Lebensmittelpunkt ohne Gesundheitssorge

2. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Biene20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Lebensmittelpunkt ohne Gesundheitssorge

Hallo,

wie es schon im Titel steht, geht es um den Lebensmittelpunkt des Kindes bei einem Elternteil, aber bei der Gesundheitsfürsorge beim umgangshabenden Elternteil (der auch das GSR hat).
Beide Eltern waren sich über den Lebensmittelpunkt vor Gericht "einig" (wobei der eine Elternteil dies hintenrum beklagt) und nun gab es aber bei einer Zahnbehandlungsmethode Unstimmigkeiten und auch in Belangen der Impfungen, dies veranlasste das Gericht den umgangshabenden Elternteil, der hier 100% nach Meinung der Mediziner behandeln lassen will, als alleinig Zuständigen für die Gesundheitsfürsorge zu ernennen.

Wie macht sich das im Alltag nützlich oder überhaupt lebbar?
Der eine Elternteil hat nur Umgang, leitet aber die Zahn-OP ein und übergibt das Kind dann wieder dem anderen Elternteil - der über 100km weiter weg wohnt - nach dem Umgang, mit allen Risiken und Nebenwirkungen incl. Nachuntersuchungen, bei anderen Zahnärzten, die evtl. Schmerzen, etc. behandeln müssen?

Wenn sonstige Behandlungen anstehen, wird der Elternteil der das Kind betreut nicht informiert, weil die Eltern so gut wie nicht kommunizieren können und ein z.B. frisch geimpftes Kind übergeben, worüber nicht informiert wurde, weil ja nicht mehr miteinander darüber gesprochen werden muss? Wie soll man da die Nebenwirkungen und Schäden sofort klären können bzw. denen entgegen wirken?

Wenn der Lebensmittelpunkt bei dem Elternteil ist, der keine Gesundheitsfürsorge hat, wie kann sich dieser Elternteil schützen vor Anschuldigungen oder massiven Eingriffen des "nur" Umgangshabenden in den Alltag des Kindes?
Er hat ja im gesundheitlichen Bereich das Sorgerecht abgesprochen bekommen und ist quasi der Gewalt und Gesinnung des Umgangshabenden schutzlos ausgesetzt.

Kann so einem Gerichtsbeschluss in dieser Weise erfolgreich widerrufen werden?

Bin auf eure Meinungen und evtl. Erfahrungen gespannt!
Vielen Dank.

Biene20

-- Editiert Biene20 am 02.01.2015 10:33

-- Editiert Biene20 am 02.01.2015 10:35

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23 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Findest Du nicht, dass Du (vorsichtig formuliert) etwas dramatisierst?

Kinder werden nicht wöchentlich geimpft. Sie haben auch OPs nicht wöchentlich. Und wenn was war, dann wird das Kind normalerweise für die Zeit der Nachbehandlung im Bereich der Mutter bleiben, oder die Nachbehandlung wird eben im Bereich des Vaters durchgeführt. Der Entzug der medizinischen Fürsorge bedeutet doch nur, dass die Entscheidungen allein bei der Mutter liegen. Mehr nicht.

wirdwerden

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#2
 Von 
Biene20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo wirdwerden,

meine Beschreibung lässt gar keine Schlüsse auf die Zusprechung der Gesundheitsfürsorge bei Vater oder Mutter zu, ich habe das absichtlich mit "Elternteil" umschrieben. Wie kommst du darauf, dass die Entscheidungsgewalt bei der Mutter liegt, wie du ganz unten schreibst?

Worauf ich hinaus möchte und was mich wirklich interessiert:
Wie lässt sich das überhaupt im Alltag durchführen, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt und die meiste Zeit verbringt, von der Gesundheitsfürsorge ausgeschlossen werden kann, ohne seiner Verantwortung gerade im pflegerischen Bereich uneingeschränkt gerecht zu werden?

Grüße

Biene20


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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Nochmals: wei die Gesundheitsfürsorge nur die Entscheidung über die einzuleitenden Massnahmen betrifft, nicht mehr. Wie eine Wunde gereinigt werden muss, dass ist eine Entscheidung des täglichen Lebens, trifft der, bei dem das Kind sich gerade aufhält.

wirdwerden

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#4
 Von 
Biene20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

D.h. der Elternteil, der eine Behandlung vornimmt, muss sich danach nicht mehr kümmern und der, der das so nicht will, sondern anders, der hat dann den ganzen Mist an der Backe aber kein Recht es anders vornehmen zu lassen.

Wie ist das mit der Auskunft?
Stelle man sich vor, das Kind wird operiert, der Elternteil mit Lebensmittelpunkt fürs Kind weiß nix über die OP und kann somit im Schmerzfall einem anderen Arzt keine Auskunft geben.
Oder wenn das Kind eine Impfung bekommt, wird das nicht mitgeteilt, dann weiß der Elternteil, bei dem sich das Kind öfter befindet nicht, warum es quengelt oder Sympthome zeigt, die es sonst nicht hat und gar nicht angemessen darauf reagieren oder sofort Maßnahmen einleiten kann.

Wird hier nicht etwas grundlegend außer Acht gelassen - die Hauptverantwortung liegt doch wohl bei dem Elternteil wo das Kind lebt, oder wird der Elternteil der die Gesundheitsfürsorge hat sich nach seiner Maßnahme auch weiterhin von des Kindes Gesundung persönlich überzeugen müssen?
Wie kann man da so etwas grundlegendes wie die Gesundheitssorge einfach aus dem Bereich desjenigen der den Lebensmittelpunkt bei sich hat wegradieren und dem übertragen, der den anderen Elternteil hasst und im Grunde das Kind nur bei Umgängen zu Gesicht bekommt.

Toll! (Achtung, Ironie)

-- Editiert Biene20 am 02.01.2015 15:27

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>D.h. der Elternteil, der eine Behandlung vornimmt, muss sich danach nicht mehr kümmern und der, der das so nicht will, sondern anders, der hat dann den ganzen Mist an der Backe aber kein Recht es anders vornehmen zu lassen. <hr size=1 noshade>

Richtig.

quote:<hr size=1 noshade>Stelle man sich vor, das Kind wird operiert, der Elternteil mit Lebensmittelpunkt fürs Kind weiß nix über die OP und kann somit im Schmerzfall einem anderen Arzt keine Auskunft geben.
Oder wenn das Kind eine Impfung bekommt, wird das nicht mitgeteilt, dann weiß der Elternteil, bei dem sich das Kind öfter befindet nicht, warum es quengelt oder Sympthome zeigt, die es sonst nicht hat und gar nicht angemessen darauf reagieren oder sofort Maßnahmen einleiten kann. <hr size=1 noshade>

Wenn gemeinsames Sorgerecht vorliegt, dann müssten auch beide Elternteile entsprechend kommunizieren.
Wenn es durch fehlende Kommunikation zu vermeidbaren Nachteilen beim Kind kommt, dann sollte das gemeinsame Sorgerecht überdacht und evtl. aufgegeben werden.

quote:<hr size=1 noshade>Wird hier nicht etwas grundlegend außer Acht gelassen - die Hauptverantwortung liegt doch wohl bei dem Elternteil wo das Kind lebt, <hr size=1 noshade>

In der Praxis schon.

quote:<hr size=1 noshade>oder wird der Elternteil der die Gesundheitsfürsorge hat sich nach seiner Maßnahme auch weiterhin von des Kindes Gesundung persönlich überzeugen müssen? <hr size=1 noshade>

Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Elternteil, wo das Kind lebt, die Gesundung nicht ausreichend sicherstellen kann, dann wird man vom Elternteil, das die Gesundheitsfürsorge hat, auch eine Überwachung erwarten können.
Aber wenn es soweit kommen sollte, dann ist das ein ziemlich sicheres Zeichen, dass das gemeinsame Sorgerecht nicht mehr optimal ist.

quote:<hr size=1 noshade>Wie kann man da so etwas grundlegendes wie die Gesundheitssorge einfach aus dem Bereich desjenigen der den Lebensmittelpunkt bei sich hat wegradieren und dem übertragen, der den anderen Elternteil hasst und im Grunde das Kind nur bei Umgängen zu Gesicht bekommt. <hr size=1 noshade>

Offensichtlich hat das "Umgangselternteil" ein Gericht davon überzeugen können, dass es für das Kind besser ist, wenn das "Lebensmittelpunkt-Elternteil" über Gesundheitsfragen nicht(!) mehr mitentscheidet.
Das Gericht ist zu der Erkenntnis gekommen, dass das die medizinischen Vorstellungen des "Umgangselternteils" mehr dem Kindeswohl entsprechen, als die Vorstellungen des "Lebensmittelpunkt-Elternteils".
Wie das Gericht zu dieser Erkenntnis gekommen ist, lässt sich aus der Ferne nur raten. Aber sowohl "Umgangselternteil" als auch "Lebensmittelpunkt-Elternteil" müssten vom Gericht angehört worden sein. Und entweder waren die Argumente vom "Umgangselternteil" ziemlich gut, oder die vom "Lebensmittelpunkt-Elternteil" ziemlich schlecht - oder beides.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 02.01.2015 23:41

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#6
 Von 
Biene20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo drkabo,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Der Entscheidende Grund wäre die unterschiedliche Einstellung der Eltern zur schulmedizinischen und zur alternativen Behandlung in einem bestimmten Fall. Wobei es in unserem Land eine Arztwahl und auch die Möglichkeit gibt Behandlungsempfehlungen abzulehnen, so sie das Kind nicht schädigen.
Es wurde jedoch dem Elternteil die Gesuchheitsfürsorge zugesprochen, dass den schulmedizinischen Empfehlungen folge leisten möchte.
Dies kann doch wohl nicht sein.

Beste Grüße
Biene

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-- Editiert Biene20 am 03.01.2015 21:31

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Davon

quote:<hr size=1 noshade>so sie das Kind nicht schädigen. <hr size=1 noshade>

waren die Richter hier wohl nicht so überzeugt ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#8
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Dies kann doch wohl nicht sein.

Doch, es kann nur so und nicht anders sein.

Ein Elternteil will eine schuldmedizinische Behandlung, die dem anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht, das andere Elternteil will eine alternativmedizinische Behandlung, für deren Wirksamkeit es (in aller Regel) keinen wissenschaftlichen Nachweis gibt.

Dazu habe ich hier noch einen Streit um Impfungen herausgelesen. Hier haben wir dann auch einen Impfbefürworter, der damit auf der Linie des wissenschaftlichen Konsens (Impfkalender der STIKO) liegt und einen Impfgegner, der dies eben nicht tut.

Was soll da ein (hoffentlich) neutraler und objektiv urteilender Richter anderes tun, als den anerkannten wissenschaftlichen Standards zu folgen? Mit einer gegenteiligen Entscheidung würde er sich auf ziemlich dünnes Eis begeben, insbesondere wenn dem Kind nachher etwas passiert.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Es wird hier so getan, als wenn Kinder, die nach herkömmlichen wissenschaftlich anerkannten Methoden behandlet werden, ständig in irgendwelchen komplizierten Nachsorgebehandlungen sind, die die Eltern zu Hause alleine erledigen müssen. Das ist doch (mit Verlaub) Quatsch. Als erfahrene Mutter, deren Söhne wirklich nichts ausgelassen haben, kann ich sagen, dass ausser den U-Untersuchungen (in unserem Land inzwischen Pflicht), den Impfterminen, vielleicht alle 2-3 Jahre mal was kam, was dann aber zu Hause mit minimalem Aufwand (Verbandswechsel) zu managen war.

Und wenn die Nachsorge nicht beim behandelnden Arzt erfolgen kann, dann wird er eine Überweisung an einen Arzt des Wohnortes mitgeben, und gut ist.

Ich sehe hier selbst bei sehr bedauerlicher fehlender Kommunikation hier kein gründsätzliches Problem. Betreuungselternteil sollte sich darüber klar sein, dass die Übertragung eines Teils auf einen Elternteil häufig der Beginn einer grundsätzlichen Änderung ist.

wirdwerden

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Es wurde jedoch dem Elternteil die Gesuchheitsfürsorge zugesprochen, dass den schulmedizinischen Empfehlungen folge leisten möchte. <hr size=1 noshade>

Ist doch klar.
Anerkannte Wissenschaft schlägt nicht wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden.
Stell dir vor, der Richter hätte zugunsten der wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden des "Lebensmittelpunkts-Elternteils" entschieden - und dann wäre es zu medizinischen Komplikationen gekommen.
Das Risiko geht in Deutschland kein Richter ein.

quote:<hr size=1 noshade>Betreuungselternteil sollte sich darüber klar sein, dass die Übertragung eines Teils auf einen Elternteil häufig der Beginn einer grundsätzlichen Änderung ist. <hr size=1 noshade>

Ein ganz wichtiger Punkt.
Der "Lebensmittelpunkts-Elternteil" hat für den Teilbereich der Gesundheitsorge bereits die Rechte an den "Umgangselternteil" abgeben müssen.
Sollte es nun das gemeinsame Sorgerecht wackeln, hätte der "Umgangselternteil" einen massiven Vorteil.
Der "Lebensmittelpunkts-Elternteil" sollte unbedingt darauf achten, dass niemand auf die Idee kommt, am gemeinsamen Sorgerecht zu rütteln. Die Chancen, dass der "Umgangselternteil" am Ende das alleinige Sorgerecht bekommt, sind hoch.
Eben weil der "Umgangselternteil" zu Felde führen kann, dass der "Lebensmittelpunkts-Elternteil" im Bereich der Gesundheitsorge bereits gerichtlich als ungeeignet festgestellt wurde.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#11
 Von 
Biene20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

nun nehmen wir mal an, es hat sich einiges getan. Der Elternteil mit dem Lebensmittelpunkt hat sich geeinigt sämtliche Behandlungen, wie sie der Umgangselternteil anprangerte so durchführen zu lassen und es in Zukunft zu tun, wie es diesem und wohl auch dem Gericht wichtig ist.
Wenn hier also von Seiten des Lebensmittelpunktelternteil dafür gesorgt wird, dass Impfungen bald durchgeführt werden und auch andere Dinge von diesem in Zukunft nach gängiger Meinung gehandhabt wird, weil er sich nicht mehr dem entgegenstellen mag, kann man ihm dann sogar vor dem OLG das Recht der gemeinsamen Gesundheitsfürsorge nehmen?
Der Hohn ist ja auch, dass der Umgangselternteil vieles vorwirft, aber selbst bis dato untätig blieb. Auch er hätte in den Jahren der Ehe impfen können oder sich umgehend um andere Behandlungen kümmern können.
Wie kann es sein, dass dem, der das große Mundwerk hat, aber eigentlich eher zurückhaltend ist das Recht alleinig zugesprochen wird, doch dem, der Farbe bekennt und dann einen Kompromiss sucht, sich anpasst und die nötigen Behandlungen dann durchführen lässt, entzogen werden soll?

Wie stehen die Aussichten auf Erfolg, wenn man diese Veränderungen bekannt gibt und ganz deutlich Veränderungen in dem Bereich (Einsicht) durch Taten beweisen kann?

Grüße
biene20

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Was in der Ehe war, interessiert hier doch überhaupt nicht. Fakt ist, wie Biene weiter oben geschrieben hat, dass sich das Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Vergangenheit beharrlich der Schulmedizin verweigert hat. Allein das hat das Verfahren mit dem bekannten Ergebnis ausgelöst. Nicht die große Klappe oder sonst was.

Das Oberlandesgericht wird darüber zu befinden haben, ob dieses plötzliche Einschwenken nur geschieht, um noch die Möglichket zu haben, nach Ende des Verfahrens die alte Boykotthaltung wieder zu exerzieren.

Was mich stutzig macht: wenn der boykottierende Elternteil nunmehr alles, wirklich alles machen will, was das Elternteil mit der Gesundheitsfürsorge anschubst, dann kann es doch einerlei sein, ob er selbst die Gesundheitsfürsorge hat oder nicht. Ich würde mich eher auf eine saubere "Informationspolitik" stürzen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
Wie stehen die Aussichten auf Erfolg, wenn man diese Veränderungen bekannt gibt und ganz deutlich Veränderungen in dem Bereich (Einsicht) durch Taten beweisen kann?

Das wird hier keine einschätzen können.
Denn da zählt was das Gericht für einen Gesamteindruck von dem bisher verweigernden Elternteil hat. Ob die Einsicht z.B. dauerhaft ist oder nur temporär (trotz derzeitigem Beweis duch Taten).

Möglicherweise kommt das Gericht auch zu dem Schluss, das die Einsicht da ist und es daher dem bisher verweigernden Elternteil daher ja auch egal sein kann, ob man die alleinige Gesundheitssorge ausübt oder nicht und diese daher teilt (damit der andere Elternteil als dauernde Kontrollinstanz installiert ist).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Biene20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für das Feedback.

Es wird sicherlich nicht leicht sein. Aber wie steht es mit den Behauptungen des Umgangselternteil, der zwar böse Anschuldigungen vorbringt und in mehreren Bereichen dem Elternteil der den Lebensmittelpunkt erhalten hat Kindeswohlgefährdung unterstellt, aber wie schon erwähnt bisher selbst eher untätig war, gerade im Bereich der Impfungen hätte dieser ja schon längst was tun können.
Ist das irrelevant? Darf es sein, dass ein Elternteil den anderen mobbt und damit durch kommt... Hierdurch sogar dem anderen Rechte entziehen kann, weil der Richter schon in gewisser Weise parteiisch agiert und vieles nicht hinterfragt?

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#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Aber wie steht es mit den Behauptungen des Umgangselternteil, der zwar böse Anschuldigungen vorbringt und in mehreren Bereichen dem Elternteil der den Lebensmittelpunkt erhalten hat Kindeswohlgefährdung unterstellt, aber wie schon erwähnt bisher selbst eher untätig war, gerade im Bereich der Impfungen hätte dieser ja schon längst was tun können.
Ist das irrelevant?

Im Prinzip ja.
Der Lebensmittelpunkt-Elternteil hat alles zu erledigen, was zum "alltäglichen Leben" dazugehört.
Wer das Kind betreut, hat halt auch die damit zusammenhängenden Pflichten.
Der Umgangselternteil hat außer dem Recht auf Umgang und der Pflicht zur Unterhaltszahlung praktisch keine weiteren Rechte und Pflichten (außer sie werden ihm vom Gericht zugewiesen). D.h. der Umgangselternteil kann sich in der Tat etwas zurücklehnen.
Wenn der Umgangselternteil den Bereich "Gesundheitsfürsorge" vom Gericht alleinig zugewiesen bekommt, muss er sich auch darum kümmern.
Wenn der Lebensmittelpunkt-Elternteil nicht damit leben kann, dass der Umgangselternteil es ständig meint besser zu wissen, dann sollte der Umgangselternteil gefragt werden, ob er das Kind nicht lieber selbst betreuuen möchte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Es geht hier doch ausschliesslich um die Gesundheitssorge. Und darüber ist doch alles gesagt. Und nur weil da etwas entzogen wird, ist der Richter doch nicht parteiisch. Es geht hier nur darum, dass ein Minimum der Gesundheit des Kindes garantiert ist.

wirdwerden

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#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Ja.
Aber der Lebensmittelpunkt-Elternteil möchte auf der einen Seite seine Rechte verteidigen, bringt aber gleichzeitig zu Ausdruck "gerade im Bereich der Impfungen hätte dieser [=Umgangselternteil] ja schon längst was tun können".

Entweder möchte der Lebensmittelpunkt-Elternteil alle Rechte selbst behalten (dann muss er sich auch selbst kümmern) oder er ist damit einverstanden, dass der Umgangselternteil sich darum kümmert (dann ist es ja nicht schlimm wenn Rechte vom Lebensmittelpunkt-Elternteil auf den Umgangselternteil übergehen).

Der Lebensmittelpunkt-Elternteil argumentiert widersprüchlich.

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#18
 Von 
Biene20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Umgangs-Elternteil hat in der Ehe mit dem Lebensmittelpunkt-Elternteil die gemeinsame Gesundheitsfürsorge. Wo ist der Widerspruch, wenn der Lebensmittelpunkt-Elternteil hier klar zu verstehen gibt, dass ja der andere, wenn ihm denn, wie er behauptet die Impfungen so wichtig gewesen wären - denn in der Ehe waren sie kein Streitpunkt! - einfach zum Arzt hätte gehen können, sich aufklären und impfen lassen.
Und in der ganzen Zeit der Gerichtsverhandlung kam er nicht darauf sich zu informieren, welche Impfungen ein Kind im Vorschulalter noch bekommen kann. Als dies der Elternteil einfach mal erledigte, als er beim Kinderarzt war und dem Elternteil, der ja (angeblich) für die Impfungen sei, mitteilte, was geimpft werden kann, weiß er bei zwei Impfungen von drei möglichen nicht, ob sie Sinn machen und muss noch nachforschen...
Wenn dann ist hier ein klarer Widerspruch zu sehen und nicht bei dem, der eigentlich erst nicht impfen wollte, weil er halt informiert ist und seine Gründe hat, aber sich auch bereit erklärt hier einen Kompromiss einzugehen, wenn ja die ganze Justiz die Schulmedizin für das A und O hält. Dem Lebensmittelpunkt-Elternteil ist es nicht wichtig stur an seinem Weltbild festzuhalten, ihm ist auch klar, dass er letztlich nicht für sich, sondern für sein Kind entscheidet und handelt und immer Restzweifel bestehen, also möchte dieser sich am Ende nicht sagen lassen, er würde fahrlässig handeln und lieber impfen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)


Ist den der Lebensmittelpunkt-Elternteil nun damit einverstanden, dass der Bereich "Gesundheitsfürsorge" vom Gericht allein auf den Umgangselternteil übertragen wird, oder nicht?

Ich bin ja nun ein Außenstehender, aber für mich entsteht der Eindruck, als ob der Lebensmittelpunkt-Elternteil folgende Ansicht vertritt: "wenn der Umgangselternteil seine Gesundheitsphilosophie für richtig hält, dann soll er sich gefälligst auch selbst ordentlich darum kümmern".

So kommt es jedenfalls rüber - und so könnte es auch vor Gericht rüber kommen.

Als Richter würde ich mich dann Folgendes fragen: "Wenn der Lebenmittelpunkt-Elternteil doch möchte, dass sich das Umgangselternteil selbst ordentlich um die Gesundheitsvorsorge kümmert - und der Umgangselternteil die Gesundheitssorge auch haben möchte - warum streiten wir uns dann hier vor Gericht?"


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#20
 Von 
Biene20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Lebensmittelpunkt-Elternteil ist nicht damit einverstanden, dass der Umgangselternteil allein entscheidet. Das Gericht hat diesem aber die Gesundheitsfürsorge zugesprochen. Der Lebensmittelpunktelternteil legt daraufhin Beschwerde ein und sucht nach Auswegen. Die Vorwürfe des Umgangselternteil sind in der Zwischenzeit durch Einsicht und Taten des Lebensmittelpunktelternteil nicht mehr beanstandbar, da hier nun eine Einigung erzielt wurde.

Wie kann der Lebensmittelpunkt-Elternteil in der zweiten Instanz glaubhaft machen, dass er zum Wohle des Kindes handeln wird, Fehler einsieht und weiterhin geeignet ist - auch gerne mit dem Umgangselternteil zusammen. Da die Dinge, um die es erstmals ging zwischenzeitlich durch Einigung - wie schon erwähnt - nicht mehr Gegenstand der Verhandlung sein können. Oder doch?
Sagen wir, der Lebensmittelpunktelternteil würde sich weiterhin uneinsichtig zeigen und auf seinen Grundsätzen bestehen, dann wäre es logisch, dass sich das Gericht gegen ihn entscheidet, aber wenn er beweist, dass er auch anders kann, als ihm vorgeworfen wird, muss man ihm dann weiterhin ans Bein schießen und ihm in dem Bereich sein Recht komplett entziehen?



0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Es ist die entscheidende Frage, wie das Lebensmittelpunkt-Elternteil das glaubhaft machen. Reine Lippenbekenntnisse hat der Familienrichter vermutlich schon oft genug gehört. Dass erst nachgegeben wurde, als man quasi schon gar keine andere Wahl mehr gehabt hat, hilft auch nicht unbedingt. Auch dass hier direkt in die nächste Instanz gegangen wird, anstatt zunächst einmal die veränderte Einstellung über einen längeren Zeitraum zu zeigen, war vielleicht auch nicht die beste Idee. Und wenn man dann noch solche Aussagen wie

Zitat:
der eigentlich erst nicht impfen wollte, weil er halt informiert ist
kommen, dann wird es wenig glaubhaft sein, dass man von seiner Weltanschauung abzurücken bereit ist. Hinzu kommt noch, dass die Zuweisung der Gesundheitssorge zum anderen Elternteil ja einen positiven Effekt gezeigt hat. Da wird noch die Schwierigkeit sein aufzuzeigen, inwiefern dem Kindswohl besser gedient ist, wenn die Gesundheitssorge wieder bei beiden Elltern liegt.

Ich als Richter hätte hier schon meine echten Schwierigkeiten, die Entscheidung zu revidieren und damit das Risiko einzugehen, dass bei der Gesundheitssorge des Kindes (wieder) etwas schief läuft. Insbesondere da viele Alternativmedizin-Anhänger und Impfgegner dies wie eine Religion praktizieren und da ist "Kompromissbereitschaft" oftmals ein Fremdwort.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)


Wie kann der Lebensmittelpunkt-Elternteil in der zweiten Instanz glaubhaft machen, dass er zum Wohle des Kindes handeln wird, Fehler einsieht und weiterhin geeignet ist
Das kann man aus der Ferne - ohne den Fall und die beteiligten Personen persönlich zu kennen - nicht wirklich sagen.

Da die Dinge, um die es erstmals ging zwischenzeitlich durch Einigung - wie schon erwähnt - nicht mehr Gegenstand der Verhandlung sein können. Oder doch?
Der Lebensmittelpunkt-Elternteil hat erstmal Glück, dass vor dem Familiengericht nachträglich (also nach der ersten Instanz) entstandene Punkte in der zweiten Instanz überhaupt vorgebracht werden dürfen. (In vielen Rechtsgebieten gilt nämlich das Prinzip der Präklusion, d.h. nachträgliche Veränderungen der Sachlage werden nicht berücksichtigt.)
Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage "was ist besser für das Kind". Und in wie weit da in den Sachen rumgebohrt wird, die vor der Einigung waren, wird voraussichtlich maßgeblich davon abhängen ob der Umngangselternteil es für nötig hält, darin rumzubohren. Und wie klar die Einigung denn tatsächlich ist.
Wenn man sich über alles geeinigt hat, dann braucht man sich ja nicht mehr vor Gericht streiten. Dann kann man sich die zweite Instanz auch sparen und die Angelegenheit für erledigt erklären (§62 FamFG ).
Wenn so eine Erledigungserklärung nicht abgegeben wird, hat man sich ja doch wohl noch nicht über alles geeinigt.
Und was vor Gericht eine wie große Rolle spielen wird, kann man schlecht vorhersagen. Denn der Lebensmittelpunkt-Elternteil weiß ja nicht wie der Umgangselternteil argumentieren wird.
In der Verhandlung wird der Lebensmittelpunkt-Elternteil auf die Argumente des Umgangselternteil eingeghen müssen. Genauso muss der Umgangselternteil auf die Argumente des Lebensmittelpunkt-Elternteils eingehen.
Wie sich das entwickeln wird - dafür müsste man Hellseher sein.


Signatur:

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#23
 Von 
Biene20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank.
Jetzt weiß ich, dass die Angelegenheit gar nicht so einfach ist und man in so einem Fall wohl eine Menge Glück haben muss und viel Fingerspitzengefühl.

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