Licht auf Garage die Gemeinschaftsweg beleuchtet

11. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.03.2018 23:04:01
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 67x hilfreich)
Licht auf Garage die Gemeinschaftsweg beleuchtet

Hallo,

Ist es notwendig, einen Beschluss zu beantragen, wenn ein Eigentümer auf seine Garage ein Licht montieren möchte, um einen Teil des Gemeinschaftseigentum zu beleuchten zwecks Sicherheit?

Danke

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15 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Natürlich, so etwas läuft mit ziemlicher Sicherheit unter "bauliche Veränderung".

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12313.03.2018 23:04:01
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 67x hilfreich)

Nein sicher nicht, da es ein kleiner Strahler ist, der per Solar betrieben wird. Es geht um lediglich das Licht was auf den gemeinschaftsweg fällt...

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von icrazy):
Nein sicher nicht, da es ein kleiner Strahler ist, der per Solar betrieben wird. Es geht um lediglich das Licht was auf den gemeinschaftsweg fällt...

Genau das ist es, weil es sonst eben dunkel ist.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Ich lerne ja immer gerne dazu.

Kannst Du mich mal aufklären, was an der Anbringung eines Lichtstrahlers Deiner Meinung nach eine "bauliche Veränderung" darstellt?
Dass es jetzt nicht mehr dunkel ist kann ja wohl nicht ernsthaft als Begründung gedacht sein, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Kannst Du mich mal aufklären, was an der Anbringung eines Lichtstrahlers Deiner Meinung nach eine "bauliche Veränderung" darstellt?

Wenn jemand durch einen Strahler GEMEINSCHAFTSEIGENTUM beleuchtet dann sehe ich hierin durchaus eine Veränderung der Sache. Je nach Art und Lage kann durch diesen Strahler u.U. eine Wohnung betroffen sein, oder ein Balkon/Terrasse auf dem es abends nicht mehr "kuschelig" dunkel wird, oder sonst etwas.
Andere Eigentümer könnten sich auf dem Weg zur Garage/Haus durch diesen Strahler geblendet oder "beobachtet" oder xy fühlen.


1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Zitat (von icrazy):
Licht was auf den gemeinschaftsweg fällt...


Da lese ich jetzt keine Beeinträchtigung heraus.

Und Licht ist m.E. auch keine "bauliche" Veränderung ...

M. E. ist das Anbringen eines Strahlers (zumindest, wenn er tatsächlich nur einen Gemeinschaftsweg beleuchtet) ohne Genehmigung erlaubt.
Gerade in einer WEG kann es aber nie schaden vorher zu fragen, dadurch lässt sich Ärger vermeiden. Eine Ablehnung des Vorhabens ist m. M. nach aber nicht möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Und Licht ist m.E. auch keine "bauliche" Veränderung ...

Meiner Ansicht nach aber das ANBRINGEN einer Lichtquelle an/auf Gemeinschaftseigentum aber auf jeden Fall.
Und damit in diesem Falle auch das Licht, denn die Verwaltung des Gemeinschaftseigentum obliegt der Gemeinschaft, und hierzu rechne ich auch das Bestimmungsrecht der Gemeinschaft ob / wo / wann etwas beleuchtet ist oder nicht.

Zitat (von Garfield73):
Gerade in einer WEG kann es aber nie schaden vorher zu fragen, dadurch lässt sich Ärger vermeiden.

Hier stimme ich Dir zu 100% zu.

Zitat (von Garfield73):
Eine Ablehnung des Vorhabens ist m. M. nach aber nicht möglich.

Wieso nicht?


-- Editiert von Tobias F am 12.03.2018 09:21

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Wieso nicht?


Weil ich immer noch nicht davon überzeugt bin, dass wir hier von einer baulichen Veränderung sprechen können.
Dann wäre ja auch das Anbringen einer Beleuchtung an der Terrasse oder dem Balkon auch nicht ohne Zustimmung möglich, da diese ja an der Außenmauer angebracht wird, und die ist doch auch Gemeinschaftseigentum?

Und solange tatsächlich nur ein Weg beleuchtet werden soll könnte auch niemand etwas dagegen haben. Zumindest fällt mir da kein vernünftiger Grund ein.

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#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

Zitat:
ein Eigentümer auf seine Garage ein Licht montieren möchte
JEDE Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes einer WEG ist eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf, welche über das in § 14 Nr. 1 genannte Maß beeinträchtigt werden.
Montage eines Strahlers - ganz klar bauliche Veränderung!
Beleuchtung eines bisher unbeleuchteten Bereiches Gemeinschaftseigentum - Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes.
Beeinträchtigung - kann nur im Detail vor Ort beurteilt werden. Siehe Antwort #5

Zitat:
Dann wäre ja auch das Anbringen einer Beleuchtung an der Terrasse oder dem Balkon auch nicht ohne Zustimmung möglich, da diese ja an der Außenmauer angebracht wird, und die ist doch auch Gemeinschaftseigentum?
Absolut richtig erkannt. Anders bei einer Leuchte, die man einfach so auf den Balkon-Tisch stellen kann und nsoweit dies der verkehrsüblichen Nutzung entspricht (also eben nicht die ganze Nacht leuchtet).

Zitat:
Und solange tatsächlich nur ein Weg beleuchtet werden soll könnte auch niemand etwas dagegen haben. Zumindest fällt mir da kein vernünftiger Grund ein
Miteigentümer und Vernunft schließen einander in einigen Fällen aus - nach meiner Erfahrung in jeder WEG mind. einer.

Signatur:

lg.
R.M.

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#10
 Von 
guest-12313.03.2018 23:04:01
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 67x hilfreich)

ich dachte das Forum ist mit Anwälten "bestückt", die eine genaue Auskunft geben können. Mir macht es hier gerade den Anschein, als ob keiner zu 100% wüsste was richtig ist.

hier nochmals Fakten:

das Licht / der Strahler wird auf SONDEREIGENTUM montiert
das Licht beleuchtet Gemeinschaftseigentum

Wenn dazu ein Beschluss notwendig ist, dann müsste man auf die nächste EV warten oder ein Umlaufbeschluss machen oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von icrazy):
ich dachte ...................

Sorry, aber wenn man so liest was Du alles verzapfst ...................

Zitat (von icrazy):
das Forum ist mit Anwälten "bestückt", die eine genaue Auskunft geben können.

Steht schon mal im Widerspruch zum Anfang deines Satzes. Denn warum sollten Anwälte die i.d.R. Regel von Ihrem Beruf leben müssen/wollen, hier kostenlos "Arbeiten"? Und vielleicht denkst Du auch noch mal über den Sinn eines Forums nach.

Zitat (von icrazy):
Mir macht es hier gerade den Anschein, als ob keiner zu 100% wüsste was richtig ist.

Hier ist auch eine Gerichtsverhandlung in der ein Urteil gesprochen wird, was zudem anhand der Unmengen fehlender Informationen (was am TS liegt liegt) auch nicht wirklich möglich wäre.

Zitat (von icrazy):
hier nochmals Fakten:

das Licht / der Strahler wird auf SONDEREIGENTUM montiert

Schon wieder falsch. Das Dach der Garage, selbst wenn Sie im Sondereigentum stehen sollte, ist Gemeinschaftseigentum (siehe Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 1925/13 ).
"Darauf, dass § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) regelt, dass tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können und darunter auch die Dachkonstruktion einer Garage fällt, die im Sondereigentum steht, hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 28.07.2014 – 1 BvR 1925/13 – hin- und insoweit auf den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 05.11.2003 – 3 Wx 235/03 – verwiesen."

Zitat (von icrazy):
Wenn dazu ein Beschluss notwendig ist, dann müsste man auf die nächste EV warten oder ein Umlaufbeschluss machen oder nicht?

Das solltest Du, nach all den Fragen die Dir hier inzwischen, wenn auch nicht von Anwälten, beantwortet wurden doch eigentlich langsam wissen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Da gibt es doch einen unübersehbaren Button: Jetzt Anwalt dazuholen. Wäre ja witzlos, wenn sie auch so Auskunft geben.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von icrazy):
ich dachte das Forum ist mit Anwälten "bestückt", die eine genaue Auskunft geben können.

Wie kommt man denn darauf?
Das 123recht.net Forum ist ein reines Laien-Forum und stellt keinerlei Rechtsberatung dar.



Zitat (von icrazy):
das Licht / der Strahler wird auf SONDEREIGENTUM montiert
das Licht beleuchtet Gemeinschaftseigentum

Irrelevant
Als bauliche Veränderung wird jede über die bloße Instandhaltung und Instandsetzung sowie modernisierende Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form, und zwar nicht nur von Bauwerken, sondern auch von unbebauten Grundstücksteilen, angesehen.
...
Eine bauliche Veränderung liegt allgemein bei einer Veränderung bereits vorhandener Gebäudeteile und bei jeder auf Dauer angelegten gegenständlichen Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums vor, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht.

Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/bauliche-veraenderung-grundsaetze-1-definition_idesk_PI17574_HI1714029.html



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Dass die Garage sich im Sondereigentum befindet, bedeutet übrigens nicht, dass die tragenden Teile (Wände, Dach) auch Sondereigentum sind.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von icrazy):
ich dachte das Forum ist mit Anwälten "bestückt",
Mit denen ist es wie mit dem Flaschengeist. Um den zu aktivieren muss man die Lampe reiben. Die Anwälte hier erwachen zum Leben wenn man den Button "Jetzt Anwalt dazuholen" betätigt.


Zitat (von icrazy):
die eine genaue Auskunft geben können.
Rechtliche Fragen und genaue Auskunft schließen sich IMO a priori aus.


Zitat (von icrazy):
Mir macht es hier gerade den Anschein, als ob keiner zu 100% wüsste was richtig ist.
Dein Anschein täuscht Dich nicht. Aber gute 80% wurden bestens erreicht. Und das ist sehr viel - zumal wenn man berücksichtigt, dass auch keine 100% Informationen über die Ausgangslage bekannt sind.


Zitat (von icrazy):
hier nochmals Fakten:
das Licht / der Strahler wird auf SONDEREIGENTUM montiert
das Licht beleuchtet Gemeinschaftseigentum
Selbst wenn die Garage gar überhaupt nichts mit der oder einer WEG zu tun haben sollte, wird der Weg oder auch das Gebäude einer WEG beleuchtet. Das muss nicht zwangsläifig den Beifall der WEGler finden. Und, selbst wenn die WEG dem mehrheitlich zustimmen sollte (was ja erstmal auch vernünftig erscheint), könnte ein von dieser "Erleuchtung" negativ betroffener WEGler den Beschluss anfechten.


Zitat (von icrazy):
Wenn dazu ein Beschluss notwendig ist, dann müsste man auf die nächste EV warten
So ist es! Alternativ kann man auch die Beleuchtung installieren und sich bei der nächsten Versammlung als "Erleuchter des Weges" feiern lassen. Geht das schief, muss man die Lampe halt wieder entfernen.


Zitat (von icrazy):
oder ein Umlaufbeschluss machen oder nicht?
Besser nicht. Diesem Antrag müssten ausnahmslos alle zutimmen, damit er Gültigkeit erlangt.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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