Lebensmittelgutscheine zurückzahlen?

2. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
deymos
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 14x hilfreich)
Lebensmittelgutscheine zurückzahlen?

Ich hab gegen eine Sanktion geklagt und Recht bekommen, das Geld wurde mir ausgezahlt. Jedoch war ich in diesem Zeitraum von Lebensmittelgutscheinen abhängig. Da noch eine Sanktion auf mir wirkt und ich nur 280 Euro bekommen sollte, hat das Jobcenter die Lebensmittelgutscheine davon abgezogen und ich bekam für den ganzen Monat nur noch 20 Euro.
Dachte das sind ergänzende Sachleistungen, auf welcher Rechtsgrundlage dürfen die das jetzt zurückverlangen, im Erstattungsbescheid war kein § angegeben.

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4 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@deymos:

Wird eine Sanktion verhängt und dir werden während des Sanktionszeitraumes Lebensmittelgutscheine ausgehändigt, ist der Gegenwert dieser Gutscheine nicht rückzahlbar.

Wird allerdings die Sanktion nachträglich aufgehoben und die Leistungen rückwirkend ausgezahlt, werden bereits erhaltene Leistungen, zu denen auch die Lebensmittelgutscheine gehören, gegengerechnet. Meines Erachtens ist das nicht zu beanstanden.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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#2
 Von 
deymos
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 14x hilfreich)

Kann doch nicht sein ! Mir sind Schulden entstanden, weil das Jobcenter das Geld einfach einbehalten hat. die Lebensmittelgutscheine sind ergänzende Leistungen, von den ich nur zweckgebunden Lebensmittel kaufen kann, aber keine Miete, Strom oder Kleidung oder sonst was. Mit der Rückzahlung musste ich die ausstehende Miete und den Strom bezahlen. Das Amt kann doch nicht einfach Geld für Lebensmittel von der Miete abziehn, soll ich auf der Straße leben oder was. Welcher Paragraf soll das denn sein bitte.
ergänzende Sachleistungen sind doch net gleich Leistungen in Geldform auf dem Konto

-- Editiert deymos am 03.05.2012 06:50

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@deymos:

Vorab: Es wäre mehr als hilfreich, wenn Du Dich etwas konkreter äußern würdest. Wie hoch war die Sanktion? War lediglich die Regelleistung betroffen, oder wurden auch die Unterkunftskosten sanktioniert?

quote:
die Lebensmittelgutscheine sind ergänzende Leistungen,


Jein. Lebensmittelgutscheine sind ergänzende Leistungen bezogen auf die Ergänzung von Leistungen, die Dir trotz einer Sanktion verbleiben. Erhälst Du Deine üblichen Leistungen ganz normal ausgezahlt, besteht kein Anspruch auf ergänzende Lebensmittelgutscheine.

Wird die Regelleistung zu 100% abgesenkt, besteht eben Anspruch ausschließlich auf Lebensmittelgutscheine, deren Wert sich allerdings auch auf den Lebensmittelanteil in der Regelleistung beschränkt.

Werden auch die Unterkunftskosten nicht mehr gezahlt, kann und wird das oftmals - insoweit stimme ich Dir zu - zu Wohnungslosigkeit führen. Insoweit wird auch in der Kommentarliteratur vielfach die Meinung vertreten, dass zumindest die Sanktionierung der Unterkunftskosten verfassungswidrig sein dürfte. Um das entgültig festzustellen müsste aber mal ein Betroffener bis zum Bundesverfassungsgericht klagen, was aber natürlich nicht funktioniert, wenn die Sanktion schon erst- oder zweitinstanzlich rechtskräftig aufgehoben wird.

quote:
von den ich nur zweckgebunden Lebensmittel kaufen kann, aber keine Miete, Strom oder Kleidung oder sonst was.


Richtig. Allerdings sind auch in der Regelleistung rund 130,- € monatlich für Lebensmittel enthalten. Wird jetzt Deine Regelleistung z.B. um 60%, also 224,40 € monatlich gekürzt, kannst Du auf Antrag Lebensmittelgutscheine dennoch maximal in Höhe von 130,- € monatlich erhalten. Der Rest soll eben den Zweck erfüllen, den eine Sanktion halt erfüllen soll.

Wird jetzt die Sanktion rückwirkend aufgehoben, wird die nun zu unrecht einbehaltene Leistung nachgezahlt. Weil Du allerdings den Lebensmittelanteil von 130,- € zuvor bereits in Form von Gutscheinen erhalten hast, wird dieser Betrag selbstverständlich in Abzug gebracht. Ansonsten würde es rückwirkend zu einer (teilweise) doppelten Bedarfsdeckung kommen, die im SGB II nicht vorgesehen ist und die auch ungerecht gegenüber solchen Leistungsbeziehern wäre, die nicht sanktioniert werden.

quote:
Das Amt kann doch nicht einfach Geld für Lebensmittel von der Miete abziehn,


Das geschieht ja auch nicht. Es sei denn, Du hättest Lebensmittelgutscheine in einem Wert erhalten, der deutlich über dem Regelbedarf liegt, was aber kaum vorstellbar ist und auch rechtswidrig gewesen wäre.

Also, schreib mal bitte, von wann bis wann Du in welcher Höhe sanktioniert wurdest, in welchem Wert Du in der Zeit Lebensmittelgutscheine erhalten hast und welcher Betrag jetzt insgesamt nachgezahlt wurde.

Wie alt bist Du? Für welchen Zeitraum und in welcher Höhe läuft die zweite Sanktion?

Auch interessant: Was genau steht im Urteil/Beschluss des Sozialgerichts? Insbesondere, wird dort ein konkreter Betrag genannt, der vom Jobcenter nachzuzahlen ist? Von wann ist das Urteil/der Beschluss?

Gruß,

Axel



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#4
 Von 
deymos
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 14x hilfreich)

Nimm's mir net bös, aber ich denke nicht das die angaben noch weiterhelfen, weil sie damit nix zu tun haben, der Entscheid hat nix gesagt, was mit den Gutscheinen passiert, oder ob das amt zurückfordern darf oder nicht.
Vielen Dank für Deine Mühe

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