Hallo,
Ist es notwendig, einen Beschluss zu beantragen, wenn ein Eigentümer auf seine Garage ein Licht montieren möchte, um einen Teil des Gemeinschaftseigentum zu beleuchten zwecks Sicherheit?
Danke
Licht auf Garage die Gemeinschaftsweg beleuchtet
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Natürlich, so etwas läuft mit ziemlicher Sicherheit unter "bauliche Veränderung".
Nein sicher nicht, da es ein kleiner Strahler ist, der per Solar betrieben wird. Es geht um lediglich das Licht was auf den gemeinschaftsweg fällt...
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatNein sicher nicht, da es ein kleiner Strahler ist, der per Solar betrieben wird. Es geht um lediglich das Licht was auf den gemeinschaftsweg fällt... :
Genau das ist es, weil es sonst eben dunkel ist.
Ich lerne ja immer gerne dazu.
Kannst Du mich mal aufklären, was an der Anbringung eines Lichtstrahlers Deiner Meinung nach eine "bauliche Veränderung" darstellt?
Dass es jetzt nicht mehr dunkel ist kann ja wohl nicht ernsthaft als Begründung gedacht sein, oder?
ZitatKannst Du mich mal aufklären, was an der Anbringung eines Lichtstrahlers Deiner Meinung nach eine "bauliche Veränderung" darstellt? :
Wenn jemand durch einen Strahler GEMEINSCHAFTSEIGENTUM beleuchtet dann sehe ich hierin durchaus eine Veränderung der Sache. Je nach Art und Lage kann durch diesen Strahler u.U. eine Wohnung betroffen sein, oder ein Balkon/Terrasse auf dem es abends nicht mehr "kuschelig" dunkel wird, oder sonst etwas.
Andere Eigentümer könnten sich auf dem Weg zur Garage/Haus durch diesen Strahler geblendet oder "beobachtet" oder xy fühlen.
ZitatLicht was auf den gemeinschaftsweg fällt... :
Da lese ich jetzt keine Beeinträchtigung heraus.
Und Licht ist m.E. auch keine "bauliche" Veränderung ...
M. E. ist das Anbringen eines Strahlers (zumindest, wenn er tatsächlich nur einen Gemeinschaftsweg beleuchtet) ohne Genehmigung erlaubt.
Gerade in einer WEG kann es aber nie schaden vorher zu fragen, dadurch lässt sich Ärger vermeiden. Eine Ablehnung des Vorhabens ist m. M. nach aber nicht möglich.
ZitatUnd Licht ist m.E. auch keine "bauliche" Veränderung ... :
Meiner Ansicht nach aber das ANBRINGEN einer Lichtquelle an/auf Gemeinschaftseigentum aber auf jeden Fall.
Und damit in diesem Falle auch das Licht, denn die Verwaltung des Gemeinschaftseigentum obliegt der Gemeinschaft, und hierzu rechne ich auch das Bestimmungsrecht der Gemeinschaft ob / wo / wann etwas beleuchtet ist oder nicht.
ZitatGerade in einer WEG kann es aber nie schaden vorher zu fragen, dadurch lässt sich Ärger vermeiden. :
Hier stimme ich Dir zu 100% zu.
ZitatEine Ablehnung des Vorhabens ist m. M. nach aber nicht möglich. :
Wieso nicht?
-- Editiert von Tobias F am 12.03.2018 09:21
ZitatWieso nicht? :
Weil ich immer noch nicht davon überzeugt bin, dass wir hier von einer baulichen Veränderung sprechen können.
Dann wäre ja auch das Anbringen einer Beleuchtung an der Terrasse oder dem Balkon auch nicht ohne Zustimmung möglich, da diese ja an der Außenmauer angebracht wird, und die ist doch auch Gemeinschaftseigentum?
Und solange tatsächlich nur ein Weg beleuchtet werden soll könnte auch niemand etwas dagegen haben. Zumindest fällt mir da kein vernünftiger Grund ein.
JEDE Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes einer WEG ist eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf, welche über das in § 14 Nr. 1 genannte Maß beeinträchtigt werden.Zitat:ein Eigentümer auf seine Garage ein Licht montieren möchte
Montage eines Strahlers - ganz klar bauliche Veränderung!
Beleuchtung eines bisher unbeleuchteten Bereiches Gemeinschaftseigentum - Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes.
Beeinträchtigung - kann nur im Detail vor Ort beurteilt werden. Siehe Antwort #5
Absolut richtig erkannt. Anders bei einer Leuchte, die man einfach so auf den Balkon-Tisch stellen kann und nsoweit dies der verkehrsüblichen Nutzung entspricht (also eben nicht die ganze Nacht leuchtet).Zitat:Dann wäre ja auch das Anbringen einer Beleuchtung an der Terrasse oder dem Balkon auch nicht ohne Zustimmung möglich, da diese ja an der Außenmauer angebracht wird, und die ist doch auch Gemeinschaftseigentum?
Miteigentümer und Vernunft schließen einander in einigen Fällen aus - nach meiner Erfahrung in jeder WEG mind. einer.Zitat:Und solange tatsächlich nur ein Weg beleuchtet werden soll könnte auch niemand etwas dagegen haben. Zumindest fällt mir da kein vernünftiger Grund ein
ich dachte das Forum ist mit Anwälten "bestückt", die eine genaue Auskunft geben können. Mir macht es hier gerade den Anschein, als ob keiner zu 100% wüsste was richtig ist.
hier nochmals Fakten:
das Licht / der Strahler wird auf SONDEREIGENTUM montiert
das Licht beleuchtet Gemeinschaftseigentum
Wenn dazu ein Beschluss notwendig ist, dann müsste man auf die nächste EV warten oder ein Umlaufbeschluss machen oder nicht?
Zitatich dachte ................... :
Sorry, aber wenn man so liest was Du alles verzapfst ...................
Zitatdas Forum ist mit Anwälten "bestückt", die eine genaue Auskunft geben können. :
Steht schon mal im Widerspruch zum Anfang deines Satzes. Denn warum sollten Anwälte die i.d.R. Regel von Ihrem Beruf leben müssen/wollen, hier kostenlos "Arbeiten"? Und vielleicht denkst Du auch noch mal über den Sinn eines Forums nach.
ZitatMir macht es hier gerade den Anschein, als ob keiner zu 100% wüsste was richtig ist. :
Hier ist auch eine Gerichtsverhandlung in der ein Urteil gesprochen wird, was zudem anhand der Unmengen fehlender Informationen (was am TS liegt liegt) auch nicht wirklich möglich wäre.
Zitathier nochmals Fakten: :
das Licht / der Strahler wird auf SONDEREIGENTUM montiert
Schon wieder falsch. Das Dach der Garage, selbst wenn Sie im Sondereigentum stehen sollte, ist Gemeinschaftseigentum (siehe Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 1925/13 ).
"Darauf, dass § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) regelt, dass tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können und darunter auch die Dachkonstruktion einer Garage fällt, die im Sondereigentum steht, hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 28.07.2014 – 1 BvR 1925/13 – hin- und insoweit auf den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 05.11.2003 – 3 Wx 235/03 – verwiesen."
ZitatWenn dazu ein Beschluss notwendig ist, dann müsste man auf die nächste EV warten oder ein Umlaufbeschluss machen oder nicht? :
Das solltest Du, nach all den Fragen die Dir hier inzwischen, wenn auch nicht von Anwälten, beantwortet wurden doch eigentlich langsam wissen, oder?
Da gibt es doch einen unübersehbaren Button: Jetzt Anwalt dazuholen. Wäre ja witzlos, wenn sie auch so Auskunft geben.
Zitatich dachte das Forum ist mit Anwälten "bestückt", die eine genaue Auskunft geben können. :
Wie kommt man denn darauf?
Das 123recht.net Forum ist ein reines Laien-Forum und stellt keinerlei Rechtsberatung dar.
Zitatdas Licht / der Strahler wird auf SONDEREIGENTUM montiert :
das Licht beleuchtet Gemeinschaftseigentum
Irrelevant
Als bauliche Veränderung wird jede über die bloße Instandhaltung und Instandsetzung sowie modernisierende Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form, und zwar nicht nur von Bauwerken, sondern auch von unbebauten Grundstücksteilen, angesehen.
...
Eine bauliche Veränderung liegt allgemein bei einer Veränderung bereits vorhandener Gebäudeteile und bei jeder auf Dauer angelegten gegenständlichen Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums vor, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht.
Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/bauliche-veraenderung-grundsaetze-1-definition_idesk_PI17574_HI1714029.html
Dass die Garage sich im Sondereigentum befindet, bedeutet übrigens nicht, dass die tragenden Teile (Wände, Dach) auch Sondereigentum sind.
Mit denen ist es wie mit dem Flaschengeist. Um den zu aktivieren muss man die Lampe reiben. Die Anwälte hier erwachen zum Leben wenn man den Button "Jetzt Anwalt dazuholen" betätigt.Zitatich dachte das Forum ist mit Anwälten "bestückt", :
Rechtliche Fragen und genaue Auskunft schließen sich IMO a priori aus.Zitatdie eine genaue Auskunft geben können. :
Dein Anschein täuscht Dich nicht. Aber gute 80% wurden bestens erreicht. Und das ist sehr viel - zumal wenn man berücksichtigt, dass auch keine 100% Informationen über die Ausgangslage bekannt sind.ZitatMir macht es hier gerade den Anschein, als ob keiner zu 100% wüsste was richtig ist. :
Selbst wenn die Garage gar überhaupt nichts mit der oder einer WEG zu tun haben sollte, wird der Weg oder auch das Gebäude einer WEG beleuchtet. Das muss nicht zwangsläifig den Beifall der WEGler finden. Und, selbst wenn die WEG dem mehrheitlich zustimmen sollte (was ja erstmal auch vernünftig erscheint), könnte ein von dieser "Erleuchtung" negativ betroffener WEGler den Beschluss anfechten.Zitathier nochmals Fakten: :
das Licht / der Strahler wird auf SONDEREIGENTUM montiert
das Licht beleuchtet Gemeinschaftseigentum
So ist es! Alternativ kann man auch die Beleuchtung installieren und sich bei der nächsten Versammlung als "Erleuchter des Weges" feiern lassen. Geht das schief, muss man die Lampe halt wieder entfernen.ZitatWenn dazu ein Beschluss notwendig ist, dann müsste man auf die nächste EV warten :
Besser nicht. Diesem Antrag müssten ausnahmslos alle zutimmen, damit er Gültigkeit erlangt.Zitatoder ein Umlaufbeschluss machen oder nicht? :
VG
Roland
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
11 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
25 Antworten