Leitfaden zum Widerruf beim Online-Kauf

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Nicht immer ist man nach einem Online-Kauf von der Lieferung überzeugt. Bei Beachtung einiger Rahmenbedingungen sollte ein zulässiger Widerruf eine geräuschlose Rückabwicklung gewährleisten.

(1)Rechtzeitigkeit des Widerrufs

Mit dem Ablauf der Widerrufsfrist endet ein bestehendes Widerrufsrecht automatisch. Eine rechtzeitige, nachweisbare Absendung des Widerrufs ist daher unabdingbar.

Im Regelfall ist Fristende zwei Wochen nach Fristbeginn oder einen Monat nach Fristbeginn (bei Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss § 355 II BGB) oder sechs Monate nach Vertragsschluss bzw. Warenlieferung (soweit die Belehrung fehlerhaft gem. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB ist). Die Frist endet also mit dem Ablauf des entsprechenden Wochen- oder Monatstages. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich diese bis zum Ablauf des nächsten Werktages (§ 193 BGB).

(2)Korrekte Form des Widerrufs

Der Widerruf ist gegenüber dem Vertragspartner, hier der bzw. die Unternehmer/Verkäufer, zu erklären und muss keine Begründung enthalten. Bei einer Warenlieferung ist auch eine wortlose Rücksendung ausreichend. Ist über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine besondere Vorgehensweise vereinbart, so genügt die Einhaltung der Textform – E-Mail oder Fax (§ 126b BGB). Zu beachten ist auch hier, dass der Widerruf dem Vertragspartner zugehen und der Verbraucher dies im Streitfall beweisen muss. Die Risiken einer Internetnutzung gehen zu seinen Lasten.

(3)Konsequenzen des Widerrufs

Mit dem Widerruf wandelt sich der zunächst wirksame Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Die beiderseitigen Leistungen (Kaufpreis, Ware) sind Zug um Zug zurückzugewähren (§ 348 BGB). Paketfähige Ware ist vom Verbraucher zurückzuschicken. Bei größeren Stücken ist der Unternehmer zur Abholung aufzufordern.

(4)Rücksendung in Originalverpackung?

Ein bestehendes Widerrufsrecht ist nicht davon abhängig, dass die Ware originalverpackt zurückgesendet wird. Entsprechende Regelungen in AGB sind unwirksam. Der Verbraucher kann die Ware auch in anderer geeigneter Versandverpackung zurücksenden.

Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der Rücksendung in der 1. originalen Umverpackung - z.B. Wein in Weinflaschen oder Kosmetika in Dosen. Hier geht mit dem Öffnen der Ware ein Verlust der Verkaufsfähigkeit einher. Es ist davon auszugehen, dass diese „Verpackung" Bestandteil der Ware ist.

Bei der Verpackung von hochwertigen Waren gehört die Umverpackung häufig zur Ware. Die Originalverpackung ist hier Indiz für die Eigenschaften „Neu" und „Original". Sie kann ebenfalls als Bestandteil der Ware angesehen werden, die zurückzugewähren ist.

(5)Kostenerstattung für Käufer?

Neben der Rückerstattung des Kaufpreises stellt sich die Frage nach der Erstattung der Kosten für die Hinsendung zum Verbraucher. Diese ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Der BGH hat die Frage der Verpflichtung zur Erstattung der Hinsendekosten dem europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (BGH Beschluss vom 01.10.2008).

Die Kosten der Rücksendung gehen generell zu Lasten des Unternehmers. Als Ausnahme kann in AGB vertraglich geregelt sein, dass bei einem Warenwert bis zu 40 € brutto oder generell für den Fall der fehlenden Kaufpreis- bzw. einer noch nicht erfolgten vereinbarten Teilzahlung die Kosten auf den Verbraucher verlagert werden.

(6)Wertersatzpflicht für Beschädigung/Verschlechterung?

Es bleibt dem Verbraucher unbenommen, die bestellte Ware zu untersuchen oder zu Testzwecken zu nutzen. Sofern dies bestimmungsgemäß erfolgt, löst die gebrauchsbedingte Verschlechterung grs. keine Schadenersatzpflicht aus (§ 346 Abs. II Satz 1 Nr.3 BGB).

Über Regelungen in den AGB kann jedoch der Unternehmer vom Verbraucher auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch den Minderwert einfordern, wenn der Unternehmer rechtzeitig auf diese Folge und darauf, wie der Wertersatz zu vermeiden ist, hingewiesen hat. Wann die Belehrung rechtzeitig ist, ist streitig. Nach § 357 Abs. III Satz 1 BGB ist die Belehrung rechtzeitig, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf den möglichen Schadenersatz und die Möglichkeit der Vermeidung informiert wird. Für Online-Käufe über Versteigerungsportale, wie z.B. Ebay, könnte die Belehrung danach stets verspätet sein, da Sie hier frühestens nach dem Vertragsschluss erfolgt- vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 04.02.2008. Anders sieht dies das OLG Hamburg: hiernach reicht eine Belehrung über die Folgen des Widerrufs gleichzeitig mit der Lieferung der Ware (OLG Hamburg Beschluss vom 19.06.2007).

Die Höhe der Ersatzpflicht berechnet sich aus dem Vergleich des Wertes zum Zeitpunkt der Lieferung (= Kaufpreis) gegenüber dem Wert zum Zeitpunkt der Rücksendung.

Weiterer Hinweis:

Bestimmte Warengruppen, wie z.B. Zeitschriften, vom Besteller nach Lieferung entsiegelte CD oder DVD, sind vom Widerrufsrecht von vornherein ausgeschlossen. Ebenso gekaufte Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben oder deren Verfallsdatum überschritten würde. (s. abschließender Katalog in § 312d IV BGB).

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