"Lehrerparkplatz"

30. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
TheWho123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 33x hilfreich)
"Lehrerparkplatz"

Folgende Situation bei uns an der Schule:
Es gibt so genannte "Lehrerparkplätze", welche sich sowohl auf als auch außerhalb vom Schulgelände befinden. Nun ist dort jedoch nirgends ein Shcild vonwegen Lehrerparkplat,z es wird nur als in den Klassen gesagt.
Bei der eltzten MSS Info wurde nochmals betont diese Parkplätze als Schüler nicht zu benutzen.

Muss ich mich daran halten wenn kein Shcild der Stadt mit "Lehrerparkplatz" dort steht? Kann ich ein Knöllchen bekommen, abgeshcleppt werden ode reinen Verweis bekommen?

mfg

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43 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Auf dem schuleigenen Gelände hat die Schule als Hausherr das Sagen. Theoretisch könnte er dort auch nicht berechtigt geparkte Fahrzeuge abschleppen lassen. Dann müsste er die Kosten für das Abschleppen übernehmen und versuchen das Geld vom "Falschparker" wieder zu bekommen.

Prinzipiell reicht dazu eine Willenserklärung. Sinnvoll wäre aber natürlich die Aufstellung eines Schildes aus dem hervorgeht das nur Lehrkräfte zum Parken berechtigt sind.

Am Straßenrand darf prinzipiell, sofern nicht durch die StVO oder eine entsprechende amtliche Beschilderung untersagt, jeder parken.

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#2
 Von 
TheWho123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 33x hilfreich)

Es handelt sich nicht direkt um Parkplätze AUF dem Shculgelände (z.B. aufm Schulhof.
Vielmehr sind sie jenseits fast an der Straße, liegen vor der Schule und nur mit einem Bürgersteig von der Straße getrennt. Linien zeigen sogar an dass es sich um einen Parkplatz handelt.

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#3
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Hoffe mal, dass deine Lehrer hier nicht mitlesen, ...

Dafür liest doch ein Oberlehrer mit!

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#5
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Es kommt darauf an, ob es sich um einen auf dem Gelände der Schule liegenden Parkplatz handelt oder nicht.

Sie schreiben es liegt außerhalb des Schulgeländes. Ich gehe also davon aus, dass dies tatsächlich der Fall ist (und der Parkplatz nicht doch außerhalb des umzäunten Schulgeländes aber noch auf schuleigenem Grund liegt).

Dann handeklt es sich um öffentlichen Verkehrsraum. Diesen kann die Schule nicht einfach zu einem "Lehrerparkplatz" umwidmen.

Die StVO kennt im Übrigen auch nicht den Begriff "Lehrerparkplatz". Ein solches Schild könnte also gar nicht aufgestellt werden.

Die Schule versucht also nur Druck auf die Schüler auszuüben damit ihre Lehrer mehr Parkmöglichkleiten haben. Eine rechtliche Handhabe hat sie (bei öffentlichem Verkehrsraum) nicht.

Einen Rechtsgrund für eine Strafe gibt es also nicht. Sollten Sie trotzdem einen Verweis erhalten können sie sich also wehren. Polizeiliche Maßnahmen kommen ohnehin nicht in Frage.

Im Zweifel erkundigen Sie sich bei der zuständigen Verkehrsbehörde danach, ob es sich um einen öffentlichen Parkplatz handelt.

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#6
 Von 
TheWho123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 33x hilfreich)

Ich habe mich beim Rathaus erkundigt.
Einer der beiden Parkplätze (vor der Schule, nicht inntehralb des umzäunten geländes) ist Schulgelände. Kann die Schule mir einen Verweis aussprechen wenn ich trotzdem drauf parke wenn es nicht ersichtlich ist sondern nur immer mündlich gesagt wird? Kann abgeschleppt werden?

Wie ist das ganze für fremde Fahrzeuge (Eltern, andere,...) welche nicht mündlich aufgeklärt wurden?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 289x hilfreich)

> war erkennbar, dass es sich gar nicht um öffentlichen Verkehrsraum handeln kann

Aus der Beschreibung ist das nicht eindeutig ersichtlich.

Edit: leider klappt ASCII-Art hier nicht. ;)

-- Editiert am 29.04.2009 10:05

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#9
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

"...Schon anhand der Beschreibung:

...Vielmehr sind sie jenseits fast an der Straße, liegen vor der Schule und nur mit einem Bürgersteig von der Straße getrennt...

war erkennbar, dass es sich gar nicht um öffentlichen Verkehrsraum handeln kann..."

Da kann ich nur ihre hellseherischen Fähigkeiten bewundern.

Ich frage mich, ob sie meinen Beitrag gelesen haben. Sie ziehen eine einzelne Aussage komplett aus dem Zusammenhang.

Ich ging bei der Beantwortung ausdrücklich von dem Sachverhalt aus, der geschildert wurde (kein Schulgelände!) und wies darüberhinaus daraufhin, dass auch Schulgelände außerhalb des umzäunten Bereichs liegen könne was dann sogar der Fall war.

Wenn Sie der Ansicht sind, man sollte den ausdrücklich geschilderten Sachverhalt (kein Schulgelände) ignorieren und versuchen aus einer unklaren Schilderung etwas gegenteiliges herauszulesen und auch nur diesen selbstinterpretierten Sachverhalt für seine Antwort zu Grunde zu legen hat dies mit Juristerei wenig zu tun. Hierfür gibt es genügend andere Foren.

Genausowenig kann ich nachvollziehen, wie man eine juristische Fragestellung nur mit Ja oder Nein beantworten kann.

Weshalb ein öffentlicher Parkplatz Ihrer Meinung nach zwingend eine Zufahrt braucht verschließt sich mir ebenfalls. Dann parke ich ja häufig auf privaten Parkplätzen ohne es zu bemerken.


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#10
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

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#11
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

..Weshalb ein öffentlicher Parkplatz Ihrer Meinung nach zwingend eine Zufahrt braucht verschließt sich mir ebenfalls.Dann parke ich ja häufig auf privaten Parkplätzen ohne es zu bemerken...

Dazu empfehle ich das Studium der StVO oder ggf. ein Aufbauseminar bei einer Fahrschule der Wahl..."

Dann nennen Sie doch bitte die konkrete Vorschrift und lassen mich nicht im dunkeln tappen.

Eine Vorschrift in der steht, dass ein öffentlicher Parkplatz keine Zufahrt haben werde ich schwerlich finden.

Vielleicht sollte man auch erst einmal definieren was ein öffentlicher Parkplatz ist? Verstehen Sie darunter nur eine viereckige größere Fläche die über eine "Zufahrt" zu erreichen ist? Warum?

Was ist denn mit Parkplätzen im Verlauf einer durchgehenden Fahrbahn?

Ich hoffe ich bekomme eine Antwort mit Begründung.

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#12
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

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#13
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Bei sorgfältigster Durchsicht des Zeichens 314 habe ich nicht gefunden, dass eine Zufahrt zwingend ist.

Ich suche eine Vorschrift die besagt, dass ein Parkplatz zwimgend einer Zufahrt bedarf, ansonsten sei es kein Parkplatz.

Aber vielleicht hilft das ja weiter: Vwv zu Zeichen 314:

(...) am Beginn von Parkplätzen im Verlauf einer durchgehenden Fahrbahn ist es nur anzubringen wenn (...)

Die Verwaltungsvorschrift geht also selbst beim Zeichen 314 davon aus, dass Parkplätze sich am Fahrbahnrand befinden können.


Im Übrigen: dass ein Zeichen 314 auf dem "Lehrerparkpaltz" gestanden haben soll, habe ich nicht in Erinnerung.

Für öffentliche Parkflächen reichen auch Parkmarkierungen aus.

Da Sie die örtlichen Gegebenheiten ja bestens kennen: Vielleicht meinte der Fragesteller markierte Parkflächen. Was meinen Sie?

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#14
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

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#15
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ Ali Baba,

"...Diese Ausführungen sind ja nun schon peinlich dümmlich..."

mit solch juristischen "Argumenten" überzeugen Sie natürlich jeden. Es kst immer sinnvoll den juristischen Fargen auszuweichen und auf Beleidungen

Mir scheint immer mehr, dass sie sich in einem für Sie falschen Forum aufhalten.

Sie suchen keine juristische Diskussionen sondern Beleidigungen umzuschwenken. Dies beherrschen sie sehr gut, wie ich in der Vergangenheit bemerken konnte.

Sie behaupten etwas (Parkplätze benötigen zwingend eine Zufahrt) ich zeige auf, dass dies m.E. nicht stimmt und nenne Gründe (hier eine Verwaltungsvorschrift) und Ihre Antwort ist eine Beleidigung. Wie gesagt. An juristischen Scharfsinn nicht zu übertreffen.

Personen wie Sie, die nur in der Lage sind irgendetwas zu behaupten (nur leider ohne juristischen Hintergrund) und dann auch noch Beleidigungen aussprechen (nicht Ihre Erste) sind wenn sie sich "vermehren" letztlich das Ende eines juristischen Forums.

Meine Anregung ist, dass Sie sich vielleicht eine Forum suchen, wo Sie Ihre Interessen lebhafter ausüben können um Foren wie dieses hier nicht mehr zu benötigen. Da es Ihnen schon an den Grundregeln juristischer Auseinandersetzung mangelt, dürfte Sie die "Juristerei" eigentlich auch nicht vermissen.



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#16
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

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#17
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ Ali baba,

und wieder nur pauschale Vorwürfe oder Verdrehungen.

Hinzu kommt, dass Sie ihre eigenen Behauptungen nicht kennen.

Sie nicht ich haben behauptet, dass es sich erkennbar um keinen öffentlichen Parkplatz handeln würde, weil u.a eine Zufahrt fehlt:

"...Jedenfalls handelt es sich erkennbar um keinen öffentlichen Parkplatz, da dieser weder ausgeschildert ist, noch eine Zufahrt hat , noch im öffentlichen Verkehrsraum liegt..."

Gerade Sie haben also das Fehlen einer Zufahrt als Beweis dafür angesehen, dass es sich um keinen öffentlichen Parkplatz handelte.

Ich wies sie darauf hin, das dies nicht stimmt.

Sie wissen anscheinend nicht was sie behaupten.

Dann wiesen Sie als Begründung ihrer Behauptung, dass ein Parkplatz eine "Zufahrt" benötige in unsachlichem Ton energisch auf die StVO hin insbesondere auf Zeichen 314.

In diesem wird aber gerade keine "Zufahrt" verlangt. Im Gegenteil ich verwies auf die Verwaltlungsvorschrift die es erlaubt das Zeichen 314 auch am Fahrbahnrand aufzustellen.

"...Da hilft es auch nichts, irgendwelche dümmlichen Unterstellungen zu konstruieren, ich hätte behauptet, dass ein Parkplatz zwingend ein rechteckiger Platz sein müsste oder dass am durch den TE beschriebenen Platz überhaupt ein Zeichen 314 angebracht wäre..."

Ich hatte nie behauptet, dass Sie dies behauptet hätten. Bitte richtig lesen (und vor allem verstehen). Ich hatte Sie gefragt, ob sie nur eine solche Fläche unter einem Parkplatz verstehen. Diese benötigen ja regelmäßig ein "Zufahrt".

Sind Sie nun umgeschwenkt und verstehen unter "Zufahrt" auf einmal jede mögliche physische Erreichbarkeit (also auch einen Parkplatz am Straßenrand oder über einen Bordstein)?

Wieso lag dann nach Ihrer Behauptung im Ausgangsfall erkennbar kein öffentlicher Parkplatz wegen fehlender "Zufahrt" vor?

...Dann parke ich ja häufig auf privaten Parkplätzen ohne es zu bemerken...
Dieser Ssatz bezog sich erkennbar darauf, dass ich schon oft auf auf Parkplätzen ohne "Zufahrt" parkte, was nach Ihrer Behauptung eigentlich nicht möglich sein kann (weil ohne Zufahrt nach Ihrer Behauptung ja angeblich kein öffentlicher Parkplatz).

Und wer eine Regelung der StVO behauptet sollte dies auch nachweisen können. Also ich warte.

Außer dem allgemeinen Hinweis auf die StVO und dem konkreten Hinweis Zeichen 314 (bei denen eben gerade keine "Zufahrt" notwendig ist wie Sie anscheinend (?) nunmehr selbst einräumen) ist leider nichts juristisch verwertbares von Ihnen genannt worden.

Mir aber letztendlich Wissenlücken vorzuwerfen ist an verworrener Logik eigentlich nicht mehr zu toppen.

Welche meiner konkreten Behauptungen waren juristisch falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

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#19
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Die Schule bestimmt, wer auf dem Schulgrundstück parkt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parkfläche innerhalb oder außerhalb einer Umzäunung liegt. Die auf dem Schulgrundstück abgestellten Fahrzeuge können abgeschleppt und die Kosten dem Falschparker auferlegt werden.

Wer sich nicht an die Regeln der Schule hält, kann auch einen Verweis erhalten.

Zum Schluss:
Das Vorliegen oder Fehlen einer Zufahrt ist natürlich kein geeignetes Merkmal, um einen öffentlichen Parkplatz von einem privaten abzugrenzen.
.

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#20
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#21
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Selbstverständlich ist das Fehlen einer Zufahrt ein geeignetes Mittel zur Feststellung, ob es sich hier um eine öffentliche ... Fläche handelt.


Diese Ausführungen sind ja nun schon peinlich dümmlich.

Der TE hat doch ausgeführt, dass sich z.B. auch auf dem eingezäunten Schulgrundstück Lehrerparkplätze befinden. Wie, wenn nicht über eine Zufahrt, sollten diese Plätze erreicht werden? Sogar meine Garage hat eine Zufahrt.

Ich bin aber der Meinung, dass meine Garage dadurch nicht zur öffentlichen Garage wird (genauso, wie die auf dem Schulgrundstück liegenden Lehrerparkplätze).

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#22
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Wie können denn Lehrer bzw. der TE überhaupt auf dem Lehrerparkplatz parken, wenn dieser keine Zufahrt haben darf (damit er nicht zum öffentlichen Parkplatz wird)?

Wieso steht da keine Politesse, die bei Ihrer Rechtsauffassung jeden, der auf dem Lehrerparkplatz parkt, allein deshalb aufschreiben müsste, weil er über den Bürgersteig gefahren ist?
Könnte nicht der TE alle Lehrer wegen "Missachtung der StVO und des jeweiligen Straßengesetzes" anzeigen, da diese ja über den Bürgersteig gefahren sein müssen?

Oder - so mein Vorschlag - können wir uns nicht doch darauf verständigen, dass das Vorhandensein einer Zufahrt völlig unmaßgeblich ist?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Erkennbar geht es hier also um öffentliche oder dem (Straßen-) Verkehr zumindest gewidmete Flächen und nicht etwa einen öffentlichen Park.

Wo hätte ich behauptet, dass es um einen öffentlichen Park geht? Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass auch private Parkplätze über eine Zufahrt verfügen, weswegen das Fehlen oder Vorhandensein einer Zufahrt kein geeignetes Kriterium ist, um eine öffentlichen von einem privaten Parkplatz zu unterscheiden. Schließlich müssen doch auch die Lehrer irgendwie zu dem auf dem Schulgelände gelegenen Lehrerparkplatz kommen.

Mich würde mal interessieren, was der TE von Ihrem Gesabbel hält, wenn Sie ihm erklären, er sei zwar auf den Parkplatz gefahren, aber er dürfe da nicht parken, weil der Parkplatz keine Zufahrt habe und deshalb ein Privatparkplatz sei, auf den nur Lehrer fahren dürfen, obwohl ja in Wirklichkeit keine Zufahrt da sei.



-- Editiert am 04.05.2009 23:28

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#25
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ Ali Baba,

"...Das ist falsch. Selbstverständlich ist das Fehlen einer Zufahrt ein geeignetes Mittel zur Feststellung, ob es sich hier um eine öffentliche (bzw. überhaupt eine dem Straßenverkehr gewidmete) Fläche handelt..."

Wie kann man die Feststellung, dass ein öffentlicher Parkplatz am Straßenrand liegen kann (wozu es schon einiger Überzeugungsarbeit benötigte) und somit keine "Zufahrt" hat mit obiger Behauptung im Einklang bringen?

"Zufahrt" ist nicht die irgendwie geartete physische Möglichkeit eine Fläche mit dem Pkw zu erreichen.

Man (ich) muss einsehen wann eine Diskussion fruchtlos wird. Ich verabschiede mich daher aus dieser Diskussion.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Ali Baba,

du wirst hier mal wieder deinem Ruf als Rechthaber und Quertreiber gerecht.

Die Frage des TE war eine ganz einfache: Darf es Parkplätze zur alleinigen Nutzung für Lehrer geben?
Wenn du nun spekulierst, dass die besagten Plätze überhaupt keine Parkflächen sind, ist dem TE damit nicht geholfen, denn er möchte nicht die Lehrer vertreiben, sondern gerne auch dort parken - und zwar ohne Abschlepprisiko. Thema verfehlt.

Die Antwort ist auch ganz einfach: Bei einem privaten Grundstück kann der Eigentümer die Nutzung festlegen, und zwar auch, für wen.
Bei öffentlichen Grundstücken darf dort jeder parken (oder eben keiner); ausser, sie sind speziell gekennzeichnet (z.B. nur Behinderte oder Taxis).

Imho ist mit Bürgersteig übrigens ein abgesenkter Bordstein gemeint.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

hier schreits mal nach einer skizze und einem Auszug aus der Liegenschaftskarte ;)

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Ali Baba,

du brauchst mir nicht zu erklären, was ein Bürgersteig ist. Nur solltest du, wenn hier Laien eine Frage stellen oder einen Sachverhalt schildern, immer zwischen den Zeilen lesen.
Für den Normalbürger ist ein Bürgersteig eben die Fläche, auf der er als Fußgänger zu gehen hat.

quote:
Das ist nun allein deine Phantasie.
Hat ich das nicht auch geschrieben ? (imho !!!)

quote:
I.Ü. ist diese Forum nicht zur Rechtsberatung, sondern zur Diskussion juristischer Fragen gedacht:
Dann mach doch einen eigenen Thread auf, Thema: Gibt es Parkplätze ohne Zufahrt? :party:
Ich hingegen halte mich in der Regel an das Problem des TE.

MfG Stefan

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