Lebenslänglich

Mehr zum Thema: Grundrechte, Verfassung, Beamte, Lebenszeitprinzip
4,33 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

Im relativ immobilen Beamtenrecht hatte sich vor einiger Zeit eine gewisse Flexibilisierung durchgesetzt. Spitzenpositionen- allerdings teilweise bereits ab A 16- sollten erst einmal nur auf Zeit vergeben werden. Man versprach sich davon mehr Umsetzung des Leistungsprinzips, mehr Wettbewerbsdruck,Verstärkung der Mobilität von Führungskräften.

Dem setzt das Verfassungsgericht ein Ende: 2 BvL 11/07 – vom 28.5. 2008 :

  • Das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten sind
  • Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 GG deshalb auch einer Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen
  • Zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind, gehört das Lebenszeitprinzip
  • Die lebenslange Anstellung sichert dem Beamten persönliche Unabhängigkeit. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen
  • Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte
  • Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet also die verfassungsrechtliche Regel. Ausnahmen sind nur in Bereichen zulässig, in denen - wie in den historisch hergebrachten Fällen - die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit erfordern
  • Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung darf nicht auf Kosten der Unabhängigkeit der Beamten erfolgen, sondern muss mit ihr in Einklang stehen. Der beamtenrechtliche Leistungsbegriff setzt neben Effizienz, fachlicher Leistung und Sachwissen des Beamten stets auch seine Bereitschaft zu rechtsstaatlich gebundener, neutraler und unabhängiger Amtsführung und damit seine persönliche Integrität voraus.
  • Fortzuentwickeln ist nach der eindeutigen Gesetzesfassung allein das Recht des öffentlichen Dienstes, nicht aber der hierfür geltende Maßstab, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Änderungen, die mit den Grundstrukturen des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Leitbilds des deutschen Berufsbeamtentums nicht in Einklang gebracht werden können, verstoßen auch weiterhin gegen die Vorgaben der Verfassung

Das Verfassungsgericht prüft die Eignung der gesetzlichen Regelung und stellt Nicht-Eignung fest. Aber selbst, wenn die Regelung präziser gefasst worden wäre, ständen die Prinzipien der hergebrachten Grundsätze im Wege. Es gibt wohl keine Rechtsmaterie, in der das Gericht so nachhaltig „herkömmlich" ist, wie das Beamtenrecht. Will man radikale Veränderungen, bleibt nur eine Grundgesetz-Änderung, auch wenn diese Entscheidung nicht einstimmig ergangen ist.

Das könnte Sie auch interessieren
Grundrechte, Verfassung Freiheit versus Verantwortung