Leitfaden Werbung mit Preisen und Preisangaben im Internet

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Nachfolgend wird ein Überblick über die rechtlichen Vorgaben gegeben, die bei der Werbung mitbestimmten Preisen beachtet werden sollten. Wer als Unternehmer im Internet mit Preisen undPreisangaben wirbt, muss insbesondere gesetzliche Bestimmungen des Wettbewerbs- undVerbraucherschutzrechts beachten. Der Online-Händler findet sich stets im kritischen Blickfeld vonMitbewerbern, Wettbewerbs- und Verbraucherorganisationen. Umso wichtiger ist es, die rechtlichenRahmenbedingungen im Hinblick auf die Werbung mit Preisen im Internet - insbesondere gegenüberVerbrauchern - zu beachten.

In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass dem Verbot der Irreführung im Sinnedes § 5 UWG eine entscheidende Bedeutung zukommt. Danach ist eine Werbung mit bestimmtenPreisen irreführend, wenn die Preisangabe insbesondere den Verbraucher täuscht und somit dasKaufverhalten beeinflusst wird oder werden kann. Das Irreführungsverbot dient ebenfalls dem Schutzder Konkurrenz. Die Absatzchancen der Konkurrenz dürfen gerade nicht dadurch beeinträchtigtwerden, dass der Unternehmer Kunden auf sein Angebot mittels Irreführung lenkt.

1. Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers

Die Werbung mit „unverbindlich empfohlenen Preisen" des Herstellers, insbesondere dieGegenüberstellung mit eigenen Preisen, ist grundsätzlich zulässig. Es muss jedochunmissverständlich klargestellt werden, dass es sich tatsächlich um eine unverbindlichePreisempfehlung des Herstellers handelt. Dieser Hinweis muss deutlich, verständlich und imdirekten Zusammenhang mit dem jeweiligen Preis und Produkt angegeben werden.

Dabei reicht es im Übrigen nach einer Entscheidung des BGH aus, wenn die Abkürzung„UVP" verwendet wird (BGH Urteil vom 07.12.2006, Az: I ZR 271/03), denn wegen derverbreiteten und ständigen Verwendung dieser Abkürzung in der Werbung von Unternehmenwird vorausgesetzt, dass dem Verbraucher die Angabe "UVP" als gängige Abkürzung einer"Unverbindlichen Preisempfehlung" bekannt sei.

Wichtig ist, dass der unverbindlich empfohlene Preis vom Hersteller nicht willkürlich festgelegtworden sein darf, z.B. um lediglich die Werbung für den Händler zu fördern. Der empfohlenePreis muss im Rahmen einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreisermittelt und festgesetzt worden sein. Dieser Preis darf daher den auf dem aktuellen Marktallgemein üblichen Durchschnittspreis nicht derart übersteigen, dass er nur noch eine reineFantasiegröße darstellt.

Außerdem muss der unverbindlich empfohlene Preis des Herstellers zum Zeitpunkt derGegenüberstellung noch Bestand haben. Eine Werbung mit Preisen, die den aktuellempfohlenen Verkaufpreisen des Herstellers nicht mehr entsprechen, ist unzulässig.

2. Werbung mit Preisen von Konkurrenten

Die Werbung mit Preisen der Konkurrenz und der Gegenüberstellung mit eigenen Preisenunterliegt insbesondere den gesetzlichen Regelungen des Irreführungsverbotes und dervergleichenden Werbung.

Die zum Vergleich herangezogenen Preise der Konkurrenz müssen stets aktuell sein.Irreführend ist daher die Bezugnahme auf einen Preis, den der Mitbewerber zwar in derVergangenheit verlangt hat, mit dem er gegenwärtig aber nicht mehr wirbt. Es ist daher daraufzu achten, ob der Mitbewerber den Preis senkt, der dem eigenen Preis gegenübergestelltwurde.

Daneben ist zu beachten, dass sich der Preisvergleich nur auf identische oder vergleichbareWare beziehen darf. Deshalb ist ein Preisvergleich zwischen zwei Produkten grundsätzlichunzulässig, sofern die Produkte wesentliche Qualitätsunterschiede aufweisen. Dieses ist z. B.dann der Fall, wenn ein Produkt einer Serie einen gewissen Qualitätsmangel aufweist(„Ausreißer") und gerade dieses Produkt zum Vergleich mit den entsprechend fehlerfreienProdukten benutzt wird.

Selbstverständlich darf nicht mit fiktiven Preisen der Konkurrenz geworben werden, die nichtder Wahrheit entsprechen und zu keinem Zeitpunkt von Konkurrenten und Mitbewerbernverlangt wurden.

3. Werbung mit Preisnachlässen

Nach der Aufhebung des Rabattgesetzes im Jahre 2001 ist die Werbung mit Preisnachlässengrundsätzlich zulässig. Insofern gilt der Grundsatz der freien Preisbestimmung. Der Händlerkann also regelmäßig selber bestimmen, zu welchem Preis er seine Waren anbietet(Ausnahme: z. B. Buchpreisbindung). Aber auch im Rahmen der Werbung mitPreisnachlässen sind gewisse Regeln zu beachten.

Preisnachlässe (Rabatte) werden als betragsmäßig oder prozentual festgelegte Abschlägevom zuvor geforderten Preis angegeben. So werden z.B. alte Preise durchgestrichen und derneue niedrigere Preis daneben gestellt. Auch die Gewährung eines Gutscheins über einenbestimmten Geldbetrag, der beim Kauf auf den Kaufpreis angerechnet wird, stellt einen(vorweggenommenen) Preisnachlass dar.

Bei der Werbung mit Preisnachlässen ist zu beachten, dass das Angebot des Preisnachlassesfür den Verbraucher stets erkennbar, klar und verständlich sein muss. Der Werbende mussdaher nachvollziehbar vor allem über die exakte Höhe des Preisnachlasses informieren.

Es darf selbstverständlich nicht über den Ausgangspreis getäuscht werden. DerAusgangspreis muss also tatsächlich zuvor verlangt und nicht etwa willkürlich hoch angesetztworden sein (sog. „Mondpreis"). Die Angabe eines fiktiven Ausgangspreises führtzwangsläufig zur Vorspiegelung eines in Wahrheit nicht bestehenden Preisnachlasses undverstößt gegen das Irreführungsverbot. Beim Verbraucher wird dann der unzulässige Eindruckerweckt, dass es sich bei dem aktuellen Angebot um ein besonders günstiges handelt, wasnicht den Tatsachen entspricht.

Der Ausgangspreis muss außerdem eine gewisse Dauer vor dem Preisnachlassausgezeichnet werden. Der Verbraucher geht nämlich regelmäßig davon aus, dass derAusgangspreis zuvor ernsthaft, also eine angemessene Zeit lang, tatsächlich verlangt wordenist und ihm daher eine bestimmte Vergünstigung auch wirklich zu Gute kommt. Der Zeitraumdes zuvor beworbenen Ausgangspreises lässt sich allerdings nicht pauschal festlegen und istjeweils von den Umständen des Einzellfalls abhängig.

Die Gewährung eines Preisnachlasses ist unzulässig, sofern der Selbstkostenpreisunterschritten wird und dieses Vorgehen zu einer gezielten Behinderung von Konkurrentenoder zu einer allgemeinen Marktbehinderung führt. Das gilt speziell, wenn der angebotenePreis nicht kostendeckend ist und die Unterbietung geeignet ist und gezielt dazu eingesetztwird, einen oder mehrere Mitbewerber mittels Preiskampfes vom Markt zu verdrängen.

4. Kopplungsangebote

Im Rahmen der Werbung mit Kopplungsangeboten werden mehrere Waren zu einemeinheitlichen Preis angeboten. Häufig soll mittels des Kopplungsangebots der Verkauf einerHauptware gefördert werden, indem Nebenwaren mit angeboten werden und ein Gesamtpreisgefordert wird.

Allerdings ist zu beachten, dass solche Angebote oft ein nicht zu unterschätzendes Risiko derIrreführung und Preisverschleierung beinhalten. Deshalb müssen für den Verbraucher stetsder Wert und die Bedingungen des gekoppelten Angebots nachvollziehbar und transparentdargestellt werden.

Hier trifft den Händler insbesondere die Pflicht zur Angabe desGesamtpreises. Die Preise sind somit einheitlich zu bewerben, um den Verbraucher eineschnelle und zuverlässige Gesamtbewertung des Angebots zu ermöglichen. Es ist vor allemunzulässig, einzelne Preise in der Werbung herauszustellen, ohne gleichzeitig die anderenPreisbestandteile ebenfalls deutlich hervorzuheben, aus denen sich eine weiterewirtschaftliche Belastung des Verbrauchers ergibt.

Eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers liegt z. B. dann vor, wenn in der Werbung fürden Kauf eines bestimmten Produkts und bei gleichzeitigem Abschluss eines gekoppeltenVertrages nur der günstige Preis des Produkts herausgestellt wird, ohne deutlich underkennbar auf die Kosten und die Laufzeit des verbundenen Vertrages hinzuweisen.

Wird z.B. eine Mobiltelefon für 1,- € angeboten, ohne eindeutig und erkennbar auf die Laufzeit und alleKosten (Aktivierungskosten, Grundgebühr, Minutenkosten etc.) des gekoppeltenNetzvertrages hinzuweisen, so stellt das einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar.

Gleiches gilt, wenn über den tatsächlichen Wert der Nebenware getäuscht wird, z. B. der Wertzu hoch angesetzt oder die Nebenware in der Werbung als wertvoller dargestellt wird, als sietatsächlich ist.

5. „Lockvogelangebote"

Ein „Lockvogelangebot" liegt dann vor, wenn die - meist mit einem Preisnachlass -angebotene Ware nicht oder nicht entsprechend der Nachfrage in einer ausreichenden Mengezur Verfügung steht. Solche Angebote sind grundsätzlich wegen der Irreführung desVerbrauchers unzulässig.

Der Verbraucher wird nämlich mit Hilfe solcher Werbung auf das günstige Angebot des Händlers aufmerksam gemacht, um auf diese Weise letztendlich zum Kauf einer entsprechend teureren Ware verleitet zu werden.

Das ist unzulässig, weil der Verbraucher bei öffentlich beworbenen Waren mangels entgegenstehenden Hinweisen davonausgehen darf, dass die angebotene Ware in einer solchen Menge vorhanden ist, um die zuerwartende Nachfrage über einen gewissen Zeitraum auch zu decken.

§ 5 Abs. 5 UWG bestimmt für den Regelfall als angemessene Bevorratungsmenge der Wareeinen Vorrat von zwei Tagen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der gesetzlicheRegelfall sich auf Angebote von Waren des täglichen Bedarfs bezieht und nicht zwingend füralle beworbenen Waren gilt.

Es gibt neben der gesetzlichen Regel daher - insbesondere vonder Rechtsprechung entwickelte - Ausnahmen, weil die von dem Verbraucher erwarteteVerfügbarkeit jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Der Werbende kann der Gefahr der Irreführung jedoch mit einem eindeutigen Hinweis auf diejeweils noch vorhandene und konkrete Menge begegnen. Möchte der Händler die konkreteMenge nicht angeben, so muss er deutlich und unmissverständlich bei dem entsprechendenProdukt darauf hinweisen, dass es sich um einen Restposten oder um Einzelstücke handelt.

Der bloße Hinweis „Solange der Vorrat reicht" oder ähnliche Floskeln sind rechtlich unrelevantund entbinden den Händler nicht von der Pflicht, die Ware in ausreichender Mengevorzuhalten.


Rechtsanwalt Christopher Beindorff
Beindorff & Ipland Rechtsanwälte
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