Leichtere Kündigungsmöglichkeiten wegen Eigenbedarfes

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil am 16.7.2009 (Az. : VIII ZR 231/08) Eigenbedarfskündigungen von Vermietern erleichtert. Neue Hauseigentümer dürfen demnach die Kündigungsmöglichkeit für Mietwohnungen ausnutzen, auch wenn die Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden soll.

Im konkreten Fall hatten mehrere Gesellschafter ein Anwesen gekauft, um es nach Umwandlung in Eigentumswohnungen selbst zu nutzen (Münchner Modell).

Vor der Umwandlung kündigte einer der Gesellschafter den Mietern wegen Eigenbedarfes mit der vorgesehenen Jahresfrist. Die Mieter weigerten sich, auszuziehen. Sie machten geltend, wegen der vorgesehenen Umwandlung in Eigentumswohnungen gelte der Schutz vor Eigenbedarfskündigungen.

Landgericht und Oberlandesgericht gaben den Mietern Recht; der BGH hob nun diese vorherigen Urteile auf. Es sei noch keine Umwandlung erfolgt. Dies sei aber gesetzliche Voraussetzung für den Schutz vor Eigenbedarfskündigungen. Das OLG muß nun prüfen, ob die Voraussetzungen des Eigenbedarfes überhaupt vorliegen.

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