Lebenspartnerin mit Midijob beschäftigen und damit sozialversichern?

7. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Jospo
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 41x hilfreich)
Lebenspartnerin mit Midijob beschäftigen und damit sozialversichern?

Ist es möglich, die Lebenspartnerin die im gleichen Haushalt wohnt mit einer Tätigkeit auf Midijob- Basis für einen Lohn von 451,-Euro zu beschäftigen und somit sozial zu versichern? Oder ist das nicht zulässig?
Was ist zu beachten?
Hintergrund ist der, das die Partnerin aufgrund einer abgeschlossenen Fortbildungsmaßnahme nun ALG 2 bekommen würde, die Leistung aber versagt wird weil sie bei ihrem "normal" verdienenden Lebenspartner wohnt. Deshalb muss sie auch die KV selber übernehmen. Die KV möchte als "Kleinstmöglichen" Beitrag 170,- Euro, auf Basis des Midijobs wären es nur ca. 135,- Euro?
Vorab vielen Dank für Eure Infos.
Jospo

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Ja!

Um ganz sicher zu gehen kannst du einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit ihr abschließen und ihr Gehalt auf ihr Konto überweisen, aber eigentlich ist das unnötig. Auch mündliche Verträge gelten und barzahlung ist auch möglich. In diesem Fall solltest du dir aber Quittungen unterschreiben lassen.
Denke aber daran, dass deine Lebensgefährtin dan auch alle Rechte aus einem normalen Arbeitsvertrag hat.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4898 Beiträge, 1177x hilfreich)

Sofern auch die steuerrechtliche Beurteilung relevant ist, sollte auf jeden Fall ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden und die Zahlungen unbar auf ein Konto erfolgen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Zitat:
auf jeden Fall
Wieso? Seit wann ist ein mündlicher Vertrag im Arbeitsrecht bzw. eine Barauszahlung von Gehalt nicht mehr möglich?

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

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#4
 Von 
Jospo
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für Eure Meinungen dazu.
Ich weiß, wir sind hier im steuerlich-bezogenen Forumsbereich, aber ich habe noch eine Frage zur Krankenkasse. Reicht der Beitrag ausschliesslich von einem Midijob aus, um eine Person kpl. krankenzuversichern?
Oder muss da noch so eine Art "Hauptbeitrag" bezahlt werden.

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2374 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von Shihaya):
Zitat:
auf jeden Fall
Wieso? Seit wann ist ein mündlicher Vertrag im Arbeitsrecht bzw. eine Barauszahlung von Gehalt nicht mehr möglich?

Gruß

Shihaya
Weil nicht alles, was man zivil- oder arbeitsrechlich halt "so" machen kann, steuerlich anerkannt werden muss!

Um sicher zu sein, dass der Vertrag steuerrechtlich anerkannt wird, sollte man verschiedene Kriterien erfüllen.

Natürlich muss der Vertrag tatsächlich durchgeführt werden. Also die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht und der Lohn nachweislich gezahlt worden sein (deshalb allein schon am besten unbar!).

Da es sich um die Lebenspartnerin handelt, sollte es eine Tatigkeit sein, die nicht üblicherweise ein Haushaltsmitglied unentgeltlich erbringt. Am besten also eine Tätigkeit, für die man ansonsten einen fremden Dritten angestellt hätte!

Außerdem muss dee Vertrag denm Drittverglwich standhalten! Mir persönlich sind eigentlich keine Arbeitsverhältnisse bekannt, die nach alter Väter Sitte per Handschlag abgeschlossen wurden. Eigentlich hat heutzutage jeder einen schriftlichen Arbeitsvertrag und der Lohn wird in der überwiegenden Anzahl der Fälle unbar gezahlt!

In dem genannten Lohnbereich ist es außerdem zumeist üblich, dass über die tatsächlich geleisteten Stunden genau buchgeführt wird. Also sollten entsprechende Stundenzettel vorliegen!

Grade hinsichtlich der Stundenzettel sollte man sich bewußt sein, dass man -soweit man es nicht sowieso schon ist- Arbeitgeber mit allen Konsequenzen ist! Es kann also auch jederzeit eine Prüfung durch die SozVers angeordnet werden oder eine unangemeldete Kontrolle durch den Zoll (FKS) z.B. hinsichtlich Mindestlohn erfolgen!

Es muss jeder selber wissen, ob sich der Aufwand lohnt, oder es sich um "sparen, egal was es kostet!" handelt!

taxpert

-- Editiert von taxpert am 08.10.2017 13:53

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Jospo):
Ist es möglich, die Lebenspartnerin die im gleichen Haushalt wohnt mit einer Tätigkeit auf Midijob- Basis für einen Lohn von 451,-Euro zu beschäftigen und somit sozial zu versichern?

Ja.
Zitat:
Oder ist das nicht zulässig?

Warum sollte es nicht zulässig sein?
Zitat:
Was ist zu beachten?

Das übliche. Arbeitsvertrag, Anmeldung bei der Kranken- und Rentenversicherung, Abführen der Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils, Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Berufsgenossenschaft nicht vergessen.
Es entsteht Kündigungsschutz und Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf bezahlten Urlaub etc.pp.
Zitat:
Hintergrund ist der, das die Partnerin aufgrund einer abgeschlossenen Fortbildungsmaßnahme nun ALG 2 bekommen würde, die Leistung aber versagt wird weil sie bei ihrem "normal" verdienenden Lebenspartner wohnt. Deshalb muss sie auch die KV selber übernehmen. Die KV möchte als "Kleinstmöglichen" Beitrag 170,- Euro, auf Basis des Midijobs wären es nur ca. 135,- Euro?

Das wäre ihr Anteil an der Krankenversicherung. Der Arbeitgeberanteil kommt ja noch oben drauf...

Muß man alles durchrechnen, kann sich lohnen, kann sein, daß es sich nicht lohnt. Wenn jemand in einer "Bedarfsgemeinschaft" die Krankenversicherungsbeiträge für den (nicht verehelichten) Partner bezahlt, weil der kein eigenes Einkommen hat, kann der Partner, der das zahlt, diese Ausgaben übrigens steuerlich geltend machen. Das kann unter Umständen sogar lohnender sein.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Jospo):

Ich weiß, wir sind hier im steuerlich-bezogenen Forumsbereich, aber ich habe noch eine Frage zur Krankenkasse. Reicht der Beitrag ausschliesslich von einem Midijob aus, um eine Person kpl. krankenzuversichern?
Oder muss da noch so eine Art "Hauptbeitrag" bezahlt werden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Midijob

Mit Rechenbeispielen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Zitat:
Weil nicht alles, was man zivil- oder arbeitsrechlich halt "so" machen kann, steuerlich anerkannt werden muss!
Wenn es im Steuerrecht nicht expliziet anders verlangt wird (wie z.B. die unbare Bezahlung bei haushaltsnahen Dienstleistungen), muss es zwingend anerkannt werden.
Mir ist jetzt nicht bekannt, das ein Midijob zwingend unbar bezahlt werden muss, oder dass der Arbeitsvertrag zwingend schriftlich vorliegen muss. Sollte ich falsch liegen, wäre es schön, wenn du das entsprechende Gesetz oder die Verordnung posten würdest. Das interessiert mich nämlich.
Zitat:
Natürlich muss der Vertrag tatsächlich durchgeführt werden. Also die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht und der Lohn nachweislich gezahlt worden sein (deshalb allein schon am besten unbar!).
Da bin ich einer Meinung. Allerdings ist Barzahlung mit Quittung genauso beweiskräftig. Im Zweifelsfall hätte nämlich das Finanzamt zu beweisen, dass trotz vorhandener Barzahlungsbelege kein Geld geflossen ist. Das stelle ich mir schwierig vor.
Zitat:
In dem genannten Lohnbereich ist es außerdem zumeist üblich, dass über die tatsächlich geleisteten Stunden genau buchgeführt wird. Also sollten entsprechende Stundenzettel vorliegen!
Üblich heißt nicht vorgeschrieben. Es kann durchaus ein Festgehalt pro Monat vereinbart werden. Ein Stundenzettel ist bei Midijobs anders als bei Minijobs eben nicht vorgeschrieben - außer man gehört zu den Berufsgruppen, bei denen es dann doch so ist (z.B. Baugewerbe).
Zitat:
Das wäre ihr Anteil an der Krankenversicherung. Der Arbeitgeberanteil kommt ja noch oben drauf...
Bei einem Verdienst von EUR 451,- liegen die Sozialversicherungsbeiträge inklusive des Abeitgeberanteils je nach Krankenkasse bei ca. EUR 150,-. Der AN bekommt ca. EUR 370,- ausgezahlt.
Der Vorteil einer Anstellung liegt dabei, dass der AG die Kosten voll absetzen kann.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

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