Leitungsrecht - Sorgfaltspflicht

19. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
MoniL
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)
Leitungsrecht - Sorgfaltspflicht

Leider bin ich mit unserem Dauerbrenner Nachbarin mal wieder hier.

Wir besitzen zwei nebeneinanderliegende ältere Doppelhaushälften.
Eines davon bewohnt (Haus A), eines Leerstand ohne Heizung (Haus B)

An den Hof des leerstehenden Hauses anschließend steht das Hinterhaus C der Nachbarin.

Da wir in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit ihr hatten (fünfmal wollte sie uns einen Schaden an ihrem Haus zuschieben, fünfmal wurde festgestellt dass er nicht durch uns, sondern sie selbst verursacht wurde) möchte ich "vorbeugen"

Sie besitzt verschiedene Leitungsrechte in Bezug auf unseres Nebenhauses B, unter anderem ein Leitungsrecht für ein Wasserrohr das von ihrem Haus unter dem Grundstück durch den Keller unseres Nebenhauses B verläuft.

Die eigene Wasserleitung in Haus B ist abgestellt, so dass wir da keine Angst vor Frostschäden haben müssen.
Die Leitung der Nachbarin haben wir auf eigene Kosten isoliert und diesen Sommer haben wir den gesamten Kellerraum isoliert., nur wegen ihr bzw. um nicht für einen etwaigen Frostschaden aufkommen zu müssen.

Letzten Winter hatten wir Temperaturen von - 15 grad über mehrere Tage.
Da setzten wir zusätzlich ein elektr. Heizlüftgerät ein.

Wir sprachen die Nachbarin auch an wegen der hohen Minustemperaturen sie meinte nur lapidar: Da passiert schon nichts!

Da , wie in vergangenen Fällen erlebt, wir die ersten sind, an denen sie sich schadlos halten will, wenn etwas passiert

nun meine Fragen. (Wir sehen irgendwie auch nicht ein den Keller zu beheizen und hohe Stromgebühren zu bezahlen, da kommt schon etwas zusammen, wenn es ein kalter Winter wird.Und bei Dauerbetrieb des Heizlüfters besteht die Gefahr eines Brandes, wir würden hier im Haus nichts mitbekommen wenn drüben der Rauchmelder geht und dann wären wir selbst haftbar denke ich, da wir den Lüfter nicht beaufsichtigen (können) ).


1. Was bedeutet im Zusammenhang mit dem Leitungsrecht die Sorgfaltspflicht des Dienenden (also unsere Sorgfaltspflicht)ß

Reicht es seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen, indem man den Raum isoliert hat und ihn bei kalter Witterung verschliesst sowie natürlich keine Fenster offen lässt oder müssen wir darüberhinausgehend in einem Haus, das nicht bewohnt ist, heizen?Auch wenn es keine Heizung gibt? Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen...

2. Würde nicht die Unterhaltspflicht der Nachbarin verlangen, dass sie selbst und nicht wir uns um die Unterhaltung kümmern?

3. Nehmen wir an, es kommt zu einem Frostsschaden, müsste für einen solchen an der Leitung der Nachbarin dann nicht deren Gebäudeversicherung aufkommen (falls sie Leitungswasser eingeschlossen hat) und würde die Versicherung in einem solchen Fall uns bzw. unsere Haftpflicht in Regress zu nehmen versuchen?

4. Reicht der muendliche Hinweis auf die Gefahr des Einfrierens an die Nachbarin, um unserer Informationspflicht im Rahmen der Sorgfaltspflicht nachzukommen bzw. müsste sie nicht von sich aus kümmern?




-- Editiert von MoniL am 19.12.2017 09:25

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Schau einmal ob es überhaupt einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen B und C gibt, und wie da die Pflichten beschrieben sind.
Wenn nein, dann muss es vermutlich ein Gehöft gewesen sein, welches im Lauf der Zeit unter verschiedenen Eigentümern aufgeteilt wurde. Spätestens hier hätte man eine Regelung finden müssen.
Wenn B sein Wasser abstellt, und C trotzdem Wasser hat, warum soll B für einen warmen Keller sorgen ?
Hier wäre doch C gefordert eine andere Lösung zu suchen, ausser im Vertrag stehen andere Dinge drin.

Habt ihr nur ein gesetzliches Schuldverhältnis, dann gelten die Pflichten daraus. In diesem Fall muß C die Hälfte der Kosten tragen und zwar auch schon die Vorkosten, die Isolierungen die ihr schon bewerkstelligt habt.
Grunddienstbarkeiten sind schonend auszuführen, daß bedeutet so wenig Kosten wie möglich zu verursachen. Das herrschende Grundstück hat maximale Rücksicht auf das dienende Grundstück zu nehmen.
Lese hier einmal:
BGB§1020ff und BGB741ff

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#2
 Von 
MoniL
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Lieber rosenfreund vielen dank.
Du hast recht : die Grundstücke wurden zu einem früheren Zeitpunkt geteilt.
Uns ist nicht bekannt ,dass es über das eingetragene leitungsrecht hinaus eine privatrechtliche Vereinbarung gibt - die wäre glaube ich auch bei Eigentumswechsel nicht mehr bindend.
Im Grunde geht es mir darum, ob wir unsere Sorgfaltspflicht auch nicht verletzen wenn wir den Kellerraum nicht beheizen, denn man ist als dienender verpflichtet der geduldeten anlage keinen schaden hinzuzufügen.( habe ich so beim vertrag zum leitungsrecht fuer die ebenfalls im grundstueck verlegte gas und telekommunikationsleitung gelesen).ob man dazu einen normalerweise nicht beheizten Kellerraum extra beheizen muss - ich denke das ginge zu weit.

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#3
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Die Urkunde mit der diese Rechte eingetragen wurden, liegt dir aber vor? In dieser sollte eigentlich auch etwas über eine Kostenteilung geregelt sein, falls die Wasserleitung von C erneuert werden muss.

Was geschieht mit der Wasserleitung, wenn du Haus B abreißen willst? Dann hast du die Leitung so zu sichern, dass der Leitung nichts geschieht.

Signatur:

Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

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#4
 Von 
MoniL
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Haus b (Grundstück) ist durch diverse grunddienstbarkeiten belastet.im Gründe ist das ganze Grundstück durchnetzt ( schonend ist das jedenfalls nicht nebenbei bemerkt)

Eingetragen im GB ( habe gerade nochmal nach geschaut) ist ein frischwasser-, abwasser-, fahr-und Wegerecht ( für die verlegte Stromleitung ist nichts eingetragen ( später 2013 dann noch gas und Telekommunikation als wir bereits Eigentümer waren)

Zum frisch, Abwasser, fahr und Wegerecht forderten wir damals die zugrundeliegende vermerkte baulastenakte an.dort war nur das fahr und Wegerecht innerhalb eines Kaufvertrages der voreigentuemer dh. dem damaligen Eigentümers von haus b mit seinem Sohn, Eigentümer des neu errichteten Hauses c geregelt.

Habe mal im Internet geschaut und folgendes zu einem im GB eingetragenen leitungssrecht gefunden:

"Grds. hat für die Erneuerung der Rohre derjenige die Kosten zu tragen, der sie zu Lasten Ihres Grundstückes nutzt. Etwas anderes gilt dann, wenn die Rohre durch beide Häuser genutzt werden"

Und wir nutzen die leitzng der Nachbarin ja nicht da haus b eine separate Wasserleitung hat.
Duldung kann beim leitungsrecht ja nicht bedeuten dass der herrschende den nutzen hat und dann auch noch Reparatur Erneuerung und unterhalt vom belasteten bezahlt bekommt.das wäre ja sittenwidrig.und wenn ihre Leitung leckt und der Keller vollaeuft muss auch sie für den schaden aufkommen.wenn alle Pflichten beim dienenden lägen wieso sollte dann irgenswer einer Grunddienstbarkeit zustimmen.
Es sei denn es wäre privatrechtlich so geregelt aber ob so eine Regelung auch bei Eigentumswechsel bestand hat ist fraglich.

Dass bei abriss wir zahlen müssten versteht sich irgendwie von selbst wäre ja eine Zerstörung ihrer anlage.ein abriss ist allerdings in keinster weise geplant weder unsere Doppelhaushälfte a in der wir leben noch haus b sind abriss gefährdet.

-- Editiert von MoniL am 21.12.2017 06:22

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#5
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von MoniL):
Haus b (Grundstück) ist durch diverse grunddienstbarkeiten belastet.im Gründe ist das ganze Grundstück durchnetzt ( schonend ist das jedenfalls nicht nebenbei bemerkt)

Eingetragen im GB ( habe gerade nochmal nach geschaut) ist ein frischwasser-, abwasser-, fahr-und Wegerecht ( für die verlegte Stromleitung ist nichts eingetragen ( später 2013 dann noch gas und Telekommunikation als wir bereits Eigentümer waren)

Zum frisch, Abwasser, fahr und Wegerecht forderten wir damals die zugrundeliegende vermerkte baulastenakte an.dort war nur das fahr und Wegerecht innerhalb eines Kaufvertrages der voreigentuemer dh. dem damaligen Eigentümers von haus b mit seinem Sohn, Eigentümer des neu errichteten Hauses c geregelt.


Du musst unterscheiden zwischen Baulast und Grundbucheintrag. Du benötigst vom Grundbuchamt die Bewilligungsurkunde zur Eintragung des Rechtes Abt. II laufende Nummer ? gemäß Bewilligung vom TTMMJJJJ.

Eine Baulast was in dem Fall auch denkbar wäre, wird im Baulastenverzeichnis beim Bauamt geführt. Hat aber mit den Eintragungen im Grundbuch nichts gemeinsam.

Zitat (von MoniL):

Habe mal im Internet geschaut und folgendes zu einem im GB eingetragenen leitungssrecht gefunden:

"Grds. hat für die Erneuerung der Rohre derjenige die Kosten zu tragen, der sie zu Lasten Ihres Grundstückes nutzt. Etwas anderes gilt dann, wenn die Rohre durch beide Häuser genutzt werden"

Und wir nutzen die leitzng der Nachbarin ja nicht da haus b eine separate Wasserleitung hat.
Duldung kann beim leitungsrecht ja nicht bedeuten dass der herrschende den nutzen hat und dann auch noch Reparatur Erneuerung und unterhalt vom belasteten bezahlt bekommt.das wäre ja sittenwidrig.und wenn ihre Leitung leckt und der Keller vollaeuft muss auch sie für den schaden aufkommen.wenn alle Pflichten beim dienenden lägen wieso sollte dann irgenswer einer Grunddienstbarkeit zustimmen.


Aus diesem Grund wird eine Dienstbarkeit eingetragen. Grob zusammengefasst: Du hast die Leitung zu dulden, willst du nun durch Umbauarbeiten auf dem dienenden Grundstück die Leitung verlegen, musst du hierfür die Kosten tragen. Muss der herrschende Eigentümer die Leitung wegen Defekt erneuern, hast du ihm Zugang zu gewähren und er muß mit deinem Eigentum sorgfältig umgehen. Entsteht durch die Baumaßnahme Schaden auf deinem Eigentum ist der herrschende Eigentümer hierfür schadenersatzpflichtig.

Zitat (von MoniL):

Es sei denn es wäre privatrechtlich so geregelt aber ob so eine Regelung auch bei Eigentumswechsel bestand hat ist fraglich.

Nein diese Regelung hätte keinen Bestand

Zitat (von MoniL):

Dass bei abriss wir zahlen müssten versteht sich irgendwie von selbst wäre ja eine Zerstörung ihrer anlage.

Nein ist es auch nicht, außer in der Bewilligungsurkunde ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Du würdest abreißen und würdest die Leitung entsprechend unterfangen , dass sie nicht bricht. Du musst ihr nur gestatten, dass sie in dem Fall die Wasserleitung auf deinem Grundstück in eine frostfreie Tiefe bringen kann. Eventuell käme hier noch eine Kostenteilung in Frage, womit ich wieder beim Inhalt der Eintragungsbewilligung bin.

Signatur:

Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MoniL
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 6x hilfreich)

Aber das war ja nicht die Frage um die es mir geht.

Es ging mir um die Sorgfaltspflicht bez. Keller ( heizen bei frost oder nicht).

Bez. Urkunde habe ich Ordner durchsucht u bin fündig geworden es war keine baulast, sondern ein Grundstück Überlassungsvertrag zw. den voreigentuemern.darin enthalten u.a. die Bestellung einer grunddienstbarkeit zur duldung der durchlegung einer frisch u abwasserleitung incl. zutrittsrecht zum Zweck der Reparatur etc.
Schäden die dabei entstehen sind vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu tragen.
Mehr ist nicht geregelt.

-- Editiert von MoniL am 22.12.2017 04:24

-- Editiert von MoniL am 22.12.2017 04:33

-- Editiert von MoniL am 22.12.2017 04:39

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