Leistet die Kasko bei Unfallflucht?

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Das Verlassen der Unfallstelle stellt stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 erfüllt wird (eine schuldhafte Unfallflucht), und zwar auch bei eindeutiger Haftungslage. Der Versicherer ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn ein Alleinunfall oder ein völlig belangloser Fremdschaden vorliegt, OLG Brandenburg, 14.09.2006 – 12 U 21/06.

1. Einleitung

Der Versicherungsnehmer (VN) ist im Schadensfalle verpflichtet alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls notwendig ist (§ 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 7 Ziffer V Nr. 4, Ziffer I Nr. 2 der AKB).

Eine Verletzung dieser eklatanten Obliegenheit des VN wird vom BGH insbesondere dann angenommen, wenn sich der Versicherungsnehmer endgültig vom Unfallort entfernt und eine vorsätzliche und schuldhafte Unfallflucht begeht. Das OLG Brandenburg hat die BGH-Judikatur (vgl. etwa BGH NJW-RR 2000, 553, 554) an einem ganz aktuellen Fall aufgegriffen und eine strenge Linie vertreten, die ich nachfolgend kurz skizzieren möchte.

2. Die Entscheidung

Im zugrunde liegenden Fall hatte der VN unstreitig den Unfallort verlassen, bevor er die Feststellungen seiner Person und der sonstigen Angaben ermöglicht hatte. Der VN hatte zwar im Prozess dahingehend u. a. vorgetragen, dass er „einige Zeit" am Unfallort gewartet habe bzw. aufgrund eines Unfallschocks falsch gehandelt habe. Genützt hat es aber nichts!

Das OLG ist dieser widersprüchlichen Argumentation des VN nicht gefolgt. Es geht zwar (zutreffend) davon aus, dass die Beweislast für das Vorliegen der schuldhaften Unfallflucht beim Versicherer liege. Allerdings habe der VN plausibel darzulegen, dass er eine den Umständen nach angemessene Zeit am Unfallort gewartet habe, ohne dass jemand bereit gewesen sei, Feststellungen zum Unfallgeschehen zu treffen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Hieran hat das OLG erhebliche Anforderungen gestellt, die wegen des widersprüchlichen Vorbringens des Klägers, die als reine Schutzbehauptungen bewertet wurden, nicht erfüllt gewesen seien.

Auch ein solcher Schock, der wie eine Bewusstseinsstörung die Willensfreiheit ausschließt (§§ 20, 21 StGB), müsse ebenso hinreichend dargelegt und sogar vom VN bewiesen werden. Dies alles verneinte das entscheidende Gericht vorliegend zu Recht. Schließlich, das der Vollständigkeit halber, lag auch kein Bagatellschaden (Grenze: 20 €) vor, bei dem die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vernünftigerweise nicht zu erwarten gewesen wäre.

Überdies verlangt das Gesetz bei einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, dass die Unfallflucht die Ermittlungen des Versicherers erschwert hat. Hierzu hat das Gericht dezidiert Stellung genommen. Es lässt zwar dahingestellt sein, ob die Unfallflucht eine Aufklärungserschwerung bedeutete. Allerdings führte es aus, dass der Verstoß generell geeignet gewesen sei, die Interessen des Versicherers generell ernsthaft zu gefährden. Dies werde nämlich gesetzlich vermutet und es sei Sache des VN, diese Vermutung zu widerlegen. Das gelang ihm jedoch nicht, da entsprechender Vortrag weder fundiert noch bewiesen war. Damit war der Ausschlusstatbestand wegen einer Obliegenheitsverletzung zu bejahen.

3. Fazit

Das OLG hat hier deutlich gemacht, dass an das Vorbringen des VN zu einer Obliegenheitsverletzung wegen einer Unfallflucht erhebliche Anforderungen zu stellen sind. Der VN hatte bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sehr widersprüchlich vorgetragen; ferner wurde das Geschehen zu pauschal dargestellt.

Die Vermutung der „Eignung zur Interessengefährdung" (sog. versicherungsrechtliche Relevanz) ist bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen schwierig zu entkräften. Also hätte vielmehr schon dort angesetzt werden müssen, wo die Missverständnisse entstehen: Bei der Frage, ob eine schuldhafte Unfallflucht überhaupt vorliegt!

Daran zeigt sich wieder mal, dass eine effektive Verteidigungsstrategie bereits im frühesten Stadium vonnöten ist. Aus diesem Grund sollte der Betroffene ohne Anwalt keine Äußerungen abgeben. Dies gilt insbesondere für die mit dem versicherungsrechtlichen Problem einhergehende Strafsache. Ohne genaue Kenntnis sämtlicher Details der Ermittlungsakte ist von jeder Einlassung abzuraten.

Um es auf den Punkt zu bringen: Liegt keine Verurteilung wegen einer schuldhaften Unfallflucht vor, fehlt also die Tat, ist im Zweifel auch keine Aufklärungspflichtverletzung gegeben. Dann aber muss die Versicherung eintreten und den Schaden regulieren! Es ist gar nicht so selten, dies sei aus der täglichen Praxis angemerkt, dass sich bei der Vertretung wegen des Vorwurfes der Verkehrsunfallflucht Einstellungen bei der Staatsanwaltschaft (ohne Gerichtstermin) durchaus erreichen lassen!

Gefährden Sie nicht berechtigte Interessen und bestehende Rechtspositionen aufgrund ungenauen oder missverständlichen Vortrages! Holen Sie frühstmöglichst Hilfe beim Anwalt. Dieser sollte im Verkehrsstrafrecht sowie im Versicherungsrecht versiert sein.

Burgwedel, den 24.08.2007
©Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

RA Hellmann ist u. A. Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht und Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Verkehrs- und Versicherungsrecht. Darüber hinaus hat er den Fachanwaltslehrgang Versicherungsrecht erfolgreich absolviert.

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