Landgericht: Streaming keine Urheberrechtsverletzung

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LG Köln kassiert Redtube Abmahnungen

Nach der Abmahnwelle wegen des Streamings von Pornofilmen rudert das Landgericht Köln jetzt zurück. Das bloße Ansehen eines Films im Internet ist nach Ansicht des Gerichts erlaubt. Insbesondere kann auch nicht von einer rechtswidrigen Vervielfältigung geredet werden.

Konkret geht es um eine Abmahnwelle, die an Nutzer der Plattform redtube.com verschickt wurde. Opfer der Abmahnung waren Nutzer, die Filme auf der Internetplattform angeblich im Stream geschaut hatten, ohne diese auf ihren Computer herunterzuladen. Das, so das Gericht, ist im Gegensatz zu einem Download keine Urheberrechtsverletzung, da es sich nur um eine vorübergehende Speicherung handelt.

Wichtig: Ob eine Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist, ist damit noch nicht entschieden. Jeder Abgemahnte muss gesondert gegen die ihm zugegangene Abmahnung vorgehen. (Az 209 O 188/13)

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