Lebensmittelkennzeichnung - Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

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EuGH: Bezeichnung ist verbotene, gesundheitsbezogene Angabe

Die Behörde zur Überwachung des Vertriebs alkoholischer Getränke in Rheinland-Pfalz hatte die Bezeichnung eines Weines als bekömmlich beanstandet. Der Wein trug das Etikett „Edition mild bekömmlich". Die Behörde sah hierin einen Verstoß gegen Unionsrecht. Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verbietet für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, jede gesundheitsbezogene Angabe in Etikettierung und Werbung. Mit der Verordnung wollte der europäische Gesetzgeber die Gesundheit der Verbraucher schützen.

Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

Der Winzerverband, der den betroffenen Wein vermarktet erhob vor den deutschen Gerichten Feststellungsklage, dass er berechtigt sei, Weine mit der Etikettierung „bekömmlich" zu vertreiben und mit dieser Bezeichnung auch zu werben.

Das Bundesverwaltungsgericht, legte den Fall dem EuGH vor und bat diesen die Reichweite des Verbots zu konkretisieren sowie die Vereinbarkeit der Verordnung mit den Grundrechten der Erzeuger und Vermarkter von Weinen zu prüfen.

Verbotene gesundheitsbezogene Angabe

Der EuGH führte in seiner Entscheidung aus, die Bezeichnung als „bekömmlich" impliziere eine leichte Aufnahme und Verdaulichkeit des Weins auch bei wiederholtem Verzehr. Es genüge, dass die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des potentiell schädlichen Verzehrs suggeriert werde. Die Bezeichnung als „bekömmlich" sei damit geeignet, eine nachhaltige positive physiologische Wirkung zu suggerieren, die in der Erhaltung des Verdauungssystems in gutem Zustand besteht, während für Weine ohne diese Angabe negative Auswirkungen auf das Verdauungssystem und die Gesundheit unterstellt würden. Die Bezeichnung stellt damit nach Ansicht des Gerichts eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe dar.  Angaben auf alkoholischen Getränken müssen eindeutig sein, damit der Verbraucher in der Lage ist, seinen Konsum unter Berücksichtigung aller Gefahren zu regulieren und dadurch seine Gesundheit zu schützen.

Die Angabe sei zudem, auch wenn sie zutreffend sein sollte, unvollständig. Verschwiegen werde, dass auch bei unterstellter Bekömmlichkeit, die Gefahren die mit dem Konsum alkoholischer Getränke einhergehen keineswegs begrenzt sind. Ein absolutes Verbot ist demnach auch nach Abwägung mit der Berufsfreiheit sowie der unternehmerischen Freiheit der Vermarkter und Erzeuger gerechtfertigt.

EuGH am 6. September 2012, Az.: C-544/10

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