 12 Monaten befunden hat.

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#4
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Würde eine Lieferung im Vertrag festgehalten?
Wenn ja würde ich einen nachweisbaren Brief schreiben, unter Fristsetzung die Couch zu liefern. Natürlich wird sie bei Lieferung bezahlt.

Zum Thema Retour: sicher, dass nicht in 2015 ein Lieferung (Aufgrund von Kommunikationsproblemen) fehlschlug?

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#5
 Von 
ArcherTrip
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Es ist durchaus möglich, dass der Brief im Oktober, der mir die Fertigstellung der Ware mitteilen sollte, verloren gegangen ist; aber wieso melden sie sich dann fünf Monate lang nicht mehr? Und diese "Reklamation" kann mir niemand erklären. Und sie wollen es auch gar nicht; jede Nachfrage was das denn nun heissen soll, wird sofort aggressiv abgewürgt.

Meine Befürchtung ist die, dass die Garnitur versehentlich an jemand anderen ausgeliefert wurde, der sie dann einige Monate später wieder reklamiert hat. Und dass sie nun "frisch gebürstet" an mich als "neu" verkauft werden soll. Aber wie soll ich dem entgegen gehen? So wie ich die Sachlage inzwischen verstehe, muss ich sie laut Vertrag abnehmen, selbst wenn sie inzwischen Gebrauchtware sein sollte (wenn sie nicht gerade mit Katzenhaaren überdeckt ist, wie soll ich die Aussage "neu" des Möbelhauses wiederlegen??)

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#6
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von ArcherTrip):
... (wenn sie nicht gerade mit Katzenhaaren überdeckt ist, wie soll ich die Aussage "neu" des Möbelhauses wiederlegen??)


Das kann man dann im Zuge der gesetzlichen Gewährleistung regeln. Da ist erstmal der Verkäufer mit "Wiederlegen" dran. Natürlich müssen dafür dann "Gebrauchsspuren" vorhanden sein. Das können sie ja dann direkt prüfen/ ausgiebig testen. Sollten Sie jedoch keine finden wüsste ich nicht, wieso man immer noch an dem Gedanken festhalten sollte, es sei nicht neu. Eine Möglichkeit wäre dann noch ein Gutachter. Der müsste dann halt im Zweifel auch noch bezahlt werden.

-- Editiert von Guruhu am 10.08.2016 00:05

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#7
 Von 
ArcherTrip
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antworten. Ich werde auf jeden Fall die Ware vor Abnahme inspizieren.

Im Kaufvertrag steht übrigens als Liefertermin "KW35/15" sowie eine Gebühr für die Lieferung. Ich habe bei der Bestellung vor einem Jahr auch erwähnt, dass ich gerade dabei bin ein Haus einzurichten und sie dafür benötige; inzwischen kann ich sie im Grunde weder gebrauchen noch irgendwo problemlos unterstellen. Gibt es keine Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten? Ich weiss, dass ich es versäumt habe im Oktober schriftlich bei der Firma nachzufragen mit der Ankündigung den Vertrag ansonsten zu widerrufen - definitiv mein Fehler - aber spielt das merkwürdige Verhalten der Firma, die zweimal fünf Monate ohne weitere Korrespondenz verstreichen lässt, keinerlei Rolle??

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Ich konnte im BGB leider keinen Passus zu merkwürdigem Verhalten finden.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ArcherTrip
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich habe gerade eben gesehen, dass im Kaufvertrag die "KW35/15" als Liefertermin genannt wird. Das Schreiben,
welches ich später erhalten habe, verschiebt die Lieferung in die "KW38/15". Somit hat der Verkäufer seinerseits
bereits den im Vertrag aufgeführten Liefertermin verschoben, und sich dann die bewussten fünf weiteren Monate nicht mehr gemeldet. Lässt sich hieraus ein Rücktrittsrecht ableiten, welches auch ohne nachweisebare Nachfrage unsererseits Gültigkeit hat?

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von ArcherTrip):
Ich habe gerade eben gesehen, dass im Kaufvertrag die "KW35/15" als Liefertermin genannt wird.
Zitat (von ArcherTrip):
Das Schreiben, welches ich später erhalten habe, verschiebt die Lieferung in die "KW38/15".

Genauer Wortlaut beider Formulierungen.?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ArcherTrip
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 7x hilfreich)

Im Kaufvertrag stehen drei Positionen, die allesamt "ca. KW 35/15" als Lieferdatum ausweisen. Das spätere Schreiben verschiebt die Lieferung in die "KW 38/15 (vom 14.09. bis 18.09)".

Das sind wörtliche Zitate, ich habe es eben nochmal nachgesehen.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von ArcherTrip):
"ca. KW 35/15" als Lieferdatum ausweisen

Das wäre ja nun gerade kein Lieferdatum, sondern nur eine unverbindliche Schätzung des Lieferzeitpunktes.



Zitat (von ArcherTrip):
Das spätere Schreiben verschiebt die Lieferung in die "KW 38/15 (vom 14.09. bis 18.09)".

Wenn da tatsächlich kein "ca." oder ähnliches steht, dann wäre das tatsächlich eine verbindliche Lieferzusage.
Das würde aber keine automatische Auflösung des Kaufvertrages auslösen, man könnte in der Regel folgende Rechte ausüben:
- Rücktritt vom Kaufvertrag
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung
- Ersatz des Verzögerungsschadens



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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