Lärmbelästigung durch Geburtstagsfeier

1. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Schlosser94
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Lärmbelästigung durch Geburtstagsfeier

Hallo,

Habe letzten Samstag meinen Geburtstag auf einem abgelegenen Anglergelände gefeiert (500m zum nächsten Wohnhaus).
Um 5:25 Uhr bekamen wir Besuch von 2 Beamten welche die sofortige Abstellung der Musikanlage befahlen.
Die Musik wurde unverzüglich abgestellt und meine Personalien aufgenommen.
Nun bekam ich heute eine Ordnungwidrigkeitsanzeige und einen Anhörungsbogen.
Ein Bußgeld wurde nicht oder noch nicht festgesetzt.

Als Ordnungswidrigkeit war zu lesen:

"OWI - sonstige Sie haben in einem unzulässigen Außmas Lärm * erzeugt, der geeignet war,
die Nachbarschaft bzw. die Allgemeinheit erheblich zu belästigen. * Lärm durch überlaute Musik aus Lautsprechern."

Wie kann ich nun geschickt darauf Anworten.
Die Musik wurde ja nach dme ersten Auftritt der Polizisten sofort abgestellt
und einer Lärmbelästigung der Anwohner war ich mir nicht bewusst.

MfG

Schlosser94

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Was hätte man denn als Argument(e)?
Denn "ich habe keine Ahnung gehabt" ist kein zielführendes Argument.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Schlosser94
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Lautstärke ist ja doch eine sehr subjektive Wahrnehmung.
Da ich auch keine Verwarnung bekam, konnte ich ja nicht wissen was "zu laut" bedeutet.
Es wurden auch keine Lautstärkemessungen vorgenommen.

Was bedeutet es wenn auf dem Schrieb noch kein Bußgeld festgesetzt ist?

MfG

Schlosser94

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Nun, wenn in 500 m Entfernung die Musik noch wahrgenommen wird, dann darf man auch ohne Messung von "zu laut" ausgehen. Da reicht dann die Aussegae der Zeugen.
Es könnte auch ausreichend sein, wenn die Polizisten die Position des Lautstärkeregelers des Gerätes notiert haben.



Zitat:
Lautstärke ist ja doch eine sehr subjektive Wahrnehmung.

Da wird dann die TA Lärm herangezogen, da ist das dann ganz objektiv festgelegt.



Zitat (von Schlosser94):
Da ich auch keine Verwarnung bekam, konnte ich ja nicht wissen was "zu laut" bedeutet.

Selbstverständlich hätte man es wissen können. In dem man sich informiert.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, das man sich vorher informieren muss, ob man alle Gesetze auch einhält. Weder ist eine Verwarnung erforderlich noch ist "ich habs nicht gewusst" ein entlastendes Argument.



Zitat (von Schlosser94):
Was bedeutet es wenn auf dem Schrieb noch kein Bußgeld festgesetzt ist?

Das noch ein Schreiben kommt, in dem das Bußgeld steht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Schlosser94
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Besteht sonst noch eine Mögllichkeit etwas entlastendes vorzubringen,
oder ist das Kind endgültig in den Brunnen gefallen?

MfG

Schlosser94

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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Was willst du denn vorbringen, daß du offiziell taub bist und nur versehentlich so laut gestellt hast?

Zitat:
Die Musik wurde ja nach dme ersten Auftritt der Polizisten sofort abgestellt


Die OWi ist ja vorher schon vollendet gewesen.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Da ich auch keine Verwarnung bekam, konnte ich ja nicht wissen was "zu laut" bedeutet. Das könnte man mit "Ich mache Krach, bis die Polizei kommt" übersetzen. Kurzum - eine solche Argumentation wird kaum zu Ihrer Entlastung beitragen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Schlosser94):
....oder ist das Kind endgültig in den Brunnen gefallen?


Letzten Endes ist der Drops bereits gelutscht, vielleicht geht noch Schadensbegrenzung. (Falls Vorwürfe wie Vorstz oder ähnliches aufkommen sollten).

Zitat (von Schlosser94):
Besteht sonst noch eine Mögllichkeit etwas entlastendes vorzubringen,


Man kann sich dementsprechend äußern, dass einem das Ausmaß der Lautstärke und die Wirkung dessen, Aufgrund der doch großen Entfernung zur nächsten Wohnbebauung nicht bewusst war.
Sich dann noch höflich entschuldigen und das war es aber auch.

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