Lassen sich Abmahnungen durch vorbeugende Unterlassungserklärungen immer verhindern?

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Vorbeugende Unterlassungserklärung kein Allheilmittel!

Häufig sehen sich wegen Filesharings abgemahnte Internetnutzer der Situation ausgesetzt, dass im Abstand weniger Tage gleich mehrere Abmahnungen eintrudeln und Sie von verschiedenen Anwälten aufgefordert werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu zahlen.

Es stellt sich die Frage, ob dies rechtens ist und ob dies zu verhindern ist.

Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
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Grundsätzlich ist die Musikfirma B nicht daran gehindert, einer Verletzung ihrer Nutzungsrechte mit einer Abmahnung zu begegnen, auch wenn der Nutzer bereits von Musikfirma A abgemahnt wurde. Denn jede Rechtsverletzung ist separat zu betrachten. Und gerade, wer z.B. einen populären Chart Container herunterlädt und weiterverbreitet (z.B. German Top 100 Single Charts) verletzt natürlich die Rechte einer ganzen Reihe von Musikfirmen und Künstlern. Es bleibt dann selten bei einer einzelnen Abmahnung und der Nutzer sieht sich u.U. einer ganzen Anzahl von Anwaltsschreiben im Auftrag diverser Rechteinhaber gegenüber.

Manche Anwälte empfehlen in diesem Fall die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen, sobald eine erste Abmahnung vorliegt. Vereinfacht ausgedrückt: Alle Rechteinhaber, die noch nicht abgemahnt haben, werden angeschrieben und erhalten vorbeugend eine ausreichende Unterlassungserklärung. Damit soll verhindert werden, dass diese ebenfalls eine Abmahnung durch ihre Anwälte aussprechen lassen.

Aber ist dieses Verfahren sinnvoll?

Das kommt drauf an: Eine vorbeugende Unterlassungserklärung soll Kosten sparen, nämlich die Kosten weiterer Abmahnungen. Diese Kosten fallen aber nicht erst mit dem Erhalt der Abmahnung an, sondern bereits bei Beauftragung des abmahnenden Anwaltes und dessen Tätigwerden. Der Abmahnung gehen ja zunächst Beratungen und Ermittlungen voraus, die bereits Kosten verursachen. Hat der Nutzer bereits eine Abmahnung erhalten, ist es wahrscheinlich, dass auch bereits andere Musikfirmen ermitteln lassen und ihre Anwälte beauftragt haben.

Wurde der Abmahnanwalt aber bereits beauftragt, kann auch eine vorbeugende Unterlassungserklärung die bei ihm entstehenden Kosten nicht mehr vermeiden. Im Gegenteil: Man weckt gegebenenfalls schlafende Hunde und bringt den jeweiligen Empfänger erst recht dazu, einmal genauer zu ermitteln. Denn niemand gibt eine vorbeugende Unterlassungserklärung ab, der keinen Grund hat, eine Abmahnung zu befürchten.

Eine vorbeugende Unterlassungserklärung schützt zudem nicht vor Schadensersatzforderungen wegen unbefugter Weiterverbreitung des geschützten Werkes. Der Nutzer, der sich gegen eine solche Schadensersatzforderung zur Wehr setzt, wird es vor Gericht schwer haben, darzulegen, weshalb er überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wenn er doch völlig schuldlos ist.

Hinzu treten praktische Probleme: Wem die Rechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk zustehen, ist meist nicht einfach zu ermitteln. Zudem sind nicht nur die Inhaber der Nutzungsrechte betroffen, sondern natürlich auch der/die Urheber selbst.

Alle Rechteinhaber müssten unmittelbar kontaktiert werden - die Adressierung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung an eine Anwaltskanzlei, welche i.d.R. die Interessen dieser Rechteinhaber vertritt, ist nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss v. 13.02.2012 - Az. : 3 W 92/11) unzulässig, wenn diese nicht in dieser konkreten Sache mandatiert ist. Dies kann dann eine weitere Abmahnung nach sich ziehen - wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Im Ergebnis kann eine vorbeugende Unterlassungserklärung zwar im konkreten Einzelfall hilfreich sein - wenn alle Rechteinhaber und deren Anschriften bekannt sind und diese noch keinen Anwalt beauftragt haben.

Grundsätzlich ist davon jedoch eher abzuraten, denn man liefert sich in der Regel selbst unnötig ans Messer und vermeidet keine Kosten.

Der Gefahr weiterer Abmahnungen lässt sich am wirkungsvollsten durch eine kompetente anwaltliche Vertretung entgegenwirken. Denn die Erfahrung zeigt: Wer sich wehrt, wird für weitere potentielle Abmahner schnell uninteressant.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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