Ladendiebstahl rückwirkend per Video

17. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Karin79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl rückwirkend per Video

Wie ist das, eigentlich. Wenn ein Ladendiebstahl vor Tagen - Wochen begangen wurde, der Dieb nicht gefasst, aber auf Video-Aufnahmen der Diebstahl erkannt wird.

Kann man das zur Anzeige bringen ?
Immerhin kann der Dieb ja an der (eventuell nicht überwachten) Kasse danach alles bezahlt haben.

Ich habe noch nie gehört, wo nachträglich jemand angezeigt wurde, ich kenne nur Fälle von angezeigten Diebstählen, die gleich gefasst wurden.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harrybär123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo,
wenn der auf dem Video gefilmte zweifelsfrei zu identifizieren ist und es evt. sogar Zeugen gibt, dann kann auch später noch was kommen. Vorausgesetzt die wissen wer der gefilmte ist und es ist eindeutig zu sehen, das er was klaut.

Also immer schön sauber bleiben.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Karin79
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die Antwort.

Nun noch folgendes Szenario:

A wird beim Diebstahl erwischt und bekommt 30 Tagessätze. 2 Wochen später werden ihm weitere Diebstähle nachgewiesen, wird erneut angezeigt und bekommt ein weiteres Verfahren. Strafe mehr als 90 Tagessätze --> Eintrag ins Führungszeugnis.

ODER:

A wird beim Diebstahl erwischt, und ihm werden weitere Diebstähle nachgewiesen. Alles wird angezeigt und alles in einem Verfahren erledigt, zu 90 Tagessätzen --> kein Eintrag ins Führungszeugnis.

Fazit:
Hier kann der Geschädigte indirekt mitbestimmen, ob die Zukunft desjenigen verbaut ist, oder nicht. Die Taten sind ja die gleichen und angezeigt wurde auch alles.

Stimmt das denn so ?

Oder werden Verfahren irgendwie zusammengefasst ?




-- Editiert von Karin79 am 17.08.2006 12:07:35

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#3
 Von 
lisann
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 54x hilfreich)

Das Beispiel ist zu pauschal, die Strafzumessung und evt. Gesamtstrafenbildung hängt von zu vielen Faktoren ab. U. U. kann schon allein die Auslastung des jeweiligen Gerichts, der StA ausschlaggebend sein.

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#4
 Von 
anasol
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo! Müssen Video-Aufzeichnungen nicht umgehend gelöscht werden? Wenn nicht, über welchen Zeitraum werden sie z.B. von großen Kaufhäusern gespeichert und dürfen sie überhaupt an Dritte weitergegeben werden? Daß nachträglich etwas hervorgeholt wird, habe ich noch nicht gehört.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Wenn die alten Taten vor der Verurteilung begangen wurde, so ist nach §55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, sofern die Strafe noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen ist (der Täter ist insofern gut beraten, die Strafe nach Möglichkeit in Raten zu zahlen).

Weitere Taten aus einem bereits abgeurteilten Verfahrenskomplex, die zu den abgeurteilten nicht ins Gewicht fallen würden, können auch nach §154 StPO eingestellt werden. Es ist auch zu beachten, dass der Diebstahl geringwertiger Sachen nur bei besonderem öffentlichen Interesse oder auf Antrag verfolgt wird, der Antrag ist innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter zu stellen. Bei Wiederholungstätern nimmt man zwar in der Regel dieses besondere öffentliche Interesse an, ich könnte mir jedoch vorstellen, dass das öffentliche Interesse an der Verfolgung 'vergessener Taten' aus demselben Verfahrenskomplex deutlich kleiner ist als bei neuen Taten nach der Verurteilung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

dürfen sie überhaupt an Dritte weitergegeben werden?

Wenn 'Dritte' die Strafverfolgungsbehörden sind, ja.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
willi352
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Ein Bekannter hatte folgenden Fall:
Er war in einem Elektrofachmarkt und hatte mit ein paar freunden als Aufgabe teure Kopfhörer zu stehlen...
Sie machten sich folgenden Plan:
Da neben der Kasse ein Sensor für geklaute dinge aufgestellt war, nutzten sie einen anderen weg, der eigentlich nur für neu hereinkommende Kunden gedacht war...
D.h.: Seine Freunde gingen durch die Kasse, ohne Geklautes, und machen die Tür, hinter der sich kein Sensor befindet, auf, sodass mein Bekannter aus dem Laden gehen kann, ohne dass das Piepsen anfängt.
Jedoch sah die Frau an der Kasse die Box mit den Kopfhörern, die mein Bekannter bei sich hatte, und rief ihm hinterher... jedoch rannte er aus dem Laden, und wurde nicht erwischt...
Jedoch macht er sich nun Sorgen, ob der Elektrofachmarkt nun nachträglich, per Videoaufnahme (er weiß, die Videoaufnahme hatte das Klauen erfasst) Anzeige erstatten kann. Würde mich über Antwort freuen :)
Mfg

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Anzeige erstatten kann man immer. Ob der Täter ermittelt werden kann und -falls ja- was dann am Ende dabei rauskommt, ist eine andere Frage.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Jedoch macht er sich nun Sorgen, ob der Elektrofachmarkt nun nachträglich, per Videoaufnahme (er weiß, die Videoaufnahme hatte das Klauen erfasst) Anzeige erstatten kann.


Klar kann er das. Kann dann der Betreffende im Streitfall beweisen, daß er die Ware bezahlt hat?

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""

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