Lesestarke Leser gesucht.

1. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
guest123-195
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 0x hilfreich)
Lesestarke Leser gesucht.

Lesestarke Leser gesucht.
Es gibt das geflügelte Wort („Das ist unbeschreiblich!“) wie es sich, über zahlreichen Diskussionen herausstellt, ist auch dieser Fall Unbeschreiblich.
Eine Kommune über eine straßen- verkehrsrechtliche Verwaltungsordnung, einfach so behauptet: Dass Straßenkunst keinen Rechtsanspruch auf die Verfassungsgarantierte Kunstfreiheitsgarantie habe.
Frage: Ist Straßenkunst jetzt einer anderen Kunstfreiheitsgarantie zuzuordnen , dass sie für die Allgemeine Kunstausübung für selbstverständlich gesehen wird?
In letzter Instanz, ein Bundesverwaltungsgericht behaupten darf, dass es einem Kommunalen Erlaubnisvorbehalt, über ihre Straßen und Plätze, auch der Kunst nicht erlaubt werden muß. sich zu jeder Zeit an jeden Ort, in jeder Art und Weise betätigen zu dürfen.
Aktz. BverwG: 7 B -.179.80
Das eine solche Begründung totaler Schwachsinn ist, wird nicht nur von mir so empfunden, auch von der Rechtwissenschaft, in zahlreichen Rechtszeitschriften und Seminaren zur Juristenausbildung, nachgewiesen.
Also sehe ich eine Verfassungsbeschwerde, zur Sicherung der Kunstfreiheitsgarantie, für gerechtfertigt.
In dem Prüfungsbescheid (-1-BvR-183-18-) aus Karlsruhe wird dann Erläutert:
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BlaBlaBla! Aktz. Aktz. Aktz. Verweiß, Verweis, hat das Prüfungsgremium entschieden:
Die Beschwerde kann nicht zur Entscheidung angenommen werden.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht in seinen Grundrecht Art.5 Abs.3 GG , verletzt. die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung 30, 173 [188 ff.] - Mephisto - zur Lösung von Konflikten zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und anderen verfassungsrechtlich geschützten Bereichen aufgestellt hat.
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Anmerkung:
Da Erscheint es mir aber etwas seltsam: dass der Aufstellung, innerhalb der Verfassungsordnung: Niemand öffentliche Gewalt , in die verfassungsrechtlich geschützten Bereichen, Kunst, zugriff haben darf, ein Bundesverwaltungsgericht der Öffentlichkeit aber beweisen darf, das es Weisung einer Verwaltungsordnung, auch der Kunst nicht Erlaubt sein kann. Sich gemäß der Kunstfreiheitsgarantie Art.5 Abs,3 GG . auf Öffentlichen Straßenland betätigen zu dürfen?
Aktz. BverwG: 7 B -.179.80
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Weiter dem Verfassungstext:
…. Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar ohne gesetzlichen Vorbehalt gewährleistet. Andererseits ist dieses Freiheitsrecht nicht schrankenlos gewährt. Es kann mit anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechten in Konflikt geraten. Dem Bundesverwaltungsgericht (und den Vordergerichten) ist darin zuzustimmen, daß der störungsfreie Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen und die Sicherheit des Straßenverkehrs in ihrem Kern durch die Grundrechte des Art. 2 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet sind. Der hohe Wert dieser geschützten Rechtsgüter für die Gemeinschaft rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, daß zu ihrem Schütze ein behördliches Kontrollverfahren eingeführt wird, das eine über den Gemeingebrauch hinausgehende (Straßen) Nutzung erlaubnis- oder genehmigungspflichtig macht.
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Heißt:
Der der Rechtswissenschaftlichen Basisrecherche oben dargelegt, nur eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung erlaubnis- oder genehmigungspflichtig gemacht werden darf.
Oder?
Eine Fußgängerzone ist aber bereits durch Widmung, kommunikativer Allgemeingebrauch, damit geht Kunstkommunikation in einer Fußgängerzone nicht über den Allgemeingebrauch hinaus.
Logisch oder?
Auch nicht beim Verkaufen von Bilder. Denn Kunstverkaufen ist keine Gewerbeausübung. Das Anbieten von Waren- und Leistungen, auf öffentlichen Straßenland, auch verboten werden darf siehe §55 der Gewerbeordnung und Erkenntnis des OVG-Münster, zu Fällen der Straßenkunst.
Aktz.OVG-Münster 4 A 2767(84)
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Weiter: im Verfassungstext.
….. Die Verwaltungsgerichte haben auch nicht verkannt, daß bei der Entscheidung über eine Erlaubniserteilung die Kunstfreiheitsgarantie entsprechend ihrem hohen Stellenwert innerhalb der Verfassungsordnung zu berücksichtigen ist. Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden,
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heißt:
Ob die Vordergerichte, das formal anerkennen oder nicht, darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden.
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Weiter: im Verfassungstext.
….denn Gegenstand des Ausgangsverfahrens war lediglich die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit an dem von ihm ausgewählten Platz auf einer öffentlichen Straße keiner straßen-(Verkehrs-)rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Dr. Hesse
Dr. Böhrner
Dr. Faller
Als Mitteilung gemäß § 93a Abs. 5 Satz 2 BVerfGG ausgefertigt
^((\({l& Refli&v:',-.-:!.•y.;--;--^.-f;-t
/ ^ (. v \ l, ^- C- (^ i
s Ur'kundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Frage:
Durch welche der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen, werde ich nicht in meinem Grundrecht Art.5 Abs.3 GG , verletzt. die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung 30, 173 [188 ff.] - Mephisto - zur Lösung von Konflikten zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und anderen verfassungsrechtlich geschützten Bereichen aufgestellt hat.
soweit ich mich erinnere, War auf dem Weg durch die Instanzen, nur das OVG-Münster bereit anzuerkennen, Das Straßenkunst zur Wertvorstellung der Kunstfreiheitsgarantie, der Kunstkommunikation in einer Fußgängerzone keiner Erlaubnis fragen muss.
Das wurde aber vom Bundesverwaltungsgericht verworfen, weil es der Kunst allgemein. nicht erlaubt werden muss, sich an jeden Ort zu betätigen.
Was gilt?
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Wer darf jetzt noch behaupten Das ich auch im Abgriff, oben genannter Verfassungsentscheidung (-1-BvR-183-81-) bzw. ihrer inhaltlichen Weisung. keinen Rechtsanspruch auf eine Straßenkunsterlaubnis habe.
Einzig darum geht es hier nachfgewiesen sein soll ich keinen Anspruch auf eine Erlaubnis habe in einer Fußgängerzone, Kunst vermitteln zu dürfen.
Eine Situationsdiskussion die ich in diesem Forum und anderen Internet Foren zu genüge angeboten habe.
Nur um von Voll- und Pseudojuristen ausgelacht zu werden.
Oder soll ich doch lieber sagen: von Voll- und Halbidioten ausgelacht werde.

G. Rupp


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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Laß es doch wenigstens im Jahre 2005 mal etwas ruhiger angehen. Sonst steigt das Infarktrisiko.

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"Kann es sein, daß Desinteresse und Dummheit sich die Hand geben?
Weiß ich nicht - ist mir auch egal"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

willst du nicht doch endlich ein Buch schreiben?Vielleicht findest du ja da deine "lesestarken Leser"?!

lg
Julchen


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"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "

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#3
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Hallo Kunstmaler!

Konsequent bist Du ja, keine Frage.

Aber solange ich nicht ein einziges Bild von Dir gesehen habe, werde ich mich nicht mehr äußern.

Gruß
Harry!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-195
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn Du dann der Harry bist der schon mal zu irgendeinem Thread gefragt hat?
Kann ich dir nur wieder den Link anbieten, Du zumindest den Schrott einer verhinderte Karriere ansehen kannst.

[url] http://home.arcor.de/kunstmacher [/url]

wenn ere sich so nicht anklicken lässt Kopier ihn und Paste die Kopie in deine Browserleiste

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Purzelbär
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 189x hilfreich)

Hallo kunstmaler,

bislang habe ich mich für lesestark gehalten - na gut, ich bin es wohl doch nicht... Aber viele deiner Bilder sind wirklich wunderbar. So, dass musste auch mal gesagt werden!

LG

-----------------
"VLG nefertari1968 <img src="http://www.smiliemania.de/smilie.php?smile_ID=1924">"

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#6
 Von 
Kerstin2
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 80x hilfreich)

Erinnert mich irgendwie an den Film "Und täglich grüßt das Murmeltier".
Du hast doch das Thema bereits im letzten Jahr totdiskutiert und keine anderen Meinungen als Deine eigene gelten lassen.

Wenn Du doch schon eine eigene Homepage hast, warum verkaufst Du die Bilder nicht übers Internet? Werbezettel wirst Du wohl ohne Probleme in den Fußgängerzonen verteilen können.

Sind übrigens wirklich schöne Bilder dabei, da hat nefertari Recht. Auch, wenn Du meine Aussage sowieso wieder zerreißen wirst, musste das mal gesagt werden.

Kerstin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-211
Status:
Praktikant
(624 Beiträge, 87x hilfreich)

Wieso diskutiert?
Der bringt immer bloß das gleiche Gewafel.
Wenn ihm jemand widerspricht (mit gutem Recht) wird er beleidigend.
Ein Quertreiber.
Ich hätte den Weg des geringsten Widerstandes eingeschlagen. Will er nun seinen Tinneff verkaufen oder nicht? Dann muss er sich auch an gewisse Regeln halten, die er von anderen immer erwartet

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

sind wirklich schöne Bilder dabei - schade, dass sie anscheinend nicht verkäuflich sind, da kein Gewerbeschein wg. ständigen Klagen gegen Stadt/Gemeinde. Vielleicht wäre der Verkauf via Internet wirklich eine Massnahme. Man kann auch Bilder bei ebay versteigern. Da braucht man zwar als gewerbsmäßiger Händler auch einen Gewerbeschein - aber er muss ja keinen als Strassenkünstler beantragen, sondern lediglich einen als Händler.
Geht aber nur, wenn sich der Status als "normaler" Händler mit seinem Anspruch als "anerkannter (Strassen)Künstler" vereinbaren läßt. :)
lg
Julchen

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"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "

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